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20010038 AT

Lumpy skin disease-Verordnung

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

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Kurztitel

Lumpy skin disease-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2017

Abkürzung

LSD-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO)

StF: BGBl. II Nr. 315/2017 [CELEX-Nr.: 31992L0119]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1, 2c, 5, 7 und 23 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich (LSD-Monitoring) sowie bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Lumpy skin disease in Betrieben

§ 3.

Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich

§ 4.

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 5.

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

§ 6.

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

§ 7.

Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen

3. Abschnitt

Zonenlegung, Maßnahmen in Zonen

§ 8.

Zonenlegung

§ 9.

Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone

§ 10.

Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Überwachungszone

§ 11.

Impfung

4. Abschnitt

Verbringungsbeschränkungen

§ 12.

Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Schutzzone

§ 13.

Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Überwachungszone

§ 14.

Wiedererlangung des Freiheitsstatus

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15.

Umsetzung von unionsrechtlichen Bestimmungen und Verweisungen

§ 16.

Inkrafttreten

Schlagworte

Bekämpfungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20010038

Dokumentnummer

NOR40198954

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Früherkennung, der Bekämpfung und Tilgung der Lumpy skin disease (LSD, Dermatitis nodularis) in Österreich sowie der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit, ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993, S. 69, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2) Die Anwendung von § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder im Österreichischen Krisenplan zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 3. Zeigt die epidemiologische Entwicklung, dass sich die Krankheit bis auf ca. 100 km der österreichischen Staatsgrenze angenähert hat, und deshalb mit einem Übergreifen der LSD auf österreichisches Staatsgebiet zu rechnen ist, ist zur Früherkennung einer Infektion folgendermaßen vorzugehen

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 4. (1) Nach der Anzeige des Verdachts von Lumpy skin disease gemäß § 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß §§ 20 und 23 TSG und den Vorgaben des Krisenplans zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Maßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen

(2) Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Abs. 1 Z 5 und gegebenenfalls Z 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 5. (1) Nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß § 24 TSG hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die tierschutzgerechte Tötung – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1099/2009 – aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG anzuordnen.

(2) Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind gegebenenfalls in ausreichender Menge Proben für weitere epidemiologische Untersuchungen zu entnehmen.

(3) Insbesondere sind bei einem Seuchenausbruch jedenfalls folgende Maßnahmen gemäß § 24 TSG anzuordnen, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 6. (1) Zur Verhinderung der Ausbreitung der LSD in freien Gebieten ist ab dem Zeitpunkt einer entsprechenden Verlautbarung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen für 72 Stunden der gesamte Verkehr mit lebenden Tieren, einschließlich deren Samen, Eizellen und Embryonen im verlautbarten Gebiet verboten (emergency stand still).

(2) Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 werden abweichend von § 24 Abs. 4 TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 7. (1) Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr Beständen kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken und nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beschließen, für nicht von Lumpy skin disease betroffene Bestände von § 5 Abs. 1 (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten gemäß § 25 TSG) abzuweichen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 wird nur gewährt, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des Lumpy skin disease Erregers zwischen den Beständen gemäß Abs. 1 seit mindestens zwei Inkubationszeiträumen (das sind 56 Tage) vor dem Datum an dem die Lumpy skin disease in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren

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§ 8. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von LSD in einem Betrieb hat die Behörde die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Wege des Landeshauptmannes zu verständigen. Diese bzw. dieser richtet um den Seuchenbetrieb

(2) Innerhalb festgelegter Schutz- und Überwachungszonen dürfen Tiere und Produkte – unbeschadet des § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008) – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Betrieb verbracht werden. Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

(3) Schutz- und Überwachungszonen gemäß Abs. 1 werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter Berücksichtigung

(4) Infizierte Zonen werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter Berücksichtigung

(5) Nach Festlegung der genannten Zonen hat der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann die/den Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat, schriftlich über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(6) Die Aufhebung von Zonen erfolgt von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen frühestens nach unschädlicher Beseitigung aller Tiere aus dem Seuchenbetrieb, nach erfolgter Reinigung und Desinfektion sowie unter Berücksichtigung der seuchenspezifischen Inkubationszeit von 28 Tagen und den Ergebnissen der spezifischen epidemiologischen Erhebungen.

(7) Die Wiederaufstockung von Betrieben, in denen Maßnahmen gemäß § 5 angeordnet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 9. (1) Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat unverzüglich nach Einrichtung der Schutzzone alle Betriebe zu besuchen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und eine klinische Untersuchung der Tiere sowie gegebenenfalls die Entnahme von Proben durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Kontrollbesuche unverzüglich ins VIS einzutragen, die Probenbegleitscheine elektronisch über das VIS zu senden und die Ergebnisse im VIS zu speichern.

(2) Nach diesen Erstbesuchen sind die Betriebe regelmäßig gemäß den Vorgaben des Bundesministers/der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu überwachen.

(3) Bei den Kontrollbesuchen ist darauf zu achten, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung eingehalten werden. Weiters ist der Tierhalter/die Tierhalterin auf die dafür erforderlichen Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

(4) Der Tierhalter/die Tierhalterin ist anlässlich des Kontrollbesuches nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen zu informieren.

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 10. (1) Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

(2) Die Betriebe sind gemäß Vorgabe eines von der AGES im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen erstellten risikobasierten Stichprobenplans zu kontrollieren.

(3) Bei den Kontrollbesuchen ist eine klinische Untersuchung von Tieren sowie gegebenenfalls die Entnahme von Proben durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Kontrollbesuche unverzüglich ins VIS einzutragen, die Probenbegleitscheine elektronisch über das VIS zu senden und die Ergebnisse im VIS zu speichern.

(4) Bei den Kontrollbesuchen ist darauf zu achten, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung eingehalten werden. Weiters ist der Tierhalter/die Tierhalterin auf die dafür erforderlichen Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

(5) Der Tierhalter/die Tierhalterin ist anlässlich des Kontrollbesuchs nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen zu informieren.

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 11. Wird gemäß § 25a TSG eine amtliche Impfung als ergänzende Maßnahme der Seuchenbekämpfung im infizierten Gebiet oder als vorbeugende Maßnahme im freien Gebiet angeordnet, wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Impfplan festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht. Dieser hat zumindest folgende Punkte zu umfassen

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 12. (1) Aus der Schutzzone dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht verbracht werden. Eine Verbringung innerhalb der Schutzzone darf nur nach Maßgabe des Abs. 2 erfolgen. Ein Einbringen von Tieren empfänglicher Arten in die Schutzzone ist untersagt.

(2) Innerhalb österreichischer Schutzzonen können Tiere empfänglicher Arten aus gemäß § 9 Abs. 1 bereits besuchten Betrieben auf direktem Weg zur unmittelbaren Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Schutzzone verbracht werden, wenn

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 13. (1) Innerhalb Überwachungszonen dürfen Tiere empfänglicher Arten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

(2) Tiere empfänglicher Arten dürfen, sofern sie mindestens 28 Tage nach dem letzten Seuchenausbruch oder seit Geburt in der Überwachungszone gehalten worden sind, unter folgenden Bedingungen auf direktem Weg zur unmittelbaren Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof verbracht werden, wenn

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 14. (1) Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß § 5 aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 aufgehoben. Die Schutzzone wird in der Folge in eine Überwachungszone übergeführt.

(2) Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß § 5 aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 aufgehoben. Die Überwachungszone wird in der Folge in eine infizierte Zone übergeführt.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hebt die infizierte Zone bzw. die freie Zone mit Impfung unter Berücksichtigung der Vorschriften der Europäischen Union der Bestimmungen des Internationalen Amts für Tiergesundheit (OIE) auf.

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 15. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 92/119/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.

Bundesrecht Lumpy skin disease-Verordnung

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. 12. 2017 in Kraft.

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