Speichelvortestgeräteverordnung 2017
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Kurztitel
Speichelvortestgeräteverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.03.2017
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Überprüfung des Speichels auf Suchtgiftspuren geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Speichelvortestgeräteverordnung 2017)
StF: BGBl. II Nr. 61/2017
Änderung
BGBl. II Nr. 53/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20009823
Dokumentnummer
NOR40191494
§ 1. Als zur Überprüfung des Speichels von Fahrzeuglenkern auf das Vorhandensein von Suchtgift im Sinne des § 5 Abs. 9a StVO geeignete Geräte werden bestimmt
Hersteller: Protzek Gesellschaft für Biomedizinische Technik mbH
Hersteller: Dräger Safety AG und Co.KGaA
Hersteller: Securetec Detektions-Systeme AG
Hersteller: Mavand Solutions GmbH
§ 2. (1) Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
§ 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
zu erstrecken.
§ 4. Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.