GBR-Berufsausweis-Verordnung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
GBR-Berufsausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Abkürzung
GBR-BAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Berufsausweise für Gesundheitsberufe, die auf Grund des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes auszustellen sind (GBR-Berufsausweis-Verordnung – GBR-BAV)
StF: BGBl. II Nr. 295/2017
Änderung
BGBl. II Nr. 251/2021
BGBl. II Nr. 233/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 19 Abs. 4 Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017, wird verordnet
Schlagworte
GBR-BAV-Novelle 2021 (BGBl. II Nr. 251/2021),
GBR-BAV-Novelle 2022 (BGBl. II Nr. 233/2022)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Gesetzesnummer
20010024
Dokumentnummer
NOR40198794
Größe des Ausweises: 5,4 cm mal 8,5 cm
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§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Berufsausweise für
(2) Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Abs. 1 angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.
§ 2. (1) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
(2) Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten
(4) Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister/in bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
§ 3. Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten
§ 4. (1) Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen
(2) Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
(3) Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.
§ 5. Der Berufsausweis dient ausschließlich dem Nachweis der Berufsberechtigung. Dies ist am Berufsausweis zu vermerken.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Mit 1. Juli 2021 treten
(3) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
§ 7. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten