Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009954 AT

Emissionsregisterverordnung 2017

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Emissionsregisterverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017)

StF: BGBl. II Nr. 207/2017

Änderung

BGBl. II Nr. 63/2018

BGBl. II Nr. 128/2019

BGBl. II Nr. 389/2021

BGBl. II Nr. 205/2023

BGBl. II Nr. 159/2024

BGBl. II Nr. 236/2025 [CELEX-Nr.: 32010L0075]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird – hinsichtlich des § 59a Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20009954

Dokumentnummer

NOR40196202

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

Allgemeine Stammdaten

Wasserwirtschaftliche Stammdaten

Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

§ 1. Im Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

Bezeichnung des (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters)

Bezugsgröße

Kennzeichnung als prioritärer Stoff (PS) gemäß Anhang E Abschnitt II WRG 1959

Abfiltrierbare Stoffe

Acenaphthen

Acenaphthylen

Aclonifen

PS

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

berechnet als Cl

Alachlor

PS

Aldrin

Aluminium

berechnet als Al

Ammoniak (berechnet)

berechnet als N

Ammonium

berechnet als N

Anthracen

PS

Antimon

berechnet als Sb

Arsen

berechnet als As

Asbest

Atrazin

PS

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

berechnet als Cl

Barium

berechnet als Ba

Benzidin

Benzo[a]anthracen

Benzo[b]fluoranthen

PS

Benzo[k]fluoranthen

PS

Benzo[g,h,i]perylen

PS

Benzo[a]pyren

PS

Benzol

PS

Benzylchlorid

Bifenox

PS

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit Nitrifikationshemmung

berechnet als O2

Bisphenol A

Blei

berechnet als Pb

PS

Bor

berechnet als B

Bromid

berchnet als Br

Bromierte Diphenylether

PS

2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28)

PS

2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47)

PS

2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether

(PBDE-99)

PS

2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether

(PBDE-100)

PS

2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether

(PBDE-153)

PS

2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether

(PBDE-154)

PS

Cadmium

berechnet als Cd

PS

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

berechnet als O2

Chlor – Freies Chlor

berechnet als Cl

Chlor – Gesamtchlor

berechnet als Cl

C10-C13-Chloralkane

PS

Chlordan

cis-Chlordan

trans-Chlordan

Chlordecon

Chloressigsäure

Chlorfenvinphos

PS

cis-Chlorfenvinphos

trans-Chlorfenvinphos

Chlorid

berechnet als Cl

Chlorpyrifos

PS

Chrom – gesamt

berechnet als Cr

Chrom(VI)

berechnet als Cr

Cobalt

berechnet als Co

Chrysen

Cyanid – Gesamt

berechnet als CN

Cyanid – leicht freisetzbar

berechnet als CN

Cybutryn

PS

Cypermethrin

PS

DDT

berechnet als C14H9Cl5

p,p’-DDT

berechnet als C14H9Cl5

Deltamethrin

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

PS

Dibenzo[a,h]anthracen

Dibutylzinnverbindungen (DBT)

1,2-Dichlorethan (DCE)

PS

1,2-Dichlorethen

cis-1,2-Dichlorethen

trans-1,2-Dichlorethen

Dichlormethan

PS

2,4-Dichlorphenol

2,5-Dichlorphenol

1,3-Dichlorpropan-2-ol

Dichlorprop-p

Dichlorvos

PS

Diclofenac

Dicofol

PS

Dieldrin

Dimethylamin

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

berechnet als Toxizitätsäquivalente TE

PS

Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe

2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol

Diuron

PS

Eisen

berechnet als Fe

Eisen – Gelöst

berechnet als Fe

Endosulfan

PS

α-Endosulfan

β-Endosulfan

Endrin

17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2)

Ethylbenzol

Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)

Ethylenoxid

2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat

Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)

berechnet als Cl

Fenpropidin

Fluoranthen

PS

Fluoren

Fluorid

berechnet als F

Fluorid – Gesamt

berechnet als F

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

berechnet als C

Glyphosat

Gold

berechnet als Au

Heptachlor und Heptachlorepoxid

PS

Heptachlor

Heptachlorepoxid

Hexabrombiphenyl

Hexabromcyclododecan (HBCDD)

PS

Hexachlorbenzol (HCB)

berechnet als C6Cl6

PS

Hexachlorbutadien (HCBD)

PS

Hexachlorcyclohexan (HCH)

berechnet als C6H6Cl6

PS

α-HCH

β-HCH

γ-HCH (Lindan)

δ-HCH

Hydrazin

Indeno[1,2,3-cd]pyren

PS

Isodrin

Isopropylbenzol

Isoproturon

PS

Kohlenstoffdisulfid

Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)

Kupfer

berechnet als Cu

Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS)

Makrolid-Antibiotika

Erythromycin

Clarithromycin

Azithromycin

Mangan

berechnet als Mn

Mecoprop (MCPP)

Methiocarb

Methoxychlor

Mevinphos

cis-Mevinphos

trans-Mevinphos

Mirex

Molybdän

berechnet als Mo

Naphthalin

PS

Neonicotinoide

Acetamiprid

Clothianidin

Imidacloprid

Thiacloprid

Thiamethoxam

Nickel

berechnet als Ni

PS

Nitrat

berechnet als N

Nitrilotriessigsäure (NTA)

Nitrit

berechnet als N

Nonylphenole

PS

4-Nonylphenol technisch (Summe der

quantifizierbaren Isomeren des 2- und

4-Nonylphenol)

PS

Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol)

PS

PS

Omethoat

17-beta-Östradiol (E2)

Oxadiazon

Palladium

berechnet als Pd

Pentachlorbenzol

PS

Pentachlornitrobenzol

Pentachlorphenol (PCP)

berechnet als C6Cl5OH

PS

Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

PS

Phenanthren

Phenmedipham

Phenolindex

Phosalon

Phosphor – Gesamt

berechnet als P

Phosphor – Orthophosphat

berechnet als P

pH-Wert

Platin

berechnet als Pt

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-6) 1)

PS

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-16) 2)

PS

Propazin

Pyren

Quecksilber

berechnet als Hg

PS

Quinoxyfen

PS

Rhodium

berechnet als Rh

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

Sebuthylazin

Selen

berechnet als Se

Silber

berechnet als Ag

Simazin

PS

Spiroxamin

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

berechnet als N

Strontium

berechnet als Sr

Sulfat

berechnet als SO₄

Sulfid

berechnet als S

Sulfid – leicht freisetzbar

berechnet als S

Sulfit

berechnet als SO3

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

Summe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW)

Temperatur

Tenside – Anionische Tenside

Tenside – Kationische Tenside

Tenside – Nichtionische Tenside

Terbutryn

PS

Tetrabutylzinn (TTBT)

Tetrachlorethen

Tetrachlorkohlenstoff

Thallium

berechnet als Tl

Thiocyanat

Toluol

Toxaphen

Triallat

Tributylzinnverbindungen

PS

Trichlorbenzole (TCB)

PS

1,2,3-Trichlorbenzol

1,2,4-Trichlorbenzol

1,3,5-Trichlorbenzol

Trichlorethen

Trichlorfon

Trichlormethan (Chloroform)

PS

Trifluralin

PS

Triphenylzinnverbindungen

Vanadium

berechnet als V

Vinylchlorid

Wismut

berechnet als Bi

Wolfram

berechnet als W

Xylole

o-Xylol

m-Xylol

p-Xylol

Zink

berechnet als Zn

Zinn

berechnet als Sn

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

§ 2. (1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).

(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen)

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

AAEV-Code

Herkunftsbereich des Abwassers (§ 4 Abs. 2 AAEV)

IE-RL Code

Kategorien von Tätigkeiten (Anhang I IE-RL)

relevante prioritäre Stoffe

1.1

Abwasser aus Abwasserreinigungsan-lagen für Siedlungsge-biete sowie für Einzel-objekte mit einem Bemessungswert größer 10 000 EW60

--

Nickel, Nonylphenol, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Quecksilber

2.1

Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

6.1.a)

Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen:a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

6.1.b)

b) Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;

Blei, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Pentachlorphenol, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan

3.1

Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

6.3

Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Blei, Cypermethrin, Naphthalin, Nickel, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen

3.2

Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

6.2

Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag

Blei, DEHP, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole

4.1

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

1.1

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan

4.2

Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas

1.1

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan

5.1 5.2.b) 5.5

5.6

5.1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:a) biologische Behandlung;b) physikalisch-chemische Behandlung;c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;f) Verwertung/Rück-gewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;g) Regenerierung von Säuren oder Basen;h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwend-ungsmöglichkeiten von Öl;k) Oberflächenaufbringung5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagenb) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin,Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS, Simazin, Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan

5.2 5.2.a)

5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagena) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde.

Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber

5.1

Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

6.4.a)

Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag

Blei, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber

6.4.b) 6.4.i)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen ausi) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Blei, Cypermethrin, Nickel

5.2

Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungs-betrieben

6.4.c)

ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)

Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

5.3

Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten

6.4.b) 6.4.i)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen ausi) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Blei, Cypermethrin, Nickel

5.4

Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäure-erzeugung

6.4.b)ii) 6.4.b)iii)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungs-mitteln oder Futter-erzeugnissen ausii) ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagenim Jahr in Betrieb ist;iii) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als— 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder— [300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.5

Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.6

Abwasser aus Brauereien und Mälzereien

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.7

Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und für alkoholische Getränke

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.8

Abwasser aus der Herstellung von Sauergemüse

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.9

Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Quecksilber, Quinoxyfen

5.10

Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.11

Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.12

Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.13

Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

6.1

Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen

4.1.h)

Herstellung von organischen Chemikalien wieh) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

Benzol, DEHP, 1,2Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan

6.2

Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

3.3

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

6.2

Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

3.4

Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Blei, Cadmium, Nickel

6.3.1

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln

4.1.a)

Herstellung von organischen Chemikalien wiea) einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)

Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.b)

Herstellung von organischen Chemikalien wieb) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide

Anthracen, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, PAK-16, Trichlormethan

4.1.c)

Herstellung von organischen Chemikalien wiec) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

Dichlormethan, Nickel

4.1.d)

Herstellung von organischen Chemikalien wied) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate

Anthracen, Benzol, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.e)

Herstellung von organischen Chemikalien wiee) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

Anthracen, Benzol, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.f)

Herstellung von organischen Chemikalien wief) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, PFOS, Quecksilber, Trichlormethan

6.3.2

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben

4.2.e)

Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wiee) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

Blei, Nickel, Quecksilber

6.3.3

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

4.1.h)

Herstellung von organischen Chemikalien wieh) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

Benzol, DEHP, 1,2Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.i)

Herstellung von organischen Chemikalien wiei) synthetischen Kautschuken

DEHP, 1,2Dichlorethan, Nickel, Nonylphenole, Trichlormethan

6.3.4

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

4.5

Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen

Benzol, Cypermethrin, DEHP, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan

6.3.5

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen

4.2.b)

Herstellung von anorganischen Chemikalien wieb) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren

Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber

4.3

Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

Blei, Cadmium, Nickel

6.3.7

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemittel

4.1.k)

Herstellung von organischen Chemikalien wiek) oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden

Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole

6.3.8

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

4.4

Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden

Aclonifen, Bifenox, Cybutryn, Cypermethrin, 1,2-Dichlorethan, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan

6.3.9

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von technischen Gasen

4.2.a)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiea) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

Quecksilber, Trichlormethan

6.3.12

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

4.2.d)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wied) Salze wie Ammoniumchlorid, Kalium-chlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber

6.3.13

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

4.2.a)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiea) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

Nickel, Quecksilber, Trichlormethan

6.3.14

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Kunstfaserherstellung

4.1.h)

Herstellung von organischen Chemikalien wieh) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber

6.3.15

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien

4.2.a)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiea) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan

4.2.b)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wieb) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren

Blei, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Quecksilber

4.2.c)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiec) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Quecksilber, Trichlormethan

4.2.d)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wied) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

Blei, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Nickel, Quecksilber

4.2.e)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiee) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

Blei, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

6.3.16

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien

4.1.g)

Herstellung von organischen Chemikalien wieg) metallorganischen Verbindungen

1,2Dichlorethan, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan

4.1.j)

Herstellung von organischen Chemikalien wiej) Farbstoffen und Pigmenten

Benzol, Blei, Cybutryn, Dichlormethan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber, Terbutryn, Trichlorbenzole

6.4

Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

2.3

Verarbeitung von Eisenmetallen:a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer über-schreitet, bei einer Wärme-leistung von über 20 MW;c) Aufbringen von schmelz-flüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

Blei, Nickel, PAK-16

2.6

Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt

C10-C13-Chloralkane, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, PFOS

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

Blei, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, PFOS

6.5

Abwasser aus der Erdölverarbeitung

1.2

Raffinieren von Mineralöl und Gas

Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber

6.6

Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

Benzol, Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, PFOS

6.7

Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

4.6

Herstellung von Explosivstoffen

Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber

7

Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Ver-wendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprä-gnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

Benzol, Blei, Cadmium, Nickel, PFOS

8.1

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

2.1

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber

2.5

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:a) Gewinnung von Nichteisen-rohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;b) Schmelzen von Nichteisen-metallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

8.2

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

2.1

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber

2.2

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde

Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxin-ähnliche Verbindun-gen, Fluoranthen, Nickel,Nonylphenole, PAK-16

2.3

Verarbeitung von Eisenmetallen:a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

Blei, Nickel

2.4

Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag

Blei, Cadmium, Nickel

8.3

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

1.4

Vergasung oder Verflüssigung vona) Kohle;b) anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.

Benzol, Blei, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

1.3

Erzeugung von Koks

Anthracen, Blei, Cadmium, Fluoranthen, Naphthalin, PAK-16, Quecksilber

6.8

Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

Anthracen, Benzol, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Naphthalin, Nonylphenole, PAK-16

8.4

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

3.1

Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid:a) Herstellung von Zement-klinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;b) Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktions-kapazität von über 50 t pro Tag;c) Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.

Blei, Cadmium, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

3.2

Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

Anthracen, Blei, Cadmium, DEHP, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16

3.5

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen

Anthracen, Blei, DEHP, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, PAK-16

8.5

Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen

2.5

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:a) Gewinnung von Nicht-eisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekun-dären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;b) Schmelzen von Nicht-eisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber

8.6

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

4.2.d)

Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wied) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber

10.1

Abwasser aus der Massentierhaltung

6.6

Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinena) mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügelb) mit mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oderc) mit mehr als 750 Plätzen für Säue

DEHP, Nickel, Nonylphenole

10.2

Abwasser aus der Tierkörperverwertung

6.5

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

Cypermethrin, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole

10.3

Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

6.5

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole

12.1

Sickerwasser aus Abfalldeponien

5.4

Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle

Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, DEHP, Diuron, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, PFOS, Quecksilber, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen

12.2

Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung

5.1 5.2.b) 5.5

5.6

5.1. Beseitigung oder Ver-wertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:a) biologische Behandlung;b) physikalisch-chemische Behandlung;c) Vermengung oder Ver-mischung vor der Durch-führung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;f) Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;g) Regenerierung von Säuren oder Basen;h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwen-dungsmöglichkeiten von Öl;k) Oberflächenaufbringung5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitver-brennungsanlagenb) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS, Simazin, Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan

5.3.a) 5.3.b)

5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.fallen:i) biologische Behandlung;ii) physikalisch-chemische Behandlung;iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;iv) Behandlung von Schlacken und Asche;v) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.b) Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:i) biologische Behandlung;ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;iii) Behandlung von Schlacken und Asche;iv) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit einKapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

Anthracen,Atrazin, Benzol, Blei, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Hexachlorcyclohexan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Simazin, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen, Trichlorbenzole, Trichlormethan, Trifluralin

§ 4 Abs. 1 AAEV

--

6.10

Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient

Anthracen, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, Cypermethrin, DEHP, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, Quecksilber, Terbutryn

§ 4 Abs. 3 AAEV

--

6.11

Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II fallenden Anlage eingeleitet wird

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

Messergebnisse, die unterhalb der in Anlage F vorgegebenen Mindestbestimmungsgrenze für den jeweiligen Stoffparameter liegen, sind mit dem Wert Null in die nachfolgend beschriebenen rechnerischen Ermittlungen einzugeben. Die Messergebnisse sind wie analytisch ermittelt, ohne Abzug oder Zuschlag der Verfahrensstandardabweichung zu verwenden.

In Abhängigkeit von den in der Überwachung von (Ab)Wasser aus einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten ist zur Ermittlung der Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) aus vorhandenen Messergebnissen die jeweils besser geeignete oder die auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen verbindliche der beiden nachstehenden Ermittlungsmethoden anzuwenden.

Die Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes wird rechnerisch ermittelt als Produkt der Jahres(ab)wassermenge (Qa) und der mittleren Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser (Ce,m). Qa kann auf folgende Weise ermittelt werden

Ce,m ist die mittlere Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser. Sie wird ermittelt als arithmetisches Mittel aller gemessenen Konzentrationen Ce des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser.

Aus allen vorhandenen Wertepaaren eines Jahres für die Tages(ab)wassermenge Qd (oder den einen (Ab)Wasserabfluss verursachenden Wasserverbrauch) und für die Konzentration des (Ab)Wasserinhaltsstoffes Ce errechnet man das arithmetische Mittel der Tagesfracht eines Jahres (1/n x Σ [Qd x Ce]) mit n als Anzahl der vorhandenen Messwertpaare. Die Jahresfracht ergibt sich durch Multiplikation der mittleren Tagesfracht mit der Anzahl der Tage eines Jahres, an denen (Ab)Wasserabfluss stattfindet (bei ständigem Abfluss 365 Tage).

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage B festgelegt. Zusätzlich zu messende Parameter gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage C und gemäß § 5 Abs. 6 sowie die im Bescheid vorgesehenen BVT-Beobachtungsparameter sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde.

(2) Die Stammdaten sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahrs zu aktualisieren.

(3) Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 15. Februar auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten (Anlage A), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das EMREG-OW einzutragen. Er kann weiters die ihm bis spätestens 15. Februar zur Verfügung stehenden wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten entsprechend den Anlagen A und B ins Register eintragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Daten bis spätestens 31. März zu ergänzen und die registerpflichtigen Personen jeweils über ihre Registerpflicht schriftlich zu informieren.

(5) Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 30. April die ihre Punktquellen betreffenden im EMREG-OW eingetragenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen sowie entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A bis D die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten einzutragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere elektronisch implementierte Prüfregeln im EMREG-OW anzuwenden. Das Ergebnis dieser automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist für die registerpflichtige Person im EMREG-OW noch vor Einbringen der Meldung ersichtlich zu machen, sodass erforderlichenfalls eine Korrektur vor Einbringen erfolgen kann. Das Ergebnis der automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist auch für den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einsehbar.

(7) Der Landeshauptmann kann die von der registerpflichtigen Person (§ 2) im EMREG-OW eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Meldungen gelten als unvollständig. Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erforderliche Korrekturen und oder Ergänzungen in ihrer Meldung durchzuführen. Die geprüften Meldungen werden im EMREG-OW bis spätestens 31. August als plausibel und vollständig gekennzeichnet und für die weitere Verwendung freigegeben oder erforderlichenfalls als unvollständig und oder nicht plausibel unter Angabe der Gründe gekennzeichnet.

(8) Wenn die registerpflichtige Person (§ 2) bis 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Meldung unterlassen oder unvollständige oder nicht plausible Daten gemeldet hat, hat ihr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten zu setzen.

(9) Bis spätestens 30. November des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Datensätze für die weitere Verwendung im EMREG-OW frei, wobei als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten zur Sicherung der Qualität von Datenabfragen weiterhin ausgewiesen bleiben.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten durch auf fachlicher Erfahrung beruhende Schätzwerte für die Zwecke der Abfrage ersetzen, so es der Qualität der Aussage einer Abfrage dienlich ist. Die Verwendung solcher Schätzwerte ist im Abfrageergebnis bekannt zu geben. Wenn die Daten einer einzelnen Punktquelle abgefragt werden, dürfen keine Schätzwerte verwendet werden.

(11) Der Landeshauptmann hat die Stammdaten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu nutzen.

(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, ab 1. Jänner des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr im Wasserinformationssystem Austria (WISA) in aggregierter Form zu veröffentlichen. Bezugspunkte für die Darstellung der Einwirkungen im WISA sind die gemäß § 59e WRG 1959 festgelegten und in Anlage E, Tabelle 1 angeführten Überblicksmessstellen an Oberflächengewässern. Punktquellen, die nicht im Einzugsgebiet einer der Überblicksmessstellen der Tabelle 1 liegen, werden gemäß Anlage E Tabelle 2 einer Überblicksmessstelle zugeordnet.

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

Planungsraumbezeichnung

Messstellenbezeichnung

Messstellennummer

Elbe

Nova Ves1)

FW31000397

Rhein

Fussach1)

FW80213067

Rhein

Bregenz

FW80207027

Rhein

Lauterach

FW80224047

Rhein

Feldkirch

FW80404027

March

oh. Neusiedl/Zaya

FW31100127

March

Hohenau

FW31100057

March

Altprerau

FW31100027

March

Wulzeshofen/oh. Pulkaumündung

FW31100167

March

Bernhardsthal

FW31100037

March

Pernhofen oh. Jungbunzlauer

FW31100187

March

Marchegg

FW31100077

Donau unterhalb Jochenstein

Pfaffing

FW40619016

Donau unterhalb Jochenstein

Ebelsberg

FW40709117

Donau unterhalb Jochenstein

Ansfelden

FW40713047

Donau unterhalb Jochenstein

Fischerau

FW40710047

Donau unterhalb Jochenstein

Gesäuseeingang

FW60800376

Donau unterhalb Jochenstein

Pyburg

FW30800027

Donau unterhalb Jochenstein

Enghagen

FW40907057

Donau unterhalb Jochenstein

Oberloiben

FW30900217

Donau unterhalb Jochenstein

Amstetten

FW30900037

Donau unterhalb Jochenstein

uh. Traismauer

FW30900227

Donau unterhalb Jochenstein

Grunddorf

FW31000067

Donau unterhalb Jochenstein

Absdorf uh. ARA

FW31000247

Donau unterhalb Jochenstein

Nussdorf

FW92001017

Donau unterhalb Jochenstein

Hainburg1)

FW31000377

Donau unterhalb Jochenstein

Mannswörth

FW31000137

Donau unterhalb Jochenstein

Wildungsmauer

FW31000187

Donau unterhalb Jochenstein

Fischamend

FW31000177

Donau unterhalb Jochenstein

St. Georgen

FW40916017

Donau bis Jochenstein

Kössen

FW73390967

Donau bis Jochenstein

Mils

FW73200617

Donau bis Jochenstein

Landeck

FW73160967

Donau bis Jochenstein

Ingling

FW40502037

Donau bis Jochenstein

Erl

FW73200987

Donau bis Jochenstein

Braunau

FW40502017

Donau bis Jochenstein

Oberndorf

FW54110087

Donau bis Jochenstein

Salzburg

FW54110117

Donau bis Jochenstein

Salzburg/Hellbrunner Brücke

FW54110017

Donau bis Jochenstein

Golling

FW53110047

Donau bis Jochenstein

Jochenstein

FW40607017

Donau bis Jochenstein

Antiesenhofen

FW40505037

Donau bis Jochenstein

Mündung

FW53110037

Donau bis Jochenstein

Weißhaus

FW72100967

Donau bis Jochenstein

Gries

FW51110127

Leitha, Raab und Rabnitz

Burg

FW10000177

Leitha, Raab und Rabnitz

Wulkamündung1)

FW10000027

Leitha, Raab und Rabnitz

Altenmarkt/Fürstenfeld

FW61300337

Leitha, Raab und Rabnitz

Fürstenfeld

FW61300327

Leitha, Raab und Rabnitz

Neumarkt1)

FW10000087

Leitha, Raab und Rabnitz

Nickelsdorf/Staatsgrenze

FW10000077

Leitha, Raab und Rabnitz

St. Gotthard

FW10000227

Mur

Leobnerbrücke

FW61400597

Mur

Kalsdorf

FW61400127

Mur

Wildon

FW61400267

Mur

Wagna

FW61400287

Mur

Spielfeld

FW61400137

Mur

Bad Radkersburg1)

FW61400147

Mur

Kendlbruck

FW55010057

Mur

Bruck/Mur

FW61400217

Drau

Krottendorf

FW21560297

Drau

Unterwasser KW Lavamünd1)

FW21500097

Drau

Truttendorf

FW21550377

Drau

Zell/Gurnitz

FW21551267

Drau

Rosegger Schleife (Duel)

FW21500306

Drau

Nikolsdorf

FW71500967

Planungsraum- bezeichnung

Teileinzugsgebietsbe- schreibung

Bezeichnung der zugeordneten Messstelle

Messstellennummer

Fluss

Elbe

Teileinzugsgebiete im Mühlviertel (OÖ) und Waldviertel (NÖ)

Nova Ves

FW31000397

Lainsitz

Rhein

Teileinzugsgebiete am Bodensee

Fussach

FW80213067

Neuer Rhein

Donau unterhalb Jochenstein

Teileinzugsgebiet zwischen Donau und Leitha

Hainburg

FW31000377

Donau

Leitha, Raab, Rabnitz

Teileinzugsgebiet des Neusiedlersees

Wulkamündung

FW10000027

Wulka

Leitha, Raab, Rabnitz

Teileinzugsgebiete im südlichen Burgenland

Neumarkt

FW10000087

Raab

Mur

Teileinzugsgebiete im südöst- lichen Teil der Steiermark

Bad Radkersburg

FW61400147

Mur

Drau

Teileinzugsgebiet östlich von Lavamünd

Unterwasser KW Lavamünd

FW21500097

Drau

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

§ 5. (1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten zu Bescheidparametern und prioritären Stoffen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste im Kalenderjahr gemessene Wert, das 95-Perzentil, das 80-Perzentil und das arithmetische Mittel aller Messwerte des Kalenderjahres zu melden.

(2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 7 der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 8 AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.

(3) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.

(4) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(4a) Messergebnisse eines BVT-Beobachtungsparameters müssen nicht ermittelt werden, wenn im Bewilligungsverfahren festgestellt wurde, dass weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Als Nachweis dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW der Bescheid hochzuladen, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(5) Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(5a) Wenn ein Messergebnis eines BVT-Beobachtungsparameters unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI oder VII der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegt, ist der Messwert im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(6) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.

(7) Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Abs. 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

(8) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind die nach den Vorgaben von Abs. 1 und 5a in Verbindung mit Anlage D errechneten Daten zu melden. Das EMREG-OW schlägt für Jahresfrachten einen auf Basis der Einzelmessungen und der Jahresabwassermenge errechneten Wert automatisch vor. In begründeten Fällen kann die registerpflichtige Person diesen Wert auf eigene Verantwortung korrigieren.

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

§ 6. (1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.

(2) Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge

(3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.

(4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.

(5) Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(5a) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind § 4 und Anlage A der MVW bezüglich Probenahme, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(6) Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt I der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

§ 7. Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.

Bundesrecht Emissionsregisterverordnung 2017

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

(4) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 Z 3, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4a, Abs. 5a, Abs. 8 und § 6 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 3 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →