Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen
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Kurztitel
Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
06.04.2017
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen
StF: BGBl. II Nr. 98/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20009845
Dokumentnummer
NOR40192139
§ 1. (1) Ein Antragsteller kann vorbehaltlich § 2 im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.
(2) Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Abs. 1 erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.
§ 2. Die beschleunigte Zustellung im Sinne des § 1 Abs. 1 kann nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Konsularbereich an die zuständige Berufsvertretungsbehörde, an ein österreichisches Honorarkonsulat im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde und/oder an eine im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde liegende Abgabestelle gewünscht werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.