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20010036 AT

Schiffsausrüstungsverordnung-See

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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Schiffsausrüstungsverordnung-See

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Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung-See

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 311/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.11.2017

Abkürzung

SchiffAV-See

Index

94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See)

StF: BGBl. II Nr. 311/2017 [CELEX-Nr.: 32014L0090]

Änderung

BGBl. II Nr. 226/2022 [CELEX-Nr.: 32021L1206]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 Abs. 4 und 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2017, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: Es wurde kein Inhaltsverzeichnis zu dieser Verordnung kundgemacht)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198907

Bundesrecht Schiffsausrüstungsverordnung-See

§ 1. Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (§ 2 Z 2) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.

Bundesrecht Schiffsausrüstungsverordnung-See

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

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§ 3. (1) Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.

(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen

(3) Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.

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§ 4. Auf Grundlage der gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellten Konformitätsbescheinigung ist vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, auszustellen und die Schiffsausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen (§ 5) zu versehen.

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§ 5. (1) Das Steuerrad-Kennzeichen hat dem Muster und den näheren Spezifikationen des Anhanges I der Richtlinie 2014/90/EU zu entsprechen. Im Übrigen gelten die in Art. 30 Abs. 1 und 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten allgemeinen Grundsätze, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.

(2) Das Steuerrad-Kennzeichen ist am Ende der Produktionsphase gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen und gegebenenfalls in seine Software zu integrieren oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzubringen.

(3) Nach dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers anzubringen.

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§ 6. (1) Der Hersteller hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der Schiffsausrüstung.

(2) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Instrumente, anhand deren die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, sind zu berücksichtigen; erforderlichenfalls ist eine neue Konformitätsbewertung durchzuführen.

(3) Der Hersteller hat seine Produkte zu ihrer Identifikation mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderem Kennzeichen zu kennzeichnen oder, falls dies nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(5) Der Hersteller hat dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation an Bord und die sichere Verwendung des Produkts, auch hinsichtlich eventueller Beschränkungen der Verwendung, beizulegen, die für den Benutzer leicht verständlich sind, sowie alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente vorgeschriebenen Unterlagen.

(6) Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt, auf dem er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, nicht den geltenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie Prüfnormen entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, hat er außerdem unverzüglich die Behörde zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(7) Auf begründetes Verlangen der Behörde hat der Hersteller dieser umgehend alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, und dieser Behörde für Marktüberwachungsmaßnahmen Produktmuster bereitzustellen oder Zugang zu den Mustern zu gewähren. Er hat mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu kooperieren, die mit Produkten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

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§ 7. (1) Hersteller, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können unter Angabe des Namens und der Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland benennen.

(2) Die Aufgaben des Bevollmächtigten umfassen

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§ 8. Schiffsausrüstung darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist.

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§ 9. (1) Importeure von Schiffsausrüstung haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzugeben.

(2) Importeure und Händler von Schiffsausrüstung haben der Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, auszuhändigen. Sie haben mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu kooperieren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

(3) Importeure und Händler gelten als Hersteller nach dieser Verordnung und unterliegen den Pflichten gemäß § 6, wenn sie Schiffsausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein Seeschiff ausrüsten, welches die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führt, oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

(4) Wirtschaftsakteure haben der Behörde während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens, wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung, auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure anzugeben, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben.

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§ 10. Für die Marktüberwachung gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Kapitel III.

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§ 11. Ergibt ein gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/90/EU durchgeführtes Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt war, ist die Maßnahme zurückzunehmen.

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§ 12. (1) Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren

(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der in Abs. 1 genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen

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§ 13. Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen an die Europäische Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die Behörde.

(2) Der Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist bei der Behörde einzubringen. Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt.

(3) Die Überprüfung gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(4) Die spezifischen Verfahrensvorschriften für die Notifizierung ergeben sich aus Anhang IV der Richtlinie 2014/90/EU.

(5) Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen haben sich zumindest alle zwei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Deren Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen, die gegebenenfalls Maßnahmen gemäß § 15 ergreift. Die Europäische Kommission ist berechtigt, an einer solchen Überprüfung als Beobachter teilzunehmen.

(6) Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle dürfen nur von notifizierten Stellen wahrgenommen werden und nur sofern, als innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Notifizierung im europäischen elektronischen Notifizierungsinstrument „NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations)“ keine Einwände der Europäischen Kommission oder anderer EU-Mitgliedstaaten erfolgt sind.

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§ 14. (1) Die Konformitätsbewertungsstelle führt das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU durch.

(2) Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und die Konformitätsbescheinigung (§ 3 Abs. 3) auszusetzen oder in gravierenden Fällen zu widerrufen. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, ist die Konformitätsbescheinigung je nach Gefahrenpotential einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.

(3) Die Konformitätsbewertungsstellen melden der Behörde

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Verlangen einschlägige Informationen über negative und positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln allen anderen Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte erstellen, Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

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§ 15. Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder eine Notifizierungsvoraussetzung wegfällt, kann die Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Pflichtverletzung die Notifizierung mittels Bescheid einschränken, aussetzen oder widerrufen; dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.

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§ 16. (1) Vergibt die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an ein Zweig- oder an ein Subunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass das Zweig- oder das Subunternehmen die Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt, und die Behörde zu unterrichten.

(2) Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von einem Zweig- oder einem Subunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo dieses niedergelassen ist.

(3) Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an ein Zweig- oder ein Subunternehmen vergeben werden.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Zweig- oder des Subunternehmens und die ausgeführten Arbeiten für die Behörde bereit.

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§ 17. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt

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§ 18. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Schiffsausrüstung für Seeschiffe (Schiffsausrüstungsverordnung), BGBl. II Nr. 139/1999, vorbehaltlich der Bestimmung des § 19 außer Kraft.

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§ 19. Für Schiffsausrüstung, für die noch kein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2014/90/EU erlassen wurde, gelten die Anhänge A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/559 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 95 vom 10.04.2015 S. 1, weiter.

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