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20009865 AT

Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

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Kurztitel

Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 117/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

InvF-LRMV

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken von Investmentfonds (Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung – InvF-LRMV)

StF: BGBl. II Nr. 117/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 87 Abs. 3 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009865

Dokumentnummer

NOR40192975

Bundesrecht Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung von Kriterien, die ein angemessener Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß § 88 InvFG 2011 zu erfüllen hat.

Bundesrecht Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Verwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) einzuhalten. Auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück des InvFG 2011 gebildet werden, findet diese Verordnung keine Anwendung.

Bundesrecht Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

§ 3. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW einen Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken einzurichten, der der Anlagestrategie, dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen Rechnung trägt.

(2) Der Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken hat zumindest sicherzustellen, dass

(3) Die Verwaltungsgesellschaft dokumentiert ihren Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß Abs. 1 und 2, überprüft ihn mindestens einmal jährlich und aktualisiert ihn bei Änderungen oder neuen Vorkehrungen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft berücksichtigt in ihrem Liquiditätsmanagementsystem und in ihrem Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß Abs. 1 und 2 angemessene Eskalationsmaßnahmen, um zu erwartende oder tatsächliche Liquiditätsengpässe oder andere Notsituationen des OGAW zu bewältigen.

Bundesrecht Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

§ 4. (1) Die Verwaltungsgesellschaft setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes von ihr verwalteten OGAW im Einklang mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrundsätzen sowie den in den §§ 86 und 87 InvFG 2011 vorgesehenen Anforderungen im Zusammenhang mit den quantitativen und qualitativen Risikolimits adäquate Limits für die Liquidität oder Illiquidität jedes von ihr verwalteten OGAW.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Einhaltung von gemäß Abs. 1 festgesetzten Limits und legt im Falle einer Überschreitung oder drohenden Überschreitung der Limits die erforderliche Vorgehensweise fest. Bei der Festlegung der erforderlichen Vorgehensweise berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft die Angemessenheit des Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken gemäß § 3, die Angemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des OGAW und die Auswirkungen von Rücknahmeforderungen in atypischer Höhe.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft führt unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Umständen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihr verwalteten OGAW bewerten kann. Die Stresstests

(4) Verwaltungsgesellschaften handeln im Hinblick auf das Ergebnis von Stresstests im besten Interesse der Anteilinhaber.

Bundesrecht Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

§ 5. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der Vermögenswerte des OGAW mit der Anlagestrategie und den Rücknahmegrundsätzen im Einklang steht, sodass die Anteilinhaber die Möglichkeit haben, ihre Anlagen in einer der fairen Behandlung aller Anteilinhaber des OGAW entsprechenden Art und im Einklang mit den Rücknahmegrundsätzen des OGAW und seinen Verpflichtungen zurückzugeben. Dabei berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft die Auswirkungen, die Rücknahmen auf die zugrunde liegenden Preise oder Spreads der einzelnen Vermögenswerte des OGAW haben könnten.

Bundesrecht Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

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