Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 11 mit 28. April 2017 in Kraft.
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Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 1
Zweck des Übereinkommens und Ziele der Zusammenarbeit
1.
Um es ICPO-INTERPOL zu ermöglichen, ihre in ihrer Satzung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, und insbesondere um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Tätigkeit der in Artikel 5 der Satzung angeführten Organe zu fördern, werden ihr die in diesem Übereinkommen festgelegten Immunitäten und Privilegien auf dem Gebiet der Republik Österreich für den Zeitraum, der notwendig ist, um die 45. Regionalkonferenz in St. Johann im Pongau in der Republik Österreich von 16. bis 18. Mai 2017 zu organisieren, abzuhalten und zu beenden, gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192939
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Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 2
Einreise ins Hoheitsgebiet des Gastlandes
2.
Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 45. Europäischen Regionalkonferenz
a)
den Vertretern der Länder, die an der 45. Europäischen Regionalkonferenz teilnehmen und deren Delegationen;
b)
den Mitgliedern des Exekutivkomitees von ICPO-INTERPOL und deren Delegationen;
c)
den Mitarbeitern des Generalsekretariats;
d)
den Mitgliedern der Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten und den Personen, die offizielle Aufgaben in ihrem Auftrag ausführen;
e)
den vom Generalsekretariat angestellten Übersetzern und Schriftführern;
f)
den Beratern der Organisation;
g)
den Beobachtern, Experten und anderen Personen, die von der Organisation eingeladen wurden, an der Konferenz teilzunehmen;
h)
den diese begleitenden Familienmitgliedern und Mitarbeitern.
3.
Die zuständigen Behörden der Republik Österreich stellen kostenfrei und ohne Verzögerung, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht, die nötigen Sichtvermerke oder Einreise- oder Ausreisegenehmigungen für Personen aus, die an der 45. Regionalkonferenz teilnehmen.
Schlagworte
Einreisegenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192940
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Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 3
Privilegien und Immunitäten der Organisation
4.
In Übereinstimmung mit den Regeln betreffend die Organisation von Sitzungen der Generalversammlung, welche entsprechend auf die Sitzungen der Regionalkonferenzen anzuwenden sind, genießt ICPO-INTERPOL Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer der Generalsekretär verzichtet in einem bestimmten Fall aufgrund eines begründeten Antrags der zuständigen Behörden der Republik Österreich ausdrücklich auf diese Immunität.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192941
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Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 4
Unverletzlichkeit der Archive und Korrespondenz
5.
Alle Dokumente, in jeglicher Form, die im Eigentum oder Besitz von ICPO-INTERPOL stehen, und unter anderem ihre Archive und Aufzeichnungen, sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
6.
Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz von ICPO-INTERPOL wird gewährleistet. Ihre offizielle Kommunikation wird keiner Zensur unterworfen und sie ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192942
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Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 5
Devisen
7.
ICPO-INTERPOL kann, ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein
a)
Mittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;
b)
seine Mittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192943
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Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 6
Zollbefreiung
8.
Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die 45. Europäische Regionalkonferenz zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Vertreter der Organisation und die üblichen Geschenke für diese während der 45. Europäischen Regionalkonferenz, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der 45. Europäischen Regionalkonferenz nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192944
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Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 7
Privilegien und Immunitäten von Teilnehmern
9.
Das Gastland trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 2 genannten Teilnehmer die folgenden Privilegien und Immunitäten im Zusammenhang mit ihren offiziellen Pflichten und den ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gastlandes während der Konferenz und während ihrer Reise zu und von dem Ort, an dem Treffen oder Sitzungen abgehalten werden, gewährt werden
a)
Immunität von Festnahme und Haft sowie von der Beschlagnahme von persönlichem Gepäck;
b)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach der Regionalkonferenz, in Bezug auf Handlungen, welche in Ausübung der offiziellen Funktion erfolgten;
c)
Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
d)
die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisen, wie sie Diplomaten eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192945
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Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 8
Diplomatische Privilegien
10.
Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 7 werden dem Generalsekretär, den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden Familienmitgliedern jene Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen gewährt, wie sie Diplomaten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192946
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Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 9
Gebrauch der Immunitäten
11.
Die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 7 und 8 dieses Übereinkommens werden den Betroffenen nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt, sondern aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Institutionen von ICPO-INTERPOL.
12.
ICPO-INTERPOL und die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern der Organisation haben das Recht und die Pflicht, die Immunität derer, die eine solche genießen, aufzuheben, wenn diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und wenn auf diese Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen von ICPO-INTERPOL verzichtet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192947
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Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
28.04.2017
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 10
Streitbeilegung
13.
Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192948
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Übereinkommen geschlossen.