Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
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Kurztitel
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2017
Index
72/13 Studienförderung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
StF: BGBl. II Nr. 103/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 26 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017
Gesetzesnummer
20009848
Dokumentnummer
NOR40192298
Für die Berechnung der Wegzeit gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sind an den jeweiligen Studienorten folgende Haltestellen maßgeblich
Standort
Haltestelle
Bad Gleichenberg
Bushaltestelle Villa D´Orsay
Bad Radkersburg
Bahnhof
Baden
Bahnhof
Badgastein
Bahnhof
Bregenz
Bahnhof
Dornbirn
Bahnhof
Eisenstadt
Bahnhof
Feldkirch
Bahnhof
Feldkirchen in Kärnten
Bahnhof
Graz
Hauptbahnhof
Hagenberg im Mühlkreis
Bushaltestelle Hagenberg, Softwarepark Süd
Hall in Tirol
Bahnhof
Heiligenkreuz
Bushaltestelle Stift Heiligenkreuz
Innsbruck
Hauptbahnhof
Kapfenberg
Bahnhof
Klagenfurt
Hauptbahnhof
Krems an der Donau
Bahnhof
Kuchl
Bahnhof
Kufstein
Bahnhof
Landeck
Bahnhof
Leoben
Hauptbahnhof
Lienz
Bahnhof
Linz
Hauptbahnhof
Mödling
Bahnhof
Oberschützen
Bushaltestelle Oberschützen Hauptplatz
Pinkafeld
Bushaltestelle HTL Pinkafeld
Puch bei Hallein
Bahnhof
Ried im Innkreis
Bahnhof
Rottenmann
Bahnhof
Salzburg
Hauptbahnhof
Sankt Pölten
Hauptbahnhof
Seekirchen am Wallersee
Bahnhof
Spittal an der Drau
Bahnhof
Stams
Bahnhof
Steyr
Bahnhof
Trumau
Bahnhof
Tulln
Bahnhof
Übelbach
Bahnhof
Villach
Hauptbahnhof
Vöcklabruck
Bahnhof
Wels
Hauptbahnhof
Wien
Hauptbahnhof
Wiener Neustadt
Hauptbahnhof
Wieselburg
Bahnhof
§ 1. (1) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz der Eltern bzw. dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und dem Studienort ist nur zumutbar, wenn die Wegzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels pro Strecke nicht länger als eine Stunde dauert.
(2) Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel ausgenommen Schiffe, Luftfahrzeuge und Flughafenschnellverkehr) ist jenes, das nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur kürzesten Wegzeit führt.
(3) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Elternwohnsitz und dem Studienort ist jedenfalls unzumutbar, wenn der Studierende
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Studierenden und dem Studienort gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden.
§ 2. Die Wegzeit umfasst
§ 3. (1) Die Studienbeihilfenbehörde berechnet die Wegzeit automationsunterstützt unter Verwendung der von einem öffentlichen Verkehrsinformationssystem zur Verfügung gestellten Daten.
(2) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt für alle Anträge eines Studienjahres auf der Grundlage der am 1. Oktober eines jeden Jahres bestehenden Verkehrsverbindungen, wie sie laut der am 31. August eines jeden Jahres erfolgenden Abfrage des öffentlichen Verkehrsinformationssystems bestehen. Fällt der 1. Oktober auf einen Samstag oder Sonntag, gilt der darauf folgende Werktag als Stichtag für die Verbindungsdaten.
(3) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt nur bei erstmaliger Antragstellung von Amts wegen. Eine Neuberechnung der Wegzeit ist von Amts wegen nur bei Änderung des Wohnortes des Studierenden oder bei einer Änderung des Studienortes vorzunehmen.
(4) Für die Berechnung der Fahrzeit vom Elternwohnort zum Studienort sind die Verkehrsverbindungen zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, für die Fahrt vom Studienort zum Elternwohnort die Verkehrsverbindungen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr heranzuziehen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.