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20009995 AT

Druckgeräteberichtsverordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

Druckgeräteart / Modul

A2

BBaumuster

BEntwurfsmuster

C2

D

D1

E

E1

F

G

H

H1

1. Druckgeräte nach § 2 Abs. 1 Z 3 Druckgerätegesetz

Dampfkessel

Rohrleitungen

Sonstige Druckgeräte

Ausrüstungsteile

2. Einfache Druckbehälter nach § 2 Abs. 1 Z 5 Druckgerätegesetz

Gesamtsumme

Druckgeräteart

Baumuster

erstmalige Prüfung

Druckgefäße gemäß Kapitel 6.2 ADR

Tanks und sonstige Geräte gemäß Kapitel 6.8 ADR

Sonstige (Versand)Behälter

Ausrüstungsteile

Gesamtsumme

Art der Tätigkeit

Füllstellen in

Österreich

anderen EU- und EWR-Staaten

Erstmalige Bewertung gemäß § 49 Druckgerätegesetz

Regelmäßige Überwachung gemäß § 49 Druckgerätegesetz

Gesamtzahl der überwachten Füllstellen

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

§ 1. Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik.

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

Dampferzeuger mit Feuerung

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Summe

≤ 1

1 ≤ 5

5 ≤ 50

50

Dampferzeuger ohne Feuerung

Leistung (MW)

Summe

≤ 1

1 ≤ 5

5 ≤ 50

50

Gesamtsumme

Gefahrenpotential p.V (bar.l)

Summe

≤ 3000

3000≤ 50 000

50 000≤ 100 000

100 000

1. Druckbehälter

Druckluftbehälter

Druckbehälter für Flüssiggas

Druckbehälter ausgenommen für Druckluft und für Flüssiggas

Gesamtsumme

2. Versandbehälter (ausgenommen Flaschen)

Flüssiggas

tiefkalte Gase

Sonstiges

Tanks für Eisenbahnkesselwagen

Tanks für Straßenfahrzeuge

Tankcontainer

Flaschenbündel

Silotransportbehälter

Sonstige Versandbehälter

Gesamtsumme

3. Flaschen (Anzahl der im Berichtsjahr überprüften Flaschen)

Stahl- und Aluminiumflaschen

Verbundflaschen

Flüssiggas

Acetylen

Sonstige Gase

Gesamtsumme

Einstufungsgruppe nach CLP

Gruppe 1

Gruppe 2

Summe

Leitungen mit gasförmigen Medien (außer Dampfleitungen)

Leitungen mit flüssigen Medien

Dampfleitungen

Gesamtsumme

Anzahl der Inspektionen gemäß § 51 Abs. 4 Druckgerätegesetz

Anzahl der Reparaturen

Anzahl der Änderungen

Summe der Reparaturen und Änderungen

Dampf- kessel

Druck-behälter

Flaschen

Versand- behälter1

Rohr-leitungen

Summe

1. Häufigkeit der Schadensfälle

In Überwachung stehende Druckgeräte

Im Berichtsjahr überwachte Druckgeräte

Registrierte Schadensfälle und Unfälle

2. Schadensarten2

Explosionen

Ein- bzw. Ausbeulungen

Abzehrungen, Korrosion

Rissbildungen

Undichtheiten

Defekte an Einmauerungen, Isolationen

Ausrüstungsschäden

Sonstige

Gesamtsumme der Schadensarten

3. Getroffene Maßnahmen

Sofortige Außerbetriebsetzung

Ersatz bzw. Reparatur nach angesetzter Frist

Verkürzung der Revisionsfrist

Herabsetzung des Betriebsdruckes

4. Primäre Schadensursachen

Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler

Abnützung und Alterung

Mechanische Einwirkungen

Korrosionseinflüsse

Schäden infolge fehlerhafter Betriebseinflüsse

Überfüllung

Bedienungsfehler

Sonstige

5. Unterteilung der Betriebseinflüsse bei überhitzungsgefährdeten Druckgeräten

Wassermangel

Ungenügende Wasserbeschaffenheit

(Rauchgasseitige) Explosionen

Ungünstige Feuerungseinflüsse

Sonstige

6. Personenschäden

Tote

Verletzte

_________________________

1 Versandbehälter außer Flaschen.

2 Es sind nur jene Schäden anzuführen, die Maßnahmen gemäß Punkt 3 dieser Tabelle erforderlich machten.

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten

(2) Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten

(2) Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

§ 4. (1) Die Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.

(2) Zu den in Abs. 1 geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten.

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

§ 6. (1) Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.

(2) Sie gibt Auskunft über die

Bundesrecht Druckgeräteberichtsverordnung

§ 7. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015, tritt gemäß § 72 Abs. 10 des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß § 1 betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden.

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