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20009862 bodenbewegungsverordnung AT

Bodenbewegungsverordnung (bodenbewegungsverordnung)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Bodenbewegungsverordnung

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Kurztitel

Bodenbewegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Abkürzung

BodBwV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzen von Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind (Bodenbewegungsverordnung – BodBwV)

StF: BGBl. II Nr. 116/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 32a Abs. 3 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009862

Dokumentnummer

NOR40192937

Bundesrecht Bodenbewegungsverordnung

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Bodenbewegungsverordnung

§ 2. (1) Durch eine Verschneidung des als Ermittlungsfläche für Bodenbewegungen definierten Gebietes mit der Digitalen Katastralmappe (DKM) werden jene Grundstücke ausgewiesen, bei denen der Verdacht auf eine Bodenbewegung besteht. Eine planliche Darstellung der Abgrenzung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen auf Basis der DKM wird vom örtlich zuständigen Vermessungsamt zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

(2) Die Ausweisung der Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen stellt noch keinen Nachweis von Bodenbewegungen dar.

Bundesrecht Bodenbewegungsverordnung

§ 3. (1) Liegen in Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstige Punkte mit numerischen Unterlagen vor, so sind anlässlich einer Vermessung die in diese Vermessung einbezogenen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstigen Punkte zu überprüfen, um festzustellen, ob sich der Verdacht des Bestehens von Bodenbewegungen bestätigt.

(2) Bei Verifikationsmessungen gemäß Abs. 1 ist zwingend eine durchgreifend kontrollierte und damit überbestimmte Messung unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren im System ETRS89 durchzuführen. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist die Messung an Festpunkte anzuschließen, die nicht von Bodenbewegungen betroffen sind.

Bundesrecht Bodenbewegungsverordnung

§ 4. Die Veränderung der Lage von Grundstücksgrenzen wegen Bodenbewegungen ist auf Grund der Ergebnisse von Verifikationsmessungen gemäß § 3 als nachgewiesen anzusehen, wenn

Bundesrecht Bodenbewegungsverordnung

§ 5. Liegen die Nachweise gemäß § 4 durch dokumentierte Messergebnisse vor, sind die Maßnahmen gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016, durchzuführen.

Bundesrecht Bodenbewegungsverordnung

§ 6. Die Messergebnisse, die die Nachweise gemäß § 4 erbringen, sind im technischen Operat (§ 9 Abs. 2 VermG) abzuspeichern.

Bundesrecht Bodenbewegungsverordnung

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft.

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