Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009903 AT

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Abkürzung

TOV 2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und Ausbildung zur Truppenoffizierin und zum Truppenoffizier (Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 – TOV 2017)

StF: BGBl. II Nr. 160/2017

Änderung

BGBl. II Nr. 73/2019

BGBl. II Nr. 185/2025

BGBl. II Nr. 140/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40213586

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-anzahl

Lehrinhalte - Schwerpunkte

FührungsausbildungTeil 1

300

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit in den Verfahren zur Sicherstellung des Einsatzes im urbanen und ruralen Gelände.

Körperausbildung

135

Hindernislauf und Schwimmen nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für die Körperausbildung sowie die Zulassungsprüfung für Militärfallschirmspringen (Klimmzüge, Sit-ups).

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

(2) Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehrinhalte - Schwerpunkte

Führungsausbildung Teil 2

(Angriff)

195

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit in der Einsatzart Angriff, im urbanen, ruralen und gebirgigen Gelände.

Führungsausbildung Teil 3

(Verteidigung, Verzögerung, Einsatz im Gebirge)

615

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit, in den Einsatzarten Verteidigung und Verzögerung, im urbanen, ruralen und gebirgigen Gelände, unter Anwendung der 1. Bachelorarbeit des Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung in der Ausbildungsplanung zur Anlage von Übungen und Scharfschießen.

Führungsausbildung Teil 4

(Hybride Bedrohungen)

195

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit, bei Gefechtsaufgaben unter Kampfmittelbedrohung und unter erschwerten Umfeldbedingungen im Einsatz gegen asymmetrische Bedrohungen im urbanen, ruralen und gebirgigen Gelände.

Führungsausbildung Teil 5

(Schutz national und international)

500

Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie, mit Verständnis für die Ebene Einheit in der Einsatzart Schutz.

Waffengattungs- oderFachausbildung*

1400

Waffengattungs- / fachbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben als Kommandantin oder Kommandant einer Teileinheit oder als Fachoffizierin oder als Fachoffizier der jeweiligen Fachrichtung, mit Verständnis für die Ebene Einheit in den Einsatzarten im Frieden und Einsatz.

*Die Waffengattungs- oder Fachausbildung beinhaltet 325 Richtstunden des Nationalen Berufspraktikums.

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften, und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.

(2) Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs 1 dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1993.

(3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als berufsfeldbezogene Führungsausbildung jene Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant, Fachoffizierin und Fachoffizier sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kompetenzen werden erreicht durch Vermittlung

(4) Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche Stelle durchzuführen.

(5) Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der entsprechenden Dienstprüfung.

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Waffengattung oder Fachrichtung

Ausbildungsstätte

ABC-Abwehrtruppe

Kommando ABC-Abwehr und ABC-Abwehrschule

Artillerietruppe

Heerestruppenschule

Aufklärungstruppe

Heerestruppenschule

Führungsunterstützungstruppe

Führungsunterstützungsschule

Fliegerabwehrtruppe

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Fliegertruppe

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Flugsicherungsdienst

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Jagdkommando

Jagdkommando

Jägertruppe

Heerestruppenschule

Luftfahrzeugtechnik

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Luftraumüberwachungstruppe

Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

Ordnungstruppe

Kommando Militärpolizei

Panzertruppe

Heerestruppenschule

Panzergrenadiertruppe

Heerestruppenschule

Pioniertruppe

Heerestruppenschule

Logistiktruppe

Heereslogistikschule

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 3. (1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 140/2026)

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 4. (1) Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben

(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer

(3) Die Beurteilung hat zu erfolgen

(4) Den Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärtern, die erfolgreich abgeschlossen haben

(5) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.

(6) Hinsichtlich der Waffengattung Fliegertruppe ist die erreichte Qualifikation Einsatzpilot der positiven Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter einschließlich des entsprechenden Teils der Dienstprüfung gleichzuhalten.

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 5. (1) Für die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach § 4 Abs. 4 ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus

(2) Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission

(4) Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach § 4 Abs. 3 einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Z 2 heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 6. (1) Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.

(2) Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 7. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer

(2) Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen mündlich oder schriftlich und jedenfalls praktisch abzulegen

(3) Die Militärakademikerinnen und Militärakademiker sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden.

(4) Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(5) Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches nach Abs. 1 Z 2.

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus den entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 7 notwendigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 9. (1) Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.

(2) Über den Fälle des § 5 Abs. 1 hinaus ist während der Truppenoffiziersausbildung bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Militärakademikerin oder eines Militärakademikers zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu beurteilen und eine Empfehlung über einen weiteren Verbleib in oder einen Ausschluss aus dem Truppenoffizierslehrgang zu beschließen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. § 5 Abs. 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.

(3) Für Militärakademikerinnen und Militärakademiker,

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem Beginn des Wintersemesters 2017/18 begonnen haben und bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2019 regulär beendet werden, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 weiter anzuwenden.

Bundesrecht Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 84/2012, außer Kraft.

(2) Der Titel, die Promulgationsklausel und die Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 30. Juni 2026 tritt § 3 Abs. 2 Z 1 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →