20009960
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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Ukraine
7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Bundesrecht Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Ukraine
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Das Assoziierungsabkommen sowie die Schlussakte hinsichtlich des Abkommens wurden im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 161 vom 29.5.2014 S. 3 bzw. ABl. Nr. L 278 vom 20.9.2014 S. 4, veröffentlicht.
Bundesrecht Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Ukraine
Anl. 1/1 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Ukraine
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(Anm.: Anhang I-A Seite 1 bis 538 als PDF dokumentiert)
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Anl. 1/2 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Ukraine
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(Anm.: Anhang I-A Seite 539 bis 987 als PDF dokumentiert)
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Anl. 1/3 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Ukraine
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(Anm.: Anhang I-A Seite 988 bis 1456 als PDF dokumentiert)
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Anl. 1/4 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Ukraine
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(Anm.: Anhänge als PDF dokumentiert)
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Anl. 2 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Ukraine
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(Anm.: Anhang II bis Anhang XLIV als PDF dokumentiert)
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Anl. 3 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Ukraine
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(Anm.: Protokoll I bis Protokoll III, Gemeinsame Erklärung, Schlussakte des Gipfeltreffens und Schlussakte als PDF dokumentiert)