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20009953 AT

Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

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Kurztitel

Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

VMV 2018

Index

21/05 Börse

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und die Übermittlungen zu Meldungen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018 – VMV 2018)

StF: BGBl. II Nr. 205/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 82 Abs. 7 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. I Nr. 55/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, und

2.

des § 119 Abs. 6 und 7 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009953

Dokumentnummer

NOR40196187

Bundesrecht Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

§ 1. Die Vorabmitteilung gemäß § 119 Abs. 6 BörseG 2018 hat schriftlich zu erfolgen und

Bundesrecht Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

§ 2. (1) Vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 BörseG 2018 sind gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018 auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Staat, der in Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, genannt ist, und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.

(2) Die Verbreitung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen

(3) Die in Abs. 2 genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Union im Sinne des § 119 Abs. 7 BörseG 2018.

Bundesrecht Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

§ 3. (1) Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß § 2 hat unter Einhaltung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Mindeststandards zu erfolgen.

(2) Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß § 124 BörseG 2018 und Zwischenberichten gemäß § 125 BörseG 2018 gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB), die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und das Börseunternehmen zu erfolgen.

(3) Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien auf eine Art und Weise, die

(4) Der Veröffentlichungspflichtige ist nicht für Systemfehler oder -mängel in den Medien, an die die vorgeschriebenen Informationen übermittelt wurden, verantwortlich.

(5) Bei der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien ist zu gewährleisten, dass

(6) Auf Anfrage muss der Veröffentlichungspflichtige in der Lage sein, der FMA die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen

Bundesrecht Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 5 und 7 bis 10 der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung – VMV, BGBl. II Nr. 109/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Im Übrigen tritt die VMV mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(3) Bis zum Außerkrafttreten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 gilt, dass § 6 Z 1 VMV mit einem Verweis auf Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) an Stelle des Verweises auf die §§ 1, 2 und 4 VMV anzuwenden ist.

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