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20010096 AT

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

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Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

HTAusV 2018

Index

21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen und im Rahmen der Handelstransparenz (Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018)

StF: BGBl. II Nr. 387/2017

Änderung

BGBl. II Nr. 332/2018

BGBl. II Nr. 254/2025

BGBl. II Nr. 108/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65 Abs. 2 und des § 90 Abs. 11 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und des § 92 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40199732

Bundesrecht Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

§ 1. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß § 65 Abs. 2 WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.

Bundesrecht Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

§ 2. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Aktien gemäß § 1 Z 5 lit. a erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018, Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für

(2) Ein Referenzwertgeschäft liegt unter folgenden Voraussetzungen vor

(3) Ein ausgehandeltes Geschäft liegt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in einem der folgenden Fälle vor

(4) Ein Auftrag in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn

(5) Ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem liegt vor, wenn

Bundesrecht Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

§ 3. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von

(2) Eine Fallgruppe gemäß Abs. 1 liegt in einem der folgenden Fälle vor

(3) Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.

(4) Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es

(5) Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn

Bundesrecht Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

§ 4. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen gemäß Abs. 2 zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erfüllt werden und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist.

(2) Ein Geschäft in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn

(3) Der Anwendungsbereich einer Ausnahme für an Handelsplätzen geschlossen Geschäfte gemäß Abs. 1 erstreckt sich gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden.

(4) Betreiber von Handelsplätzen und Rechtsträger, die von der Möglichkeit zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemäß Abs. 1 bis 3 Gebrauch machen, haben die Marktteilnehmer und das anlagesuchende Publikum über die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung auf geeignete Art, jedenfalls auf ihrer Internetseite zu informieren.

Bundesrecht Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

§ 5. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Art. 11 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfolgen.

(2) Öffentlichen Schuldtiteln der Republik Österreich gleichgehalten sind öffentliche Schuldtitel eines oder mehrerer österreichischer Bundesländer.

Bundesrecht Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Unionsrecht verwiesen wird, sind diese in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden

Bundesrecht Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 6 und § 7 Z 1 bis 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, § 3 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2025 treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Die §§ 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018 treten mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.

(4) § 5 samt Überschrift sowie § 7 Z 1, 3 und 5 treten mit 4. Mai 2026 in Kraft.

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