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20009961 AT

ADN - Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht ADN - Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

19.07.2017

*Deutschland III 127/2017 *Frankreich III 187/2017 *Luxemburg III 127/2017 *Niederlande III 127/2017 *Schweiz III 127/2017

Bundesrecht ADN - Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

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Kurztitel

ADN - Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 127/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.08.2017

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

1.

Abweichend von 7.1.3.31, 7.2.3.31.1, 9.1.0.31.1, 9.3.1.31.1, 9.3.2.31.1 und 9.3.3.31.1 der Anlage zum ADN, dürfen Binnenschiffe mit Gefahrgutladung Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff für ihre Antriebs- und Hilfssysteme unter der Voraussetzung verwenden, dass diese Systeme die Bestimmungen von Kapitel 30 und Anlage 8 Kapitel 1 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der neuesten gültigen Fassung erfüllen.

2.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Antriebssystem

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009961

Dokumentnummer

NOR40196332

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