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20010087 AT

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

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Kurztitel

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Index

70/02 Schulorganisation

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017)

StF: BGBl. II Nr. 374/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010087

Dokumentnummer

NOR40199579

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 1. (1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis

(2) Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 2. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 3. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Freizeitpädagogik“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Freizeitpädagogische Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 4. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Schulrechtliche Grundlagen“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Schulrechtliche Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 5. Besondere Qualifikationen im Bereich „Sport“ sind

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 6. Besondere Qualifikationen im Bereich „Musik“ sind

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 7. Besondere Qualifikationen im Bereich „Kreative Gestaltung“ sind

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 8. Besondere Qualifikationen im Bereich „Theater“ sind absolvierte Module eines Hochschullehrganges mit Mastergraduierung an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Bereich Theaterpädagogik im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 9. Besondere Qualifikationen im Bereich „Außerschulische Jugendarbeit“ sind

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 10. Besondere Qualifikationen im Bereich „Soziales“ sind

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Bundesrecht Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

§ 12. Die Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung, BGBl. II Nr. 159/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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