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20010011 AT

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Bundesrecht Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

§ 1. Diese Ordnung gilt für

§ 2. Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.

Bundesrecht Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

Für Zwecke dieser Ordnung und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck „RID-Vertragsstaat“ jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu dieser Ordnung keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat.

Bundesrecht Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beförderungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.

Bundesrecht Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

Jeder RID-Vertragsstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.

Bundesrecht Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

Die Beförderungen, für die diese Ordnung gilt, unterliegen im Übrigen den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über die Schienenbeförderung von Gütern.

Bundesrecht Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

§ 1. Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen

§ 2. Gefährliche Güter dürfen als Handgepäck nur mitgeführt sowie als Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage entsprechen.

Bundesrecht Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung.

* * *

Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Artikel 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird (Anm.: siehe BGBl. Nr. 137/1967).

(Anm.: Die Kundmachung der mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)(BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 14/2000) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden (vgl. BGBl. III Nr. 97/2001).

Die Kundmachung der mit 1. Jänner 2003 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2001) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden (vgl. BGBl. III Nr. 18/2002).

Aus diesen Gründen konnte die Anlage nicht dokumentiert werden.)

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