Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.08.2017
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Pilotierung der Anzeige elektronischer Zustellungen (Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 233/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 323 Abs. 52 der Bundesabgabenordnung – BAO, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2017, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
20009969
Dokumentnummer
NOR40196751
§ 1. Es ist eine Pilotierung gemäß § 323 Abs. 52 Bundesabgabenordnung – BAO, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2017, durchzuführen. Als Pilotierungspartner ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft heranzuziehen.
§ 2. Ziel der Pilotierung ist die optimale Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 BAO, wozu auch die Entwicklung von ITLösungen bzw. erforderlichen Schnittstellen und das Eruieren von Anforderungen an die technischen Systeme gehören. Insbesondere sollen auch Erfahrungen in Bezug auf Voraussetzungen für die Akzeptanz gewonnen werden. Erkenntnisse aus der Pilotierung sind laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
§ 3. Die Pilotierung endet spätestens mit 31. Dezember 2020.
§ 4. Die Bundesrechenzentrum-GmbH ist hinsichtlich des Pilotierungsbetriebes Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen.
§ 5. Als das in § 323 Abs. 52 dritter Satz BAO genannte zusätzliche indirekt personenbezogene Identifikationsmerkmal kann das für den Pilotierungspartner für die Verwendung in seinem privaten Bereich erzeugte verschlüsselte bPK im Sinn des § 15 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017, verwendet werden.