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20009823 AT

Speichelvortestgeräteverordnung 2017

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Speichelvortestgeräteverordnung 2017

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Kurztitel

Speichelvortestgeräteverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.03.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Überprüfung des Speichels auf Suchtgiftspuren geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Speichelvortestgeräteverordnung 2017)

StF: BGBl. II Nr. 61/2017

Änderung

BGBl. II Nr. 53/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20009823

Dokumentnummer

NOR40191494

Bundesrecht Speichelvortestgeräteverordnung 2017

§ 1. Als zur Überprüfung des Speichels von Fahrzeuglenkern auf das Vorhandensein von Suchtgift im Sinne des § 5 Abs. 9a StVO geeignete Geräte werden bestimmt

Hersteller: Protzek Gesellschaft für Biomedizinische Technik mbH

Hersteller: Dräger Safety AG und Co.KGaA

Hersteller: Securetec Detektions-Systeme AG

Hersteller: Mavand Solutions GmbH

Bundesrecht Speichelvortestgeräteverordnung 2017

§ 2. (1) Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Bundesrecht Speichelvortestgeräteverordnung 2017

§ 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

zu erstrecken.

Bundesrecht Speichelvortestgeräteverordnung 2017

§ 4. Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

Bundesrecht Speichelvortestgeräteverordnung 2017

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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