DAC-Verordnung „Traisental“
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
DAC-Verordnung „Traisental“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
12.10.2017
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung „Traisental“)
StF: BGBl. II Nr. 273/2017
Änderung
BGBl. II Nr. 191/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 Abs. 1 und 55 Abs.1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet
Anmerkung
Die DAC-Verordnung „Traisental“ wurde in Artikel 9 der Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017 (BGBl. II Nr. 273/2017) kundgemacht.
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023)
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20010004
Dokumentnummer
NOR40198114
§ 1. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Traisental in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Traisental erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Traisental ersichtlich sein.
§ 3. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Traisental DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Traisental schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.
§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
§ 5. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Traisental ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Traisental festzusetzen.
§ 6. Traisental DAC bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
§ 7. Die DAC-Verordnung „Traisental“, BGBl. II Nr. 323/2010, wird aufgehoben.