Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Inhaltsübersicht (8)
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Kurztitel
Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.03.2017
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
StF: BGBl. II Nr. 86/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
20009841
Dokumentnummer
NOR40191804
§ 1. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (§ 38 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich
(2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.
(4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.
§ 2. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird (§ 38 Abs. 2a VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
§ 3. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(2) § 1 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach mit dem für die Verwendung als Lehrperson maßgeblichen Studium in nahem Zusammenhang steht und es sich für die nachstehenden Verwendungen insbesondere um nachfolgende Tätigkeiten handelt
§ 4. (1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (§ 38 Abs. 3 VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
§ 5. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den §§ 1 bis 4 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.
§ 6. Für fachpraktische Verwendungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt das Erfordernis einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.