Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Index
70/02 Schulorganisation
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017)
StF: BGBl. II Nr. 374/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20010087
Dokumentnummer
NOR40199579
§ 1. (1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
(2) Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.
§ 2. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.
§ 3. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Freizeitpädagogik“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Freizeitpädagogische Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.
§ 4. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Schulrechtliche Grundlagen“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Schulrechtliche Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.
§ 5. Besondere Qualifikationen im Bereich „Sport“ sind
§ 6. Besondere Qualifikationen im Bereich „Musik“ sind
§ 7. Besondere Qualifikationen im Bereich „Kreative Gestaltung“ sind
§ 8. Besondere Qualifikationen im Bereich „Theater“ sind absolvierte Module eines Hochschullehrganges mit Mastergraduierung an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Bereich Theaterpädagogik im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
§ 9. Besondere Qualifikationen im Bereich „Außerschulische Jugendarbeit“ sind
§ 10. Besondere Qualifikationen im Bereich „Soziales“ sind
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
§ 12. Die Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung, BGBl. II Nr. 159/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.