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20009848 AT

Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

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Kurztitel

Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 103/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Index

72/13 Studienförderung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

StF: BGBl. II Nr. 103/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 26 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017

Gesetzesnummer

20009848

Dokumentnummer

NOR40192298

Bundesrecht Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Für die Berechnung der Wegzeit gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sind an den jeweiligen Studienorten folgende Haltestellen maßgeblich

Standort

Haltestelle

Bad Gleichenberg

Bushaltestelle Villa D´Orsay

Bad Radkersburg

Bahnhof

Baden

Bahnhof

Badgastein

Bahnhof

Bregenz

Bahnhof

Dornbirn

Bahnhof

Eisenstadt

Bahnhof

Feldkirch

Bahnhof

Feldkirchen in Kärnten

Bahnhof

Graz

Hauptbahnhof

Hagenberg im Mühlkreis

Bushaltestelle Hagenberg, Softwarepark Süd

Hall in Tirol

Bahnhof

Heiligenkreuz

Bushaltestelle Stift Heiligenkreuz

Innsbruck

Hauptbahnhof

Kapfenberg

Bahnhof

Klagenfurt

Hauptbahnhof

Krems an der Donau

Bahnhof

Kuchl

Bahnhof

Kufstein

Bahnhof

Landeck

Bahnhof

Leoben

Hauptbahnhof

Lienz

Bahnhof

Linz

Hauptbahnhof

Mödling

Bahnhof

Oberschützen

Bushaltestelle Oberschützen Hauptplatz

Pinkafeld

Bushaltestelle HTL Pinkafeld

Puch bei Hallein

Bahnhof

Ried im Innkreis

Bahnhof

Rottenmann

Bahnhof

Salzburg

Hauptbahnhof

Sankt Pölten

Hauptbahnhof

Seekirchen am Wallersee

Bahnhof

Spittal an der Drau

Bahnhof

Stams

Bahnhof

Steyr

Bahnhof

Trumau

Bahnhof

Tulln

Bahnhof

Übelbach

Bahnhof

Villach

Hauptbahnhof

Vöcklabruck

Bahnhof

Wels

Hauptbahnhof

Wien

Hauptbahnhof

Wiener Neustadt

Hauptbahnhof

Wieselburg

Bahnhof

Bundesrecht Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

§ 1. (1) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz der Eltern bzw. dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und dem Studienort ist nur zumutbar, wenn die Wegzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels pro Strecke nicht länger als eine Stunde dauert.

(2) Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel ausgenommen Schiffe, Luftfahrzeuge und Flughafenschnellverkehr) ist jenes, das nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur kürzesten Wegzeit führt.

(3) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Elternwohnsitz und dem Studienort ist jedenfalls unzumutbar, wenn der Studierende

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Studierenden und dem Studienort gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden.

Bundesrecht Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

§ 2. Die Wegzeit umfasst

Bundesrecht Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

§ 3. (1) Die Studienbeihilfenbehörde berechnet die Wegzeit automationsunterstützt unter Verwendung der von einem öffentlichen Verkehrsinformationssystem zur Verfügung gestellten Daten.

(2) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt für alle Anträge eines Studienjahres auf der Grundlage der am 1. Oktober eines jeden Jahres bestehenden Verkehrsverbindungen, wie sie laut der am 31. August eines jeden Jahres erfolgenden Abfrage des öffentlichen Verkehrsinformationssystems bestehen. Fällt der 1. Oktober auf einen Samstag oder Sonntag, gilt der darauf folgende Werktag als Stichtag für die Verbindungsdaten.

(3) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt nur bei erstmaliger Antragstellung von Amts wegen. Eine Neuberechnung der Wegzeit ist von Amts wegen nur bei Änderung des Wohnortes des Studierenden oder bei einer Änderung des Studienortes vorzunehmen.

(4) Für die Berechnung der Fahrzeit vom Elternwohnort zum Studienort sind die Verkehrsverbindungen zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, für die Fahrt vom Studienort zum Elternwohnort die Verkehrsverbindungen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr heranzuziehen.

Bundesrecht Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

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