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20010105 AT

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Februar 2018 in Kraft.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Anhang 1: Übertragung von Zuständigkeiten und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen zwischen Spanien und Österreich über die Anwendung von Artikel 83bis des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt

Anforderung nach Abschnitt M

Gegenstand

Zuständiger Staat

M.1.1

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des einzelnen Luftfahrzeugs

Betreiberstaat

Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

Eintragungsstaat

M.1.4

Genehmigung von Instandhaltungsprogramen,

Betreiberstaat

UNTERABSCHNITT C AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.301

Instandhaltungsprogramm

Betreiberstaat

M.B.302

Ausnahmen

Eintragungsstaat

M.B.303

Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Eintragungsstaat

M.B.304

Entzug und Aussetzung der ARC

Eintragungsstaat

UNTERABSCHNITT 1 BESCHEINIGUNG DER PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.901

Beurteilung von Empfehlungen

Eintragungsstaat

M.B.902

Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

Eintragungsstaat

M.B.903

Beanstandungen

Eintragungsstaat

____________________

3 Betreiberstaat laut Definition in Anhang 6, Kapitel 1 des Abkommens von Chicago.

4 Verordnung (EU) 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Im Sinne dieses Abkommens, sofern der Text nichts anderes erfordert

______________________

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Dieses Abkommen gilt für Luftfahrzeuge, die im Staat einer Vertragspartei registriert sind und von einem Betreiber des Staats der anderen Vertragspartei zur gewerbsmäßigen Beförderung im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben werden. Dieses Abkommen ist auf die in den ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge) angeführten Luftfahrzeuge beschränkt, die zu gegebener Zeit nach Vereinbarung und Unterzeichnung der Agencia Estatal de Seguridad Aerea (AESA) und der Austro Control GmbH ergänzt werden können.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ist die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates hiermit befugt folgende Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Kontrolle der in den entsprechenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Aufgaben an die der Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen.

(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates hat die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beabsichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs zu informieren, für welches die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 übertragen wurden.

(3) Die Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 dürfen nicht an einen Drittstaat übertragen werden.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

(1) Einzelheiten zur Übertragung von Zuständigkeiten gemäß Artikel 3, samt den anzuwendenden Bestimmungen und Verfahren, sind in Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegt. Aktualisierungen von Anhang 1 werden von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart.

Anträge auf Übertragung von Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates bedürfen der schriftlichen Annahme durch die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates. Eine solche Annahme erfolgt durch eine Änderung der ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge).

(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde stellt sicher, dass die Leasingverträge mit den im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen im Einklang stehen.

(3) Bei Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung gilt Absatz 1 entsprechend. Er gilt auch für den Fall der Verlängerung einer sonstigen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

(4) Die Zivilluftfahrtbehörden sind berechtigt, die Übertragung von Zuständigkeiten jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er wird 7 Tage nach Erhalt wirksam.

(5) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit für Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 übertragen wurde, unterliegt den Anforderungen der jeweils anwendbaren Gesetze sowie anderer Vorschriften und Verfahren des Betreiberstaates.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Bei Bedarf sind Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten einzuberufen, um sowohl den Betrieb als auch Fragen der Lufttüchtigkeit zu erörtern, die bei den Inspektionen des Luftfahrzeugs ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Themen zu erörtern

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten stellen dem Leasingnehmer eine beglaubigte Kopie dieses Abkommens sowie der Korrespondenz gemäß Artikel 4 Abs. 1 zur Verfügung. Kopien dieses Abkommens, des Korrespondenz sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist, sind an Bord jenes Luftfahrzeugs mitzuführen, für das die Zuständigkeit kraft dieses Abkommens übertragen wurde. Hat der Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungskennzeichen für Luftfahrzeuge erhalten, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden und zugelassen sind, so sind diese Liste und der entsprechende Teil des Betriebshandbuchs an Bord mitzuführen.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

(1) Die Vertragsstaaten haben dieses Abkommen sowie dessen Änderungen, einschließlich Anhang 1 dieses Abkommens, gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und entsprechend der Registrierungsvorschriften bei der ICAO von Luftfahrtabkommen und Vereinbarungen(Doc 6685) bei der ICAO zur Registrierung vorzulegen.

(2) Nach Aktualisierung der Liste der betroffenen Luftfahrzeuge hat jede Zivilluftfahrtbehörde der ICAO eine Kopie zur Registrierung gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den Registrierungsvorschriften bei der ICAO von Luftfahrtabkommen und Vereinbarungen (Doc 6685) bei der ICAO vorzulegen. Die bei der ICAO registrierten Listen werden von der Deponentenbehörde jedes Mal bei Verlängerung der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens um ein neues Luftfahrzeug oder eine neue Mietdauer aktualisiert.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Jede Zivilluftfahrtbehörde berechnet die Kosten und Gebühren nach ihren eigenen Bestimmungen.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Unterzeichnungsdatum in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird es vorbehaltlich der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig angewandt.

(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(4) Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Beratung zwischen den Parteien beigelegt und dürfen nicht an ein internationales Gericht, ein Schiedsgericht oder zum Vergleich an einen Dritten verwiesen werden.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

(1) Dieses Abkommen endet für einzelne Luftfahrzeuge

(2) Nach Beratung zwischen den Vertragsparteien endet dieser Vertrag auch 60 Tage nach dem Datum des Eingangs einer schriftlichen Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien.

(3) Nach Kündigung dieses Abkommens wird die ICAO von jeder Vertragspartei hiervon unterrichtet.

(4) Wurde dieses Abkommen nicht aufgrund der Kündigung des zugrunde liegenden Leasingvertrags oder einer anderen Vereinbarung sondern aus anderen Gründen gekündigt, so sind die Eigentümer und der Betreiber von jeder Zivilluftfahrtbehörde zu benachrichtigen.

(5) Unter Berücksichtigung aller bisherigen Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt legen die zwei unterzeichnenden Parteien, mit der Absicht in eine neue Phase ihrer Beziehungen zu treten und diese Materie von nun an unter dem vorliegenden Abkommen zu regeln, einen dauerhaften rechtlichen Rahmen unter Bedingungen der Gegenseitigkeit, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, fest.

Geschehen in Wien am 30. November 2017 und in Madrid am 1. Dezember 2017 beide in englischer Sprache.

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