DAC-Verordnung „Kremstal“
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
DAC-Verordnung „Kremstal“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
12.10.2017
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“)
StF: BGBl. II Nr. 273/2017
Änderung
BGBl. II Nr. 587/2020
BGBl. II Nr. 30/2022
BGBl. II Nr. 191/2023
BGBl. II Nr. 250/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 Abs. 1 und 55 Abs.1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet
Anmerkung
Die DAC-Verordnung „Kremstal“ wurde in Artikel 7 der Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017 (BGBl. II Nr. 273/2017) kundgemacht.
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020),
Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022),
Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023),
Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20010006
Dokumentnummer
NOR40198130
Ortsangaben im Weinbaugebiet Kremstal DAC
Krems
Die Katastralgemeinden Krems, Angern, Thallern, Hollenburg, Landersdorf, Gneixendorf, Rehberg und Egelsee
Stein
Die Katastralgemeinde Stein
Rohrendorf
Die politische Gemeinde Rohrendorf (Ober- und Unterrohrendorf)
Gedersdorf
Die politische Gemeinde Gedersdorf (Gedersdorf und Brunn im Felde)
Stratzing
Die politischen Gemeinden Stratzing und Droß
Senftenberg
Die politische Gemeinde Senftenberg mit den Katastralgemeinden Senftenberg, Imbach und Priel
Furth
Die politische Gemeinde Furth mit den Katastatralgemeinden Furth, Oberfucha, Palt, Steinaweg und Aigen
Höbenbach
Die Katastralgemeinden Höbenbach, Eggendorf, Paudorf, Meidling und Hörfahrt
Krustetten
Die Katastralgemeinden Krustetten und Tiefenfucha.
§ 1. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kremstal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kremstal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kremstal ersichtlich sein.
§ 3. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Kremstal DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kremstal schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.
§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
§ 5. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kremstal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kremstal festzusetzen.
§ 6. Kremstal DAC bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
§ 7. Die DAC-Verordnung „Kremstal“, BGBl. II Nr. 322/2010, wird aufgehoben.