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20009838 AT

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

im Bewusstsein, dass die kriminellen Phänomene im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, illegaler Migration, Menschenhandel, dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie mit Terrorismus beide Staaten in erheblicher Weise treffen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das Wohlergehen und die physische Unversehrtheit der eigenen Staatsbürger gefährden;

unter Beachtung der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, des Übereinkommens über psychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie der Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4, vom 15. November 2000, das am 12. Dezember 2000 in Palermo zur Unterzeichnung aufgelegt und am selben Tag von beiden Ländern unterzeichnet wurde, samt seinen drei Zusatzprotokollen5 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption6 vom 31. Oktober 2003;

unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten7, des Zusatzprotokolls8 hiezu vom 8. November 2001 sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden;

auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen9 vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der geltenden Fassung (als „Schengener Durchführungsübereinkommen“ bezeichnet) sowie mit dem darauf aufbauenden, in die Europäische Union überführten Schengener Besitzstand;

unter Berücksichtigung des Vertrages vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration10 (als „Prümer Vertrag“ bezeichnet), sowie des Beschlusses 2008/615/JI des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (als „Prümer Beschluss“ bezeichnet) und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (als „Prümer Durchführungsbeschluss“ bezeichnet), sowie des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union;

im Bewusstsein der Vereinbarung vom 14. September 2004 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl-Maglern11;

in Achtung der jeweiligen nationalen Souveränität und Gesetze,

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Die für die Durchführung dieses Vertrages zuständigen Behörden sind

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 2

Grenzgebiete

1.

Im Sinne dieses Vertrages versteht man unter Grenzgebieten

in der Republik Österreich

–

die Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol;

in der Italienischen Republik

–

die Gebiete der Provinzen Belluno, Bozen und Udine.

2.

Die Parteien unterrichten einander über jede Änderung der nationalen Zuständigkeiten über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie über Änderungen in der Bezeichnung der zuständigen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191672

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

„Beamte“ sind, zu den Zwecken dieses Vertrages, die den zuständigen Verwaltungsbehörden beider Parteien angehörenden oder in den gemeinsamen Zentren beschäftigten oder zu an der gemeinsamen Grenze tätigen Einheiten entsandten Organe.

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Übereinstimmend mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zusammen, und zwar insbesondere

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

In Durchführung des Artikels 4 arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden insbesondere nach folgenden Modalitäten zusammen

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Über solche ein- und ausgehende direkte Ersuchen sollen die nationalen Zentralstellen der Parteien auf jeden Fall durch die jeweiligen zuständigen Behörden rechtzeitig informiert werden.

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Verweigerung der Amtshilfe

1.

Das Ersuchen auf Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert werden, falls die zuständige Behörde der ersuchten Partei feststellt, dass die Amtshilfeleistung die Souveränität, die innerstaatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere grundsätzliche Interessen des Staates gefährden kann, oder wenn sie im Widerspruch zu der eigenen nationalen Gesetzgebung oder den auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen steht.

2.

Vor der Entscheidung über die Verweigerung eines Amtshilfeersuchens berät sich die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, mit der ersuchenden Behörde, um festzustellen, ob die Hilfeleistung gegebenenfalls zu anderen Bedingungen erfolgen kann als den ursprünglich gestellten. Im Falle, dass die ersuchende Behörde der Amtshilfeleistung zu den vorgeschlagenen Bedingungen zustimmt, sind diese Bedingungen durch die ersuchte Behörde zu erfüllen.

3.

Die begründete Entscheidung über die gänzliche oder teilweise Verweigerung eines Amtshilfeersuchens wird der ersuchenden Behörde schriftlich bekannt gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191678

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Durchführung der Ersuchen

1.

Die ersuchte Behörde ergreift alle zur Gewährleistung einer umgehenden und vollständigen Durchführung der Ersuchen geeigneten Maßnahmen.

2.

Die ersuchende Behörde wird über jeglichen Umstand, der die Durchführung des Ersuchens verhindert oder eine beträchtliche Verzögerung verursacht, unverzüglich informiert.

3.

Fällt die Durchführung des Ersuchens nicht unter die Befugnisse der ersuchten Behörde, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit und leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

4.

Die ersuchte Behörde darf um die Erteilung aller Auskünfte ersuchen, die zur angemessenen Durchführung des Ersuchens erforderlich sind.

5.

Die ersuchte Behörde benachrichtigt so bald wie möglich die ersuchende Behörde hinsichtlich der Ergebnisse der Durchführung des Ersuchens.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191679

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Die zuständigen Behörden der Parteien dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen mitteilen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese für die Verhinderung oder Bekämpfung von gerichtlich strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können.

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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Titel III – Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit

Artikel 11

Grenzüberschreitende Observation

1.

Nach Maßgabe des Artikels 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der jeweiligen nationalen Regelungen sind Beamte der einen Partei nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Partei befugt, die grenzüberschreitende Observation

–

einer Person, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat beteiligt zu sein, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, oder, falls erforderlich,

–

einer Person, von der auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der erstgenannten Person führen kann,

auf dem gesamten Hoheitsgebiet der anderen Partei, fortzusetzen.

2.

Die grenzüberschreitende Observation in dringenden Fällen nach Artikel 40 Absatz 2 Schengener Durchführungsübereinkommen ist für die in Artikel 40 Absatz 7 Schengener Durchführungsübereinkommen genannten Straftaten zulässig, wenn um eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden nicht ersucht werden konnte. In diesen Fällen ist der Grenzübertritt unverzüglich folgenden Behörden der anderen Partei bekanntzugeben, und zwar

auf Seiten der Republik Österreich

–

der Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;

auf Seiten der Italienischen Republik

–

der Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

Änderungen der vorgenannten Zuständigkeiten werden der zuständigen Behörde der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.

3.

Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191681

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

Grenzüberschreitende Nacheile

1.

Nach Maßgabe des Artikels 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der jeweiligen nationalen Regelungen, sind Beamte der einen Partei befugt, die grenzüberschreitende Verfolgung einer Person fortzusetzen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, betreten wird oder bei der angenommen wird, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt ist, oder die aus der Haft entflohen ist.

2.

Die grenzüberschreitende Nacheile wird ohne räumliche und zeitliche Begrenzung ausgeübt. Dabei dürfen Land- und Luftgrenzen überschritten werden.

3.

Eine grenzüberschreitende Nacheile ist auch zulässig, wenn sich eine Person innerhalb von 30 Kilometern von der gemeinsamen Grenze entfernt, der Polizeikontrolle entzieht und die vorgesehenen Anhaltezeichen missachtet hat, sodass sie die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte. Die Nacheile wird unterbrochen, falls die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile ausgeübt wird, dazu auffordert, oder wenn die Fortsetzung zu einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefährdung für die verfolgte Person oder Dritte führen könnte.

4.

Spätestens bei Grenzübertritt haben die nacheilenden Beamten folgende Behörden darüber zu unterrichten

auf Seiten der Republik Österreich

–

die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol.

Die zuerst verständigte Behörde informiert unverzüglich die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;

auf Seiten der Italienischen Republik

–

die Quästur, oder das Provinzkommando der Carabinieri oder der Guardia di Finanza der Provinz von Belluno, Bozen oder Udine.

Die zuerst verständigte Behörde informiert unverzüglich die Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

Änderungen der vorgenannten Zuständigkeiten werden der zuständigen Behörde der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.

5.

Die zuständige Behörde der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die grenzüberschreitende Nacheile erfolgt, kann jederzeit bei der zuständigen Behörde der anderen Partei die Beendigung der Nacheile verlangen.

6.

Wurde die Beendigung der Nacheile nicht verlangt oder können die Beamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile erfolgt, nicht rechtzeitig eingreifen, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die Beamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile erfolgt, die Identitätsfeststellung, oder andere notwendige Maßnahmen vornehmen. In jedem Fall müssen die in Absatz 4 genannten Behörden unverzüglich verständigt werden.

7.

Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

Schlagworte

Landgrenze, Lebensgefährdung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191682

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 13

Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung

1.

Unter einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung versteht man die grenzüberschreitende Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Suchtgift und psychotropen Substanzen sowie der Drogenausgangsstoffe, verbotenen Gegenständen oder von anderen Sachen illegaler Herkunft.

2.

Wenn zur Beweisaufnahme oder zum Aufspüren oder zur Festnahme der Verantwortlichen einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Substanzen, Gegenständen oder Sachen wie in Absatz 1 festgelegt, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde der einen Partei bei der zuständigen Behörde der anderen Partei die Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung beantragen.

3.

Ersuchen auf Durchführung einer kontrollierten Lieferung sind in schriftlicher Form vorzulegen und müssen folgende Punkte enthalten

–

ersuchende Behörde;

–

zugrunde liegender Straftatbestand, Begründung und Zusammenfassung des Sachverhalts und der bisherigen Ermittlungen;

–

Art und Menge der Substanzen, Gegenstände und Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand des Ersuchens sind und eventuelle Verschleierungsmethoden;

–

voraussichtlicher Einfuhrort in den ersuchten Staat sowie eventueller Ausfuhrort in einen Drittstaat;

–

wahrscheinliches Transportmittel und vorgesehene Route;

–

nützliche Angaben über die Identität der Personen, die im Verdacht stehen, an dem illegalen Verkehr beteiligt zu sein;

–

nationale Behörde, die den Einsatz genehmigt, wobei eine Kopie der entsprechenden Anordnung beigefügt werden soll;

–

Name der für die Operation zuständigen Person und deren Erreichbarkeiten;

–

Überwachungsmethoden und dazu notwendige technische Mittel;

–

sonstige sachdienliche Informationen.

4.

Ersuchen zur Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung werden an folgende Stellen gerichtet

auf Seiten der Republik Österreich

–

an die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;

auf Seiten der Italienischen Republik

–

an die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität für Suchtgift, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe;

–

an die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation, für alle anderen Gegenstände und Sachen gemäß Absatz 1.

5.

Wenn von der kontrollierten Lieferung der Substanzen, Gegenständen oder Sachen gemäß Absatz 1 ein zu hohes Risiko für die beteiligten Personen oder die Allgemeinheit ausgeht, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei das Ersuchen unter Angabe der entsprechenden Gründe begrenzen oder ablehnen.

6.

Nach Erhalt des Ersuchens übernimmt die zuständige Behörde der ersuchten Partei – nach vorheriger Bewilligung der zuständigen nationalen Stellen entsprechend der jeweiligen Rechtsordnung, – die Kontrolle der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind, und stellt deren ständige Überwachung sicher, um die Ziele der Operation zu erreichen. Die Kontrolle der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1 erfolgt bei Grenzübertritt oder an einem vorgegebenen Übergabeort, um eine Unterbrechung der Überwachung zu vermeiden.

7.

Falls nach Übernahme der Kontrolle neu hinzugekommene Umstände den erfolgreichen Ausgang der Operation gefährden, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei jederzeit die Operation abbrechen, wobei sie die Wiedererlangung der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1 und die weiteren polizeilichen Maßnahmen gewährleistet und umgehend die zuständige Behörde der ersuchenden Partei darüber unterrichtet.

8.

Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden und nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Parteien können die Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand der kontrollierten Lieferung sind, abgefangen und dann derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleiben, Proben entnommen, oder ganz oder teilweise ersetzt werden.

9.

Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die eine Durchfuhr auf internationaler Ebene vorsehen, bei welcher ein Drittstaat mit einbezogen wird, werden nur dann bewilligt, wenn auch der Drittstaat die Erfüllung der in Absatz 6 erwähnten Bedingungen gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191683

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 14

Gemeinsame Einsatzformen und Entsendung von Verbindungsbeamten

1.

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien gemeinsame Gruppen bilden, die mit Beratungs-, Unterstützungs- und Analyseaufgaben sowie mit allen anderen in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung verankerten Befugnissen betraut werden.

2.

Die in Artikel 1 dieses Vertrages zuständigen Behörden der Parteien können den Beschluss fassen, für einen bestimmten Zeitraum Verbindungsbeamte zu entsenden, um die Kooperation zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere hinsichtlich des Informationsaustausches und der Erfüllung von Amtshilfeersuchen.

Schlagworte

Beratungsaufgabe, Unterstützungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191684

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 15

Gemeinsame Zentren

1.

Auf der Grundlage von gemeinsamen Bewertungen können die Parteien die Einrichtung von gemeinsamen Zentren zur Erleichterung des Informationsaustausches und Unterstützung ihrer zuständigen Behörden, durch den Abschluss von spezifischen bilateralen Abkommen beschließen. Anzahl und Sitz von gemeinsamen Zentren sowie die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden im Rahmen derselben bilateralen Abkommen geregelt.

2.

Die gemeinsamen Zentren leisten ihren Beitrag, insbesondere

–

zur Koordinierung von gemeinsamen Fahndungs- und Überwachungsmaßnahmen im Grenzgebiet;

–

zur Ausübung der für die Übergabe von Personen notwendigen Vorbereitungstätigkeiten in Durchführung der auf nationaler und internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen;

–

zur Vorbereitung und Unterstützung der Observationen und der Nacheile im Grenzgebiet.

3.

In solchen Zentren sind die Beamten der zuständigen Behörden der beiden Parteien befugt

–

zusammen zu arbeiten und Informationen auszutauschen;

–

einander zu unterstützen, um den Verlauf der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit zu fördern;

–

einander für dienstliche Zwecke und unter Einhaltung der jeweiligen Gesetze und Regelungen den Einsatz der Telekommunikationsmittel zu erleichtern.

4.

Die Modalitäten für den Umgang mit den in gemeinsamen Zentren erworbenen Informationen sowie für deren Verarbeitung, Speicherung und Löschung werden, in Übereinstimmung mit der jeweiligen Gesetzgebung durch Durchführungsprotokolle zwischen den zuständigen Behörden der Parteien gemeinsam festgelegt.

5.

Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt der jeweiligen Behörden, denen sie angehören.

Schlagworte

Fahndungsmaßnahme, Weisungsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191685

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 16

Zeugen- und Opferschutz

1.

Die zuständigen Behörden der Parteien kooperieren auf der Grundlage des nationalen Rechtes beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen sowie von höchst gefährdeten Opfern (in der Folge als „zu schützende Personen“ bezeichnet). Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von den zum Schutz der Personen sowie deren Aufnahme und Betreuung erforderlichen Informationen.

2.

Ein Durchführungsprotokoll regelt in jedem einzelnen Fall die Modalitäten der Kooperation im Rahmen der Aufnahme von zu schützenden Personen.

3.

Die in das Schutzprogramm der ersuchenden Partei aufgenommenen zu schützenden Personen werden in das Schutzprogramm der ersuchten Partei nicht aufgenommen. Im Rahmen der Kooperation hinsichtlich des Schutzes dieser Personen findet das Recht der ersuchten Partei Anwendung.

4.

Die ersuchende Partei trägt die Lebenshaltungskosten für die zu schützenden Personen sowie die Kosten der anderen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Partei ersucht hat. Die ersuchte Partei trägt die Kosten für den Personaleinsatz des Personals das die Schutztätigkeit ausübt.

5.

Die ersuchte Partei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Partei die Zusammenarbeit beenden. Die ersuchende Partei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die zu schützenden Personen zurück zu nehmen.

Schlagworte

Zeugenschutz

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191686

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Titel IV – Direkte Zusammenarbeit im Grenzgebiet

Artikel 17

Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung

1.

Die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien unterstützen einander, in Ansehung ihrer auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen, bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die Adressaten von Abschiebungsanordnungen sind. Sie unterrichten einander rechtzeitig über die vorgesehenen Rückführungen und bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten der anderen Partei der zuständigen Behörde den eigenen Beitrag an.

2.

Im Falle von gemeinsamen Rückführungen einigen sich die zuständigen Behörden darauf, wer die Begleitung der zurückzuführenden Personen übernimmt sowie auf die Sicherheitsmaßnahmen.

3.

Die zuständigen Behörden der Parteien können gemeinsame Einsatzformen zur Vorbeugung und Bekämpfung der illegalen Migration, einschließlich gemeinsamer Streifendienste, bilden. Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191687

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 18

Übergabe von Personen an der Grenze

1.

Die gemäß Artikel 1 zuständigen Behörden vereinbaren die angemessenen Modalitäten und Örtlichkeiten für die Übergabe von Personen an der Grenze, welche Gegenstand einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Anordnung zum Zweck der Auslieferung, der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehles oder der Strafvollstreckung sind. Diese Übergabe kann in Grenznähe oder auf Flughäfen erfolgen, wenn die zuständigen Behörden jener Partei auf deren Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen.

2.

Zu Zwecken der Übergabe der Person die Gegenstand einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Anordnung ist, bedarf es weder eines Reisedokuments noch eines Sichtvermerks. Die Beförderung der Personen hat mit einer ausreichenden Zahl von genügend ausgerüsteten Beamten zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entkommen der beförderten Personen oder die Gefährdung von Personen und Sachen zu verhindern. Entkommt eine beförderte Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei, sind die sie befördernden Beamten zu dessen unverzüglicher Verständigung und zur sofortigen Verfolgung der entkommenen Person verpflichtet. Die Verfolgung endet spätestens dann, wenn die Beamten der anderen Partei die Verfolgung aufnehmen oder wenn sie die Einstellung verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191688

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 19

Gemeinsamer Streifendienst

1.

Unbeschadet den Fällen des Artikels 17 sind die Beamten der Parteien befugt im wie in Artikel 2 definierten gemeinsamen Grenzgebiet einen gemeinsamen Streifendienst durchzuführen.

2.

Die auf dem Gebiet der anderen Partei tätigen Beamten bieten Unterstützung, Beratung und Auskunftserteilung. Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden.

3.

Rechte und Pflichten der Beamten sowie die Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der vorgesehenen Operationen werden durch die für jene Partei geltenden Vorschriften geregelt, in deren Hoheitsgebiet die Operationen stattfinden.

4.

Die für die Anordnung der gemeinsamen Operationen, die in diesem Artikel genannt werden und die Bestimmung der operativen Modalitäten zuständigen Stellen sind

auf Seiten der Republik Österreich

–

die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres und die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol;

auf Seiten der Italienischen Republik

–

die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

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23.03.2017

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20009838

Dokumentnummer

NOR40191689

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 20

Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr

1.

Zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind die Beamten der einen Partei befugt, eine an Bord eines Eisenbahnzuges auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach nationalem Recht eingeleitete Amtshandlung fortzusetzen, und zwar bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei.

2.

In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung sind die Beamten ermächtigt, auf dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei in einen Eisenbahnzug zu steigen, um die Möglichkeit zu haben, nach der Abfahrt von dem letzten Haltebahnhof vor der Grenze gezielte Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu treffen.

3.

Die Beamten sind unter den Voraussetzungen des Artikel 12 Absatz 1 und 6 dieses Vertrages bei solchen Einsätzen befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei bis zum Eintreffen der Beamten dieser Partei festzuhalten und einer Sicherheitsdurchsuchung nach Artikel 41 Absatz 5 lit. f Schengener Durchführungsübereinkommen zu unterziehen.

4.

Die Anwendungsmodalitäten der in diesem Artikel angegebenen Bestimmungen werden durch die zuständigen Behörden der Parteien mittels Durchführungsprotokollen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191690

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte der einen Partei ohne selbständige Durchführung polizeilicher Maßnahmen durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei gestattet.

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

______________

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Beamte, die aufgrund dieses Vertrages ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei versehen, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Partei gleichgestellt.

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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1

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 24

Haftung

1.

Wenn die Beamten einer Partei beim Vollzug dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, haftet die erste Partei für die von diesen Beamten bei der Durchführung ihres Dienstes verursachten Schäden nach dem Recht der Partei auf deren Hoheitsgebiet sie ihren Dienst versehen.

2.

Die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die in Absatz 1 genannten Schäden angerichtet werden, leistet dementsprechend Schadenersatz zu den auf die von den eigenen Beamten verursachten Schäden anwendbaren Bedingungen.

3.

Die Partei, deren Beamte Dritten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei Schäden verursacht haben, erstattet dieser Partei, die an die Geschädigten oder an ihre Rechtsnachfolger entrichteten Beträge, vollständig zurück.

4.

Die Anwendungsmodalitäten der Bestimmungen dieses Artikels werden durch die zuständigen Behörden der Parteien mittels Durchführungsprotokollen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191694

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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1

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 25

Schutz, Beistandsklausel und Dienstverhältnisse

1.

Die Parteien sind gegenüber den entsendeten Beamten der anderen Partei bei der Ausübung ihres Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

2.

Die Beamten der anderen Partei, die auf der Grundlage dieses Vertrages im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191695

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 26

Einreise und Aufenthalt

1.

Im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages sind Beamte der einen Partei befugt, in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einzureisen, sofern sie einen gültigen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Sie dürfen sich dort für die zur Ausübung der erforderlichen Tätigkeiten notwendige Zeit aufhalten.

2.

Im Laufe des Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei müssen die Beamten jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191696

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 27

Dienstkleidung und Dienstwaffen

1.

Beamte der einen Partei, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, dürfen dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie dürfen ihre Dienstwaffen, Munition und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, die im eigenen Staat zugelassen werden, mitführen, es sei denn, dass die zuständige Behörde der anderen Partei in einzelnen Fällen es nicht gestattet oder es zu bestimmten Bedingungen erlaubt.

2.

Der Gebrauch von Dienstwaffen ist nur im Falle der Notwehr einschließlich Nothilfe zugelassen und unterliegt dem im Gebietsstaat geltenden Recht.

3.

Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden die zuständigen Behörden der Parteien für die Bestimmung der Anwendungsmodalitäten der in beiden vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Zusammenarbeit durch die Abfassung eines Durchführungsprotokolls Vorsorge tragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191697

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Falls im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages Beamte der einen Partei Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei einsetzen, unterliegen sie denselben Straßenverkehrsvorschriften einschließlich jener zum Gebrauch von Licht- und Schallzeichen sowie zur Befreiung von Straßen- und Autobahngebühren, die für Beamte der Partei, auf deren Hoheitsgebiet solche Fahrzeuge benutzt werden, vorgesehen sind.

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Die mit der Bearbeitung eines Ersuchens im Sinne dieses Vertrages verbundenen Kosten werden von der ersuchten Partei getragen, sofern von den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Falls das Ersuchen beträchtliche oder außerordentliche Aufwendungen mit sich bringt, beraten sich die Parteien, die Bedingungen im Rahmen der Behandlung des Ersuchens festzulegen sowie um die Art und Weise der Kostentragung zu beschließen.

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 30

Vertragsanwendung

1.

Zum Zwecke der Anwendung dieses Vertrages, und insbesondere der unter den Titeln III, IV, V und VI angegebenen Beistandsformen, werden die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien die administrativen, technischen und praktischen Aspekte der Zusammenarbeit mittels Durchführungsprotokollen festlegen.

2.

In Ergänzung zu den in diesem Vertrag zur Durchführung der polizeilichen Zusammenarbeit genannten Einrichtungen können die in Artikel 1 erwähnten zuständigen Behörden in nachfolgenden Mitteilungen gegebenenfalls weitere Kontaktstellen benennen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191700

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags tritt das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Übereinkommen abgeschlossen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels außer Kraft. Die am 15. Dezember 1997 in Wien unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit12, findet weiterhin Anwendung, jedoch einschränkend auf die Bestimmungen über die bilaterale Zusammenarbeit, die in diesem Vertrag nicht behandelt wurden und mit demselben vereinbar sind.

________________

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 52/2000.

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages benutzen die zuständigen Behörden die italienische und die deutsche Sprache oder alternativ die englische Sprache als Kommunikationsmittel.

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

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Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2017

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 33

Expertenkonsultationen und Beilegung von Streitigkeiten

1.

Jede Partei kann ein Zusammentreffen von Experten der Parteien zur Lösung von Fragen bezüglich der Anwendung dieses Vertrages und zur Vorlage von auf die Entwicklung der Kooperation gezielten Vorschlägen verlangen.

2.

Streitigkeiten, die über Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages entstehen sollten, werden durch Verhandlungen und gemeinsame Beratungen zwischen den Parteien geschlichtet.

3.

Falls erforderlich, können die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien Treffen und Besprechungen abwechselnd in Österreich und in Italien organisieren, um die Entwicklung der Zusammenarbeit zu bewerten und deren Wirksamkeit zu steigern.

4.

Die Kosten für die Sitzungen trägt die empfangende Partei. Die Reise- und Unterkunftskosten für Delegationsmitglieder werden durch die entsendende Partei übernommen.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191703

Bundesrecht Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

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