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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen

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Kurztitel

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2017

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Index

70/07 Schule und Kirche

Langtitel

Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen

StF: BGBl. II Nr. 198/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Gesetzesnummer

20009936

Dokumentnummer

NOR40195193

Bundesrecht Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen

Der katholische Religionsunterricht leistet einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag der Schule und versteht sich als Dienst an den Schülerinnen und Schülern.

Der Religionsunterricht soll den Schülerinnen und Schülern den christlichen Glauben erschließen, zu ihrer Persönlichkeitsbildung beitragen und sie unsere christlich geprägte Kultur verstehen lassen. Er soll die Schülerinnen und Schüler zur aktiven Teilnahme am Leben in Gesellschaft und Staat, das auf Gerechtigkeit, Friede und Bewahrung der Schöpfung abzielt, ermutigen und befähigen.

Unter Berücksichtigung des allgemeinen Bildungszieles der Polytechnischen Schule sieht der Religionsunterricht seine Aufgabe darin, die Schülerinnen und Schüler zu begleiten, sie aber auch bei der Vorbereitung auf das weitere Leben durch religiöse Bildung zu unterstützen, wobei der bevorstehende Eintritt in das Berufsleben einen besonderen Schwerpunkt einnimmt.

Der Religionsunterricht begleitet die jungen Menschen bei ihrem Fragen und Suchen nach dem Geheimnis von Leben und Welt. Er lädt sie zu einem Dialog zwischen Glaubensüberlieferung und Lebenserfahrung ein, der zu einer verantwortlichen Gestaltung des Lebens befähigen und ermutigen will.

Leben und Glauben werden dabei in ihrer spannungsvollen Einheit zur Sprache gebracht, um das Leben aus dem Glauben, den Glauben aus dem Leben heraus zu deuten. So sollen die Schülerinnen und die Schüler befähigt werden, ihre eigene religiöse Identität auszubilden und auf dieser Grundlage ihr Leben zu gestalten.

Der Religionsunterricht in der Polytechnischen Schule unterscheidet sich aber von jenem in der Neuen Mittelschule durch die besondere Aufgabe dieser Schulart, die Schülerinnen und die Schüler auf das Berufsleben vorzubereiten.

Ein derart ausgerichteter Religionsunterricht fördert die religiöse Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit der Schülerinnen und Schülern und leistet damit einen wesentlichen und spezifischen Beitrag zum Erwerb von Selbstkompetenz, von religiöser und ethischer Sachkompetenz sowie von Sozialkompetenz.

Der Rahmencharakter des Lehrplanes ermöglicht den Religionslehrerinnen und Religionslehrern den Lehrstoff und die Kompetenzen hinsichtlich ihrer Auswahl, ihres Schwerpunktes, ihrer zeitlichen Abfolge und nach der Situation der jeweiligen Klasse gemäß den didaktischen Grundsätzen einzuteilen. Dadurch können die Möglichkeiten für fächerübergreifenden Unterricht genützt und der Bezug zu Schwerpunktsetzungen des Schulstandortes hergestellt werden.

Die Schülerinnen und Schüler

Sich selbst verstehen und annehmen

Alles im Leben ist Beziehung

Sehnsucht nach Sinn und Glück

Jesus Christus — Gott ist Mensch geworden

Jesu menschliches Ringen um seinen Weg (Mt 4,1-11)

Seine Offenheit für alle Menschen

Sein Vertrauen auf Gott, seinen Vater

Als mündiger Christ/als mündige Christin in der Kirche leben

Ökumene – auf dem Weg zur versöhnten Vielfalt

Das Leben christlich gestalten – Leben aus dem Heiligen Geist

Das Wirken des Hl. Geistes in „geisterfüllten“ Menschen

Die in Klammern angeführten Bibelstellen sind als Anregung zu verstehen.

Der Lehrstoff für den Erweiterungsbereich ist von Religionslehrerinnen und Religionslehrern von der entsprechend den konkreten Notwendigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler einer Klasse heraus zu entwickeln. Sie können so konkreter den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, wie diese im Schulalltag und im religiösen Leben der Regionen vorzufinden sind, gerecht werden. Sie können und werden auch Themen des Kernstoffes erweitern und vertiefen.

Bundesrecht Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen

§ 1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 235/1999.

Bundesrecht Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen

§ 2. In der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015, lautet im VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) samt Überschrift

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 198/2017.“

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