Druckgeräteberichtsverordnung
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Druckgeräteart / Modul
A2
BBaumuster
BEntwurfsmuster
C2
D
D1
E
E1
F
G
H
H1
1. Druckgeräte nach § 2 Abs. 1 Z 3 Druckgerätegesetz
Dampfkessel
Rohrleitungen
Sonstige Druckgeräte
Ausrüstungsteile
2. Einfache Druckbehälter nach § 2 Abs. 1 Z 5 Druckgerätegesetz
Gesamtsumme
Druckgeräteart
Baumuster
erstmalige Prüfung
Druckgefäße gemäß Kapitel 6.2 ADR
Tanks und sonstige Geräte gemäß Kapitel 6.8 ADR
Sonstige (Versand)Behälter
Ausrüstungsteile
Gesamtsumme
Art der Tätigkeit
Füllstellen in
Österreich
anderen EU- und EWR-Staaten
Erstmalige Bewertung gemäß § 49 Druckgerätegesetz
Regelmäßige Überwachung gemäß § 49 Druckgerätegesetz
Gesamtzahl der überwachten Füllstellen
§ 1. Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik.
Dampferzeuger mit Feuerung
Brennstoffwärmeleistung (MW)
Summe
≤ 1
1 ≤ 5
5 ≤ 50
50
Dampferzeuger ohne Feuerung
Leistung (MW)
Summe
≤ 1
1 ≤ 5
5 ≤ 50
50
Gesamtsumme
Gefahrenpotential p.V (bar.l)
Summe
≤ 3000
3000≤ 50 000
50 000≤ 100 000
100 000
1. Druckbehälter
Druckluftbehälter
Druckbehälter für Flüssiggas
Druckbehälter ausgenommen für Druckluft und für Flüssiggas
Gesamtsumme
2. Versandbehälter (ausgenommen Flaschen)
Flüssiggas
tiefkalte Gase
Sonstiges
Tanks für Eisenbahnkesselwagen
Tanks für Straßenfahrzeuge
Tankcontainer
Flaschenbündel
Silotransportbehälter
Sonstige Versandbehälter
Gesamtsumme
3. Flaschen (Anzahl der im Berichtsjahr überprüften Flaschen)
Stahl- und Aluminiumflaschen
Verbundflaschen
Flüssiggas
Acetylen
Sonstige Gase
Gesamtsumme
Einstufungsgruppe nach CLP
Gruppe 1
Gruppe 2
Summe
Leitungen mit gasförmigen Medien (außer Dampfleitungen)
Leitungen mit flüssigen Medien
Dampfleitungen
Gesamtsumme
Anzahl der Inspektionen gemäß § 51 Abs. 4 Druckgerätegesetz
Anzahl der Reparaturen
Anzahl der Änderungen
Summe der Reparaturen und Änderungen
Dampf- kessel
Druck-behälter
Flaschen
Versand- behälter1
Rohr-leitungen
Summe
1. Häufigkeit der Schadensfälle
In Überwachung stehende Druckgeräte
Im Berichtsjahr überwachte Druckgeräte
Registrierte Schadensfälle und Unfälle
2. Schadensarten2
Explosionen
Ein- bzw. Ausbeulungen
Abzehrungen, Korrosion
Rissbildungen
Undichtheiten
Defekte an Einmauerungen, Isolationen
Ausrüstungsschäden
Sonstige
Gesamtsumme der Schadensarten
3. Getroffene Maßnahmen
Sofortige Außerbetriebsetzung
Ersatz bzw. Reparatur nach angesetzter Frist
Verkürzung der Revisionsfrist
Herabsetzung des Betriebsdruckes
4. Primäre Schadensursachen
Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler
Abnützung und Alterung
Mechanische Einwirkungen
Korrosionseinflüsse
Schäden infolge fehlerhafter Betriebseinflüsse
Überfüllung
Bedienungsfehler
Sonstige
5. Unterteilung der Betriebseinflüsse bei überhitzungsgefährdeten Druckgeräten
Wassermangel
Ungenügende Wasserbeschaffenheit
(Rauchgasseitige) Explosionen
Ungünstige Feuerungseinflüsse
Sonstige
6. Personenschäden
Tote
Verletzte
_________________________
1 Versandbehälter außer Flaschen.
2 Es sind nur jene Schäden anzuführen, die Maßnahmen gemäß Punkt 3 dieser Tabelle erforderlich machten.
§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten
(2) Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.
§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten
(2) Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.
§ 4. (1) Die Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.
(2) Zu den in Abs. 1 geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten.
§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.
§ 6. (1) Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.
(2) Sie gibt Auskunft über die
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015, tritt gemäß § 72 Abs. 10 des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß § 1 betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden.