Emissionsregisterverordnung 2017
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Emissionsregisterverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Abkürzung
EmRegV-OW 2017
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017)
StF: BGBl. II Nr. 207/2017
Änderung
BGBl. II Nr. 63/2018
BGBl. II Nr. 128/2019
BGBl. II Nr. 389/2021
BGBl. II Nr. 205/2023
BGBl. II Nr. 159/2024
BGBl. II Nr. 236/2025 [CELEX-Nr.: 32010L0075]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird – hinsichtlich des § 59a Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Gesetzesnummer
20009954
Dokumentnummer
NOR40196202
Allgemeine Stammdaten
Wasserwirtschaftliche Stammdaten
Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten
§ 1. Im Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für
Bezeichnung des (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters)
Bezugsgröße
Kennzeichnung als prioritärer Stoff (PS) gemäß Anhang E Abschnitt II WRG 1959
Abfiltrierbare Stoffe
Acenaphthen
Acenaphthylen
Aclonifen
PS
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
berechnet als Cl
Alachlor
PS
Aldrin
Aluminium
berechnet als Al
Ammoniak (berechnet)
berechnet als N
Ammonium
berechnet als N
Anthracen
PS
Antimon
berechnet als Sb
Arsen
berechnet als As
Asbest
Atrazin
PS
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)
berechnet als Cl
Barium
berechnet als Ba
Benzidin
Benzo[a]anthracen
Benzo[b]fluoranthen
PS
Benzo[k]fluoranthen
PS
Benzo[g,h,i]perylen
PS
Benzo[a]pyren
PS
Benzol
PS
Benzylchlorid
Bifenox
PS
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit Nitrifikationshemmung
berechnet als O2
Bisphenol A
Blei
berechnet als Pb
PS
Bor
berechnet als B
Bromid
berchnet als Br
Bromierte Diphenylether
PS
2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28)
PS
2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47)
PS
2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether
(PBDE-99)
PS
2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether
(PBDE-100)
PS
2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether
(PBDE-153)
PS
2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether
(PBDE-154)
PS
Cadmium
berechnet als Cd
PS
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
berechnet als O2
Chlor – Freies Chlor
berechnet als Cl
Chlor – Gesamtchlor
berechnet als Cl
C10-C13-Chloralkane
PS
Chlordan
cis-Chlordan
trans-Chlordan
Chlordecon
Chloressigsäure
Chlorfenvinphos
PS
cis-Chlorfenvinphos
trans-Chlorfenvinphos
Chlorid
berechnet als Cl
Chlorpyrifos
PS
Chrom – gesamt
berechnet als Cr
Chrom(VI)
berechnet als Cr
Cobalt
berechnet als Co
Chrysen
Cyanid – Gesamt
berechnet als CN
Cyanid – leicht freisetzbar
berechnet als CN
Cybutryn
PS
Cypermethrin
PS
DDT
berechnet als C14H9Cl5
p,p’-DDT
berechnet als C14H9Cl5
Deltamethrin
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
PS
Dibenzo[a,h]anthracen
Dibutylzinnverbindungen (DBT)
1,2-Dichlorethan (DCE)
PS
1,2-Dichlorethen
cis-1,2-Dichlorethen
trans-1,2-Dichlorethen
Dichlormethan
PS
2,4-Dichlorphenol
2,5-Dichlorphenol
1,3-Dichlorpropan-2-ol
Dichlorprop-p
Dichlorvos
PS
Diclofenac
Dicofol
PS
Dieldrin
Dimethylamin
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen
berechnet als Toxizitätsäquivalente TE
PS
Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe
2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol
Diuron
PS
Eisen
berechnet als Fe
Eisen – Gelöst
berechnet als Fe
Endosulfan
PS
α-Endosulfan
β-Endosulfan
Endrin
17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2)
Ethylbenzol
Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)
Ethylenoxid
2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)
berechnet als Cl
Fenpropidin
Fluoranthen
PS
Fluoren
Fluorid
berechnet als F
Fluorid – Gesamt
berechnet als F
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
berechnet als C
Glyphosat
Gold
berechnet als Au
Heptachlor und Heptachlorepoxid
PS
Heptachlor
Heptachlorepoxid
Hexabrombiphenyl
Hexabromcyclododecan (HBCDD)
PS
Hexachlorbenzol (HCB)
berechnet als C6Cl6
PS
Hexachlorbutadien (HCBD)
PS
Hexachlorcyclohexan (HCH)
berechnet als C6H6Cl6
PS
α-HCH
β-HCH
γ-HCH (Lindan)
δ-HCH
Hydrazin
Indeno[1,2,3-cd]pyren
PS
Isodrin
Isopropylbenzol
Isoproturon
PS
Kohlenstoffdisulfid
Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)
Kupfer
berechnet als Cu
Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS)
Makrolid-Antibiotika
Erythromycin
Clarithromycin
Azithromycin
Mangan
berechnet als Mn
Mecoprop (MCPP)
Methiocarb
Methoxychlor
Mevinphos
cis-Mevinphos
trans-Mevinphos
Mirex
Molybdän
berechnet als Mo
Naphthalin
PS
Neonicotinoide
Acetamiprid
Clothianidin
Imidacloprid
Thiacloprid
Thiamethoxam
Nickel
berechnet als Ni
PS
Nitrat
berechnet als N
Nitrilotriessigsäure (NTA)
Nitrit
berechnet als N
Nonylphenole
PS
4-Nonylphenol technisch (Summe der
quantifizierbaren Isomeren des 2- und
4-Nonylphenol)
PS
Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol)
PS
PS
Omethoat
17-beta-Östradiol (E2)
Oxadiazon
Palladium
berechnet als Pd
Pentachlorbenzol
PS
Pentachlornitrobenzol
Pentachlorphenol (PCP)
berechnet als C6Cl5OH
PS
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
PS
Phenanthren
Phenmedipham
Phenolindex
Phosalon
Phosphor – Gesamt
berechnet als P
Phosphor – Orthophosphat
berechnet als P
pH-Wert
Platin
berechnet als Pt
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-6) 1)
PS
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-16) 2)
PS
Propazin
Pyren
Quecksilber
berechnet als Hg
PS
Quinoxyfen
PS
Rhodium
berechnet als Rh
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
Sebuthylazin
Selen
berechnet als Se
Silber
berechnet als Ag
Simazin
PS
Spiroxamin
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
berechnet als N
Strontium
berechnet als Sr
Sulfat
berechnet als SO₄
Sulfid
berechnet als S
Sulfid – leicht freisetzbar
berechnet als S
Sulfit
berechnet als SO3
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
Summe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Temperatur
Tenside – Anionische Tenside
Tenside – Kationische Tenside
Tenside – Nichtionische Tenside
Terbutryn
PS
Tetrabutylzinn (TTBT)
Tetrachlorethen
Tetrachlorkohlenstoff
Thallium
berechnet als Tl
Thiocyanat
Toluol
Toxaphen
Triallat
Tributylzinnverbindungen
PS
Trichlorbenzole (TCB)
PS
1,2,3-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol
1,3,5-Trichlorbenzol
Trichlorethen
Trichlorfon
Trichlormethan (Chloroform)
PS
Trifluralin
PS
Triphenylzinnverbindungen
Vanadium
berechnet als V
Vinylchlorid
Wismut
berechnet als Bi
Wolfram
berechnet als W
Xylole
o-Xylol
m-Xylol
p-Xylol
Zink
berechnet als Zn
Zinn
berechnet als Sn
§ 2. (1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).
(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen)
AAEV-Code
Herkunftsbereich des Abwassers (§ 4 Abs. 2 AAEV)
IE-RL Code
Kategorien von Tätigkeiten (Anhang I IE-RL)
relevante prioritäre Stoffe
1.1
Abwasser aus Abwasserreinigungsan-lagen für Siedlungsge-biete sowie für Einzel-objekte mit einem Bemessungswert größer 10 000 EW60
--
Nickel, Nonylphenol, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Quecksilber
2.1
Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier
6.1.a)
Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen:a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
6.1.b)
b) Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;
Blei, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Pentachlorphenol, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan
3.1
Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
6.3
Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
Blei, Cypermethrin, Naphthalin, Nickel, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen
3.2
Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
6.2
Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag
Blei, DEHP, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole
4.1
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
1.1
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan
4.2
Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas
1.1
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan
5.1 5.2.b) 5.5
5.6
5.1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:a) biologische Behandlung;b) physikalisch-chemische Behandlung;c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;f) Verwertung/Rück-gewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;g) Regenerierung von Säuren oder Basen;h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwend-ungsmöglichkeiten von Öl;k) Oberflächenaufbringung5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagenb) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin,Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS, Simazin, Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan
5.2 5.2.a)
5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagena) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde.
Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber
5.1
Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
6.4.a)
Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag
Blei, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber
6.4.b) 6.4.i)
Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen ausi) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag
Blei, Cypermethrin, Nickel
5.2
Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungs-betrieben
6.4.c)
ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
5.3
Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten
6.4.b) 6.4.i)
Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen ausi) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag
Blei, Cypermethrin, Nickel
5.4
Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäure-erzeugung
6.4.b)ii) 6.4.b)iii)
Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungs-mitteln oder Futter-erzeugnissen ausii) ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagenim Jahr in Betrieb ist;iii) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als— 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder— [300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.5
Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.6
Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.7
Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und für alkoholische Getränke
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.8
Abwasser aus der Herstellung von Sauergemüse
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.9
Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Quecksilber, Quinoxyfen
5.10
Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.11
Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.12
Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.13
Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
6.1
Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
4.1.h)
Herstellung von organischen Chemikalien wieh) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)
Benzol, DEHP, 1,2Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan
6.2
Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
3.3
Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
6.2
Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
3.4
Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
Blei, Cadmium, Nickel
6.3.1
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
4.1.a)
Herstellung von organischen Chemikalien wiea) einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)
Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan
4.1.b)
Herstellung von organischen Chemikalien wieb) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide
Anthracen, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, PAK-16, Trichlormethan
4.1.c)
Herstellung von organischen Chemikalien wiec) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen
Dichlormethan, Nickel
4.1.d)
Herstellung von organischen Chemikalien wied) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate
Anthracen, Benzol, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan
4.1.e)
Herstellung von organischen Chemikalien wiee) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen
Anthracen, Benzol, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan
4.1.f)
Herstellung von organischen Chemikalien wief) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen
Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, PFOS, Quecksilber, Trichlormethan
6.3.2
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
4.2.e)
Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wiee) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid
Blei, Nickel, Quecksilber
6.3.3
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
4.1.h)
Herstellung von organischen Chemikalien wieh) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)
Benzol, DEHP, 1,2Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan
4.1.i)
Herstellung von organischen Chemikalien wiei) synthetischen Kautschuken
DEHP, 1,2Dichlorethan, Nickel, Nonylphenole, Trichlormethan
6.3.4
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
4.5
Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen
Benzol, Cypermethrin, DEHP, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan
6.3.5
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
4.2.b)
Herstellung von anorganischen Chemikalien wieb) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren
Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber
4.3
Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)
Blei, Cadmium, Nickel
6.3.7
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemittel
4.1.k)
Herstellung von organischen Chemikalien wiek) oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden
Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole
6.3.8
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
4.4
Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden
Aclonifen, Bifenox, Cybutryn, Cypermethrin, 1,2-Dichlorethan, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan
6.3.9
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von technischen Gasen
4.2.a)
Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiea) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
Quecksilber, Trichlormethan
6.3.12
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
4.2.d)
Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wied) Salze wie Ammoniumchlorid, Kalium-chlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber
6.3.13
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
4.2.a)
Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiea) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
Nickel, Quecksilber, Trichlormethan
6.3.14
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Kunstfaserherstellung
4.1.h)
Herstellung von organischen Chemikalien wieh) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)
1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber
6.3.15
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
4.2.a)
Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiea) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan
4.2.b)
Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wieb) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren
Blei, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Quecksilber
4.2.c)
Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiec) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid
1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Quecksilber, Trichlormethan
4.2.d)
Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wied) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
Blei, Cadmium, 1,2Dichlorethan, Nickel, Quecksilber
4.2.e)
Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wiee) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid
Blei, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
6.3.16
Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
4.1.g)
Herstellung von organischen Chemikalien wieg) metallorganischen Verbindungen
1,2Dichlorethan, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan
4.1.j)
Herstellung von organischen Chemikalien wiej) Farbstoffen und Pigmenten
Benzol, Blei, Cybutryn, Dichlormethan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber, Terbutryn, Trichlorbenzole
6.4
Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
2.3
Verarbeitung von Eisenmetallen:a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer über-schreitet, bei einer Wärme-leistung von über 20 MW;c) Aufbringen von schmelz-flüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.
Blei, Nickel, PAK-16
2.6
Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
C10-C13-Chloralkane, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, PFOS
6.7
Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr
Blei, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, PFOS
6.5
Abwasser aus der Erdölverarbeitung
1.2
Raffinieren von Mineralöl und Gas
Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber
6.6
Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
6.7
Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr
Benzol, Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, PFOS
6.7
Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
4.6
Herstellung von Explosivstoffen
Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber
7
Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
6.7
Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Ver-wendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprä-gnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr
Benzol, Blei, Cadmium, Nickel, PFOS
8.1
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
2.1
Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber
2.5
Verarbeitung von Nichteisenmetallen:a) Gewinnung von Nichteisen-rohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;b) Schmelzen von Nichteisen-metallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen
Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
8.2
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
2.1
Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber
2.2
Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde
Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxin-ähnliche Verbindun-gen, Fluoranthen, Nickel,Nonylphenole, PAK-16
2.3
Verarbeitung von Eisenmetallen:a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.
Blei, Nickel
2.4
Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
Blei, Cadmium, Nickel
8.3
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
1.4
Vergasung oder Verflüssigung vona) Kohle;b) anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.
Benzol, Blei, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
1.3
Erzeugung von Koks
Anthracen, Blei, Cadmium, Fluoranthen, Naphthalin, PAK-16, Quecksilber
6.8
Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren
Anthracen, Benzol, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Naphthalin, Nonylphenole, PAK-16
8.4
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
3.1
Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid:a) Herstellung von Zement-klinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;b) Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktions-kapazität von über 50 t pro Tag;c) Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.
Blei, Cadmium, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
3.2
Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
Anthracen, Blei, Cadmium, DEHP, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16
3.5
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen
Anthracen, Blei, DEHP, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, PAK-16
8.5
Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
2.5
Verarbeitung von Nichteisenmetallen:a) Gewinnung von Nicht-eisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekun-dären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;b) Schmelzen von Nicht-eisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen
Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber
8.6
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
4.2.d)
Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wied) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber
10.1
Abwasser aus der Massentierhaltung
6.6
Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinena) mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügelb) mit mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oderc) mit mehr als 750 Plätzen für Säue
DEHP, Nickel, Nonylphenole
10.2
Abwasser aus der Tierkörperverwertung
6.5
Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag
Cypermethrin, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole
10.3
Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
6.5
Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag
1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole
12.1
Sickerwasser aus Abfalldeponien
5.4
Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle
Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, DEHP, Diuron, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, PFOS, Quecksilber, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen
12.2
Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
5.1 5.2.b) 5.5
5.6
5.1. Beseitigung oder Ver-wertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:a) biologische Behandlung;b) physikalisch-chemische Behandlung;c) Vermengung oder Ver-mischung vor der Durch-führung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;f) Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;g) Regenerierung von Säuren oder Basen;h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwen-dungsmöglichkeiten von Öl;k) Oberflächenaufbringung5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitver-brennungsanlagenb) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS, Simazin, Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan
5.3.a) 5.3.b)
5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.fallen:i) biologische Behandlung;ii) physikalisch-chemische Behandlung;iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;iv) Behandlung von Schlacken und Asche;v) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.b) Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:i) biologische Behandlung;ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;iii) Behandlung von Schlacken und Asche;iv) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit einKapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
Anthracen,Atrazin, Benzol, Blei, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Hexachlorcyclohexan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Simazin, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen, Trichlorbenzole, Trichlormethan, Trifluralin
§ 4 Abs. 1 AAEV
--
6.10
Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient
Anthracen, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, Cypermethrin, DEHP, 1,2Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, Quecksilber, Terbutryn
§ 4 Abs. 3 AAEV
--
6.11
Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II fallenden Anlage eingeleitet wird
Aclonifen, Bifenox, Blei, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist
Messergebnisse, die unterhalb der in Anlage F vorgegebenen Mindestbestimmungsgrenze für den jeweiligen Stoffparameter liegen, sind mit dem Wert Null in die nachfolgend beschriebenen rechnerischen Ermittlungen einzugeben. Die Messergebnisse sind wie analytisch ermittelt, ohne Abzug oder Zuschlag der Verfahrensstandardabweichung zu verwenden.
In Abhängigkeit von den in der Überwachung von (Ab)Wasser aus einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten ist zur Ermittlung der Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) aus vorhandenen Messergebnissen die jeweils besser geeignete oder die auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen verbindliche der beiden nachstehenden Ermittlungsmethoden anzuwenden.
Die Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes wird rechnerisch ermittelt als Produkt der Jahres(ab)wassermenge (Qa) und der mittleren Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser (Ce,m). Qa kann auf folgende Weise ermittelt werden
Ce,m ist die mittlere Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser. Sie wird ermittelt als arithmetisches Mittel aller gemessenen Konzentrationen Ce des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser.
Aus allen vorhandenen Wertepaaren eines Jahres für die Tages(ab)wassermenge Qd (oder den einen (Ab)Wasserabfluss verursachenden Wasserverbrauch) und für die Konzentration des (Ab)Wasserinhaltsstoffes Ce errechnet man das arithmetische Mittel der Tagesfracht eines Jahres (1/n x Σ [Qd x Ce]) mit n als Anzahl der vorhandenen Messwertpaare. Die Jahresfracht ergibt sich durch Multiplikation der mittleren Tagesfracht mit der Anzahl der Tage eines Jahres, an denen (Ab)Wasserabfluss stattfindet (bei ständigem Abfluss 365 Tage).
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage B festgelegt. Zusätzlich zu messende Parameter gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage C und gemäß § 5 Abs. 6 sowie die im Bescheid vorgesehenen BVT-Beobachtungsparameter sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde.
(2) Die Stammdaten sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahrs zu aktualisieren.
(3) Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 15. Februar auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten (Anlage A), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das EMREG-OW einzutragen. Er kann weiters die ihm bis spätestens 15. Februar zur Verfügung stehenden wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten entsprechend den Anlagen A und B ins Register eintragen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Daten bis spätestens 31. März zu ergänzen und die registerpflichtigen Personen jeweils über ihre Registerpflicht schriftlich zu informieren.
(5) Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 30. April die ihre Punktquellen betreffenden im EMREG-OW eingetragenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen sowie entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A bis D die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten einzutragen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere elektronisch implementierte Prüfregeln im EMREG-OW anzuwenden. Das Ergebnis dieser automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist für die registerpflichtige Person im EMREG-OW noch vor Einbringen der Meldung ersichtlich zu machen, sodass erforderlichenfalls eine Korrektur vor Einbringen erfolgen kann. Das Ergebnis der automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist auch für den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einsehbar.
(7) Der Landeshauptmann kann die von der registerpflichtigen Person (§ 2) im EMREG-OW eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Meldungen gelten als unvollständig. Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erforderliche Korrekturen und oder Ergänzungen in ihrer Meldung durchzuführen. Die geprüften Meldungen werden im EMREG-OW bis spätestens 31. August als plausibel und vollständig gekennzeichnet und für die weitere Verwendung freigegeben oder erforderlichenfalls als unvollständig und oder nicht plausibel unter Angabe der Gründe gekennzeichnet.
(8) Wenn die registerpflichtige Person (§ 2) bis 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Meldung unterlassen oder unvollständige oder nicht plausible Daten gemeldet hat, hat ihr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten zu setzen.
(9) Bis spätestens 30. November des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Datensätze für die weitere Verwendung im EMREG-OW frei, wobei als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten zur Sicherung der Qualität von Datenabfragen weiterhin ausgewiesen bleiben.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten durch auf fachlicher Erfahrung beruhende Schätzwerte für die Zwecke der Abfrage ersetzen, so es der Qualität der Aussage einer Abfrage dienlich ist. Die Verwendung solcher Schätzwerte ist im Abfrageergebnis bekannt zu geben. Wenn die Daten einer einzelnen Punktquelle abgefragt werden, dürfen keine Schätzwerte verwendet werden.
(11) Der Landeshauptmann hat die Stammdaten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu nutzen.
(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, ab 1. Jänner des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr im Wasserinformationssystem Austria (WISA) in aggregierter Form zu veröffentlichen. Bezugspunkte für die Darstellung der Einwirkungen im WISA sind die gemäß § 59e WRG 1959 festgelegten und in Anlage E, Tabelle 1 angeführten Überblicksmessstellen an Oberflächengewässern. Punktquellen, die nicht im Einzugsgebiet einer der Überblicksmessstellen der Tabelle 1 liegen, werden gemäß Anlage E Tabelle 2 einer Überblicksmessstelle zugeordnet.
Planungsraumbezeichnung
Messstellenbezeichnung
Messstellennummer
Elbe
Nova Ves1)
FW31000397
Rhein
Fussach1)
FW80213067
Rhein
Bregenz
FW80207027
Rhein
Lauterach
FW80224047
Rhein
Feldkirch
FW80404027
March
oh. Neusiedl/Zaya
FW31100127
March
Hohenau
FW31100057
March
Altprerau
FW31100027
March
Wulzeshofen/oh. Pulkaumündung
FW31100167
March
Bernhardsthal
FW31100037
March
Pernhofen oh. Jungbunzlauer
FW31100187
March
Marchegg
FW31100077
Donau unterhalb Jochenstein
Pfaffing
FW40619016
Donau unterhalb Jochenstein
Ebelsberg
FW40709117
Donau unterhalb Jochenstein
Ansfelden
FW40713047
Donau unterhalb Jochenstein
Fischerau
FW40710047
Donau unterhalb Jochenstein
Gesäuseeingang
FW60800376
Donau unterhalb Jochenstein
Pyburg
FW30800027
Donau unterhalb Jochenstein
Enghagen
FW40907057
Donau unterhalb Jochenstein
Oberloiben
FW30900217
Donau unterhalb Jochenstein
Amstetten
FW30900037
Donau unterhalb Jochenstein
uh. Traismauer
FW30900227
Donau unterhalb Jochenstein
Grunddorf
FW31000067
Donau unterhalb Jochenstein
Absdorf uh. ARA
FW31000247
Donau unterhalb Jochenstein
Nussdorf
FW92001017
Donau unterhalb Jochenstein
Hainburg1)
FW31000377
Donau unterhalb Jochenstein
Mannswörth
FW31000137
Donau unterhalb Jochenstein
Wildungsmauer
FW31000187
Donau unterhalb Jochenstein
Fischamend
FW31000177
Donau unterhalb Jochenstein
St. Georgen
FW40916017
Donau bis Jochenstein
Kössen
FW73390967
Donau bis Jochenstein
Mils
FW73200617
Donau bis Jochenstein
Landeck
FW73160967
Donau bis Jochenstein
Ingling
FW40502037
Donau bis Jochenstein
Erl
FW73200987
Donau bis Jochenstein
Braunau
FW40502017
Donau bis Jochenstein
Oberndorf
FW54110087
Donau bis Jochenstein
Salzburg
FW54110117
Donau bis Jochenstein
Salzburg/Hellbrunner Brücke
FW54110017
Donau bis Jochenstein
Golling
FW53110047
Donau bis Jochenstein
Jochenstein
FW40607017
Donau bis Jochenstein
Antiesenhofen
FW40505037
Donau bis Jochenstein
Mündung
FW53110037
Donau bis Jochenstein
Weißhaus
FW72100967
Donau bis Jochenstein
Gries
FW51110127
Leitha, Raab und Rabnitz
Burg
FW10000177
Leitha, Raab und Rabnitz
Wulkamündung1)
FW10000027
Leitha, Raab und Rabnitz
Altenmarkt/Fürstenfeld
FW61300337
Leitha, Raab und Rabnitz
Fürstenfeld
FW61300327
Leitha, Raab und Rabnitz
Neumarkt1)
FW10000087
Leitha, Raab und Rabnitz
Nickelsdorf/Staatsgrenze
FW10000077
Leitha, Raab und Rabnitz
St. Gotthard
FW10000227
Mur
Leobnerbrücke
FW61400597
Mur
Kalsdorf
FW61400127
Mur
Wildon
FW61400267
Mur
Wagna
FW61400287
Mur
Spielfeld
FW61400137
Mur
Bad Radkersburg1)
FW61400147
Mur
Kendlbruck
FW55010057
Mur
Bruck/Mur
FW61400217
Drau
Krottendorf
FW21560297
Drau
Unterwasser KW Lavamünd1)
FW21500097
Drau
Truttendorf
FW21550377
Drau
Zell/Gurnitz
FW21551267
Drau
Rosegger Schleife (Duel)
FW21500306
Drau
Nikolsdorf
FW71500967
Planungsraum- bezeichnung
Teileinzugsgebietsbe- schreibung
Bezeichnung der zugeordneten Messstelle
Messstellennummer
Fluss
Elbe
Teileinzugsgebiete im Mühlviertel (OÖ) und Waldviertel (NÖ)
Nova Ves
FW31000397
Lainsitz
Rhein
Teileinzugsgebiete am Bodensee
Fussach
FW80213067
Neuer Rhein
Donau unterhalb Jochenstein
Teileinzugsgebiet zwischen Donau und Leitha
Hainburg
FW31000377
Donau
Leitha, Raab, Rabnitz
Teileinzugsgebiet des Neusiedlersees
Wulkamündung
FW10000027
Wulka
Leitha, Raab, Rabnitz
Teileinzugsgebiete im südlichen Burgenland
Neumarkt
FW10000087
Raab
Mur
Teileinzugsgebiete im südöst- lichen Teil der Steiermark
Bad Radkersburg
FW61400147
Mur
Drau
Teileinzugsgebiet östlich von Lavamünd
Unterwasser KW Lavamünd
FW21500097
Drau
§ 5. (1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten zu Bescheidparametern und prioritären Stoffen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste im Kalenderjahr gemessene Wert, das 95-Perzentil, das 80-Perzentil und das arithmetische Mittel aller Messwerte des Kalenderjahres zu melden.
(2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 7 der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 8 AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.
(3) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.
(4) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.
(4a) Messergebnisse eines BVT-Beobachtungsparameters müssen nicht ermittelt werden, wenn im Bewilligungsverfahren festgestellt wurde, dass weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Als Nachweis dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW der Bescheid hochzuladen, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.
(5) Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.
(5a) Wenn ein Messergebnis eines BVT-Beobachtungsparameters unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI oder VII der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegt, ist der Messwert im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.
(6) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.
(7) Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Abs. 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.
(8) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind die nach den Vorgaben von Abs. 1 und 5a in Verbindung mit Anlage D errechneten Daten zu melden. Das EMREG-OW schlägt für Jahresfrachten einen auf Basis der Einzelmessungen und der Jahresabwassermenge errechneten Wert automatisch vor. In begründeten Fällen kann die registerpflichtige Person diesen Wert auf eigene Verantwortung korrigieren.
§ 6. (1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.
(2) Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge
(3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.
(4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.
(5) Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
(5a) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind § 4 und Anlage A der MVW bezüglich Probenahme, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
(6) Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt I der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.
(7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.
§ 7. Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.
(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.
(4) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 Z 3, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4a, Abs. 5a, Abs. 8 und § 6 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 3 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.