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20009994 AT

Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Die Notifikationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 7. November 2016 bzw. 13. Juni 2017 vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Die Republik Slowenien vertritt die Republik Österreich in

Die Republik Slowenien wird von der Republik Österreich vertreten in

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

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Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2017

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

(1)

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien vertreten einander gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher Visa.

(2)

Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20009994

Dokumentnummer

NOR40197905

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

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Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2017

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Verfahren

(1)

Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch. Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.

(2)

Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus.

(3)

Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20009994

Dokumentnummer

NOR40197906

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

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Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2017

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Mitteilung der Vertretungstätigkeit

(1)

Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(2)

Zeitgleich mit der Information gemäß Absatz 1 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20009994

Dokumentnummer

NOR40197908

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Die Visumgebühren stehen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Geschehen zu Ljubljana am 12. September 2016, in zwei Urschriften, deren deutscher und slowenischer Wortlaut gleichermaßen authentisch sind.

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