Querverkaufsverordnung (querverkaufsverordnung)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
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Kurztitel
Querverkaufsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.01.2018
Abkürzung
QVV
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Konkretisierung der sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 ergebenden Pflichten im Umgang mit Querverkäufen (Querverkaufsverordnung – QVV)
StF: BGBl. II Nr. 394/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 5 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20010100
Dokumentnummer
NOR40199782
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile eines Paketes im Rahmen eines Querverkaufes gemäß § 1 Z 59 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, wie sie Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 ihren Kunden gemäß § 47 Abs. 5 WAG 2018 vorzulegen haben, sowie Vorgaben für das Vertriebspersonal und zur Paketgestaltung.
(2) Diese Verordnung ist nicht auf Querverkäufe anwendbar, die mit geeigneten Gegenparteien gemäß § 68 Abs. 3 WAG 2018 abgeschlossen oder diesen vermittelt werden.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
§ 3. Wird ein vertriebenes Paket durch Anpreisung eines oder mehrerer seiner Bestandteile beworben und werden dabei Angaben zu Preisen oder Nebenkosten gemacht, so sind diese Angaben für alle Bestandteile des Pakets sowie das Paket selbst in der gleichen Deutlichkeit zu machen.
§ 4. (1) Eine angemessene Beschreibung hat für jedes vertriebene Paket einen Nachweis über den Preis für den Erwerb oder die Inanspruchnahme sowohl des Pakets als auch jedes seiner Bestandteile und in diesem Rahmen zudem die Höhe aller Nebenkosten aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen zu umfassen. Als Nebenkosten sind jedenfalls allfällig anfallende Verwaltungsgebühren, Transaktionskosten und Zuschläge bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu berücksichtigen.
(2) Lassen sich einzelne Nebenkosten zum Angebotszeitpunkt für das Paket nicht berechnen, können sie gemäß Abs. 1 auch auf Grund vernünftiger Annahmen als Schätzung ausgewiesen werden.
(3) Eine angemessene Beschreibung von Preisen und Nebenkosten gemäß Abs. 1 und 2 ist
(4) Eine Beschreibung, die in Bezug auf Preise oder Nebenkosten gemäß Abs. 1 irreführend ist, die tatsächlichen Nebenkosten verschleiert oder derart gestaltet ist, dass der Kunde daran gehindert wird, seiner Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts einen in Betracht kommenden Vergleich mit einem Alternativprodukt zugrunde zu legen, ist jedenfalls nicht angemessen.
§ 5. (1) Eine angemessene Beschreibung hat auch eine Darlegung etwaiger Unterschiede zwischen den mit einem Paket verbundenen Risiken (Risikoprofil des Pakets) und den mit seinen einzelnen Bestandteilen verbundenen Risiken (Risikoprofile der Bestandteile), die jeweiligen Wechselwirkungen sowie etwaige Angaben zu wesentlichen, nicht in § 4 geregelten Merkmalen (sonstige Merkmale) zu umfassen.
(2) Auf die Beschreibung sonstiger Merkmale einschließlich der Darlegung der Unterschiede in den verschiedenen Risikoprofilen und ihrer jeweiligen Wechselwirkungen findet § 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass
§ 6. Wird die gesetzlich vorgesehene Information erteilt, dass die verschiedenen Bestandteile eines Pakets getrennt voneinander erworben oder in Anspruch genommen werden können, darf dieser Information ihre Deutlichkeit nicht genommen werden, indem durch die Gesamtgestaltung des Angebots für das Paket der Eindruck erweckt wird, der Erwerb des gebündelten Paketes sei verpflichtend, oder indem in einer vom Kunden zu treffenden Auswahl zwischen dem Paket und seinen einzelnen Bestandteilen eine Standardannahme zugunsten des Pakets getroffen wird.
§ 7. Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken gemäß Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L Nr. 87 vom 31.03.2017 S. 1, haben auch im Rahmen von Querverkäufen ein verantwortungsvolles Verhalten des Rechtsträgers im Geschäftsverkehr, eine faire Behandlung der Kunden und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.
§ 8. Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beidem zu Paketen sicherzustellen, dass sämtliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, die für einen oder mehrere Bestandteile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Gestaltung im Falle des einzelnen Erwerbs oder der einzelnen Inanspruchnahme gelten, für die betreffenden Bestandteile gleichermaßen gelten, wenn diese Teil eines Pakets sind.
§ 9. (1) Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beiden das Paket auf eine Art zu gestalten, dass die einzelnen Bestandteile eines Paketes nach erfolgtem Querverkauf ohne unverhältnismäßige Vertragsstrafen oder sonstige unverhältnismäßige vertragliche Folgen auf in ihrer rechtlichen Entwicklung voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse aufgeteilt werden können.
(2) Rechtsträger trifft die Paketgestaltungspflicht gemäß Abs. 1 nicht, wenn
§ 10. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt § 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.