ADN - Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Gesetzestext (2 Artikel)
19.07.2017
*Deutschland III 127/2017 *Frankreich III 187/2017 *Luxemburg III 127/2017 *Niederlande III 127/2017 *Schweiz III 127/2017
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Kurztitel
ADN - Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2017
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
05.08.2017
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
1.
Abweichend von 7.1.3.31, 7.2.3.31.1, 9.1.0.31.1, 9.3.1.31.1, 9.3.2.31.1 und 9.3.3.31.1 der Anlage zum ADN, dürfen Binnenschiffe mit Gefahrgutladung Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff für ihre Antriebs- und Hilfssysteme unter der Voraussetzung verwenden, dass diese Systeme die Bestimmungen von Kapitel 30 und Anlage 8 Kapitel 1 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der neuesten gültigen Fassung erfüllen.
2.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Schlagworte
Antriebssystem
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Gesetzesnummer
20009961
Dokumentnummer
NOR40196332