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20009924 svk-verzichtsgesetz AT

SvK-Verzichtsgesetz (svk-verzichtsgesetz)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht SvK-Verzichtsgesetz

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Kurztitel

SvK-Verzichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 88/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Langtitel

Bundesgesetz über den Verzicht des Bundes auf den die Abschlagszahlung übersteigenden Anteil der Forderungen gegen den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK-Verzichtsgesetz)

StF: BGBl. I Nr. 88/2017 (NR: GP XXV RV 1659 AB 1727 S. 190. BR: AB 9845 S. 870.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009924

Dokumentnummer

NOR40194790

Bundesrecht SvK-Verzichtsgesetz

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, auf Forderungen des Bundes gegenüber dem Fonds „Sondervermögen Kärnten“, eingerichtet mit Kärntner Landesgesetz vom 4. Mai 2016, LGBl. Nr. 28/2016, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 bis zu einem Betrag von insgesamt 1.710.000.000 EUR (in Worten: eine Milliarde siebenhundertzehn Millionen Euro) zu verzichten.

Bundesrecht SvK-Verzichtsgesetz

§ 2. Der Verzicht ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Bund vom Land Kärnten als Abschlagszahlung zur Bereinigung der Forderungen aus der Liquidation des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ zumindest einen Betrag in Höhe von 67.000.000 EUR (in Worten: siebenundsechzig Millionen Euro) seiner dem Land und dem Fonds bekannt gegebenen Forderungen erhält.

Bundesrecht SvK-Verzichtsgesetz

§ 3. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Davon umfasst sind auch Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Bundesrecht SvK-Verzichtsgesetz

§ 4. Insoweit in diesem Bundesgesetz abgabenrechtliche Tatsachen in Bezug auf die durch das Gesetz betroffenen Rechtsträger offenbart werden, ist § 48a Abs. 1 bis 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 nicht anzuwenden und ist ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß § 48a Abs. 4 lit. b BAO gegeben.

Bundesrecht SvK-Verzichtsgesetz

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht SvK-Verzichtsgesetz

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht SvK-Verzichtsgesetz

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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