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20009908 sperrgebietbruckneudorf AT

Sperrgebiet Bruckneudorf (sperrgebietbruckneudorf)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Sperrgebiet Bruckneudorf

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird verordnet

Bundesrecht Sperrgebiet Bruckneudorf

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois und Bruckneudorf im Burgenland sowie Sommerein und Bruck an der Leitha in Niederösterreich gelegene Truppenübungsplatz Bruckneudorf wird, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1 : 10 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

Bundesrecht Sperrgebiet Bruckneudorf

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben

Bundesrecht Sperrgebiet Bruckneudorf

§ 3. Die Planunterlagen nach den §§ 1 und 2 sind zur Einsicht aufzulegen

Bundesrecht Sperrgebiet Bruckneudorf

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Bruckneudorf, BGBl. II Nr. 301/1997, außer Kraft.

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