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20009816 AT

Soziale Sicherheit

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

______________

*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/2017.

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. März 2017 in Kraft.

der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

der Staatssekretär des Ministeriums für soziale Dienste,

der Kommissar für Steuern;

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 12. August 2015 in Canberra geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit.

(2) Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens sind

in Österreich,

der Hauptverband der Sozialversicherungsträger;

in Australien,

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach Abschnitt II des Abkommens anwendbar, so haben die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger auf Antrag des Dienstgebers eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Die Bescheinigung ist ein Nachweis, dass der Dienstnehmer von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates über die Versicherungspflicht ausgenommen ist. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit einer Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger in direkte Verhandlungen, um die Unklarheiten beizulegen.

(2) Die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung wird ausgestellt

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der australischen Rechtsvorschriften vom Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigten.

(3) Der Träger eines Vertragsstaates, der die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung ausstellt, hat diese Bescheinigung dem Antragsteller und eine Kopie der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht werden, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit einer Bestätigung des Datums des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

(1) Erhält ein Träger eines Vertragsstaates einen Antrag auf Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so hat dieser Träger oder die Verbindungsstelle alle notwendigen Angaben des Antragstellers, des Versicherten und der Familienangehörigen zu prüfen und den vervollständigten Antrag sowie alle erforderlichen Formulare und Dokumente (entweder als Original in Papierform, als gescanntes Dokument oder als beglaubigte Kopie) der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

(2) In Bezug auf Anträge auf Grund von Invalidität haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auch jede ihnen zur Verfügung stehende medizinische Information zu übermitteln.

(3) Für die Durchführung des Artikels 16 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Hereinbringung von Überbezügen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Träger beider Vertragsstaaten haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder legt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates in Durchführung des Artikels 18 Absätze 3 und 6 des Abkommens über Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche Erhebungen betreffend diese Person oder einen ihrer Familienangehörigen zu veranlassen. Der Träger des ersten Vertragsstaates hat den Träger des zweiten Vertragsstaates über das Ergebnis dieser Untersuchung oder Erhebungen zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Leistungen direkt an den Antragsteller oder gegebenenfalls an dessen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.

(2) Die zuständigen Träger sind berechtigt von den Leistungsempfängern oder gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertretern Nachweise zu verlangen, dass die Voraussetzungen für die laufende Auszahlung von Pensionen oder anderen Leistungen nach wie vor erfüllt sind (insbesondere Lebensbestätigungen).

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen so bald wie möglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, der anzuwenden ist, sobald beide Vertragsstaaten die festgelegten technischen Anforderungen erfüllen können.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

(1) Die zuständigen Träger oder Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährliche Statistiken in Bezug auf die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen in einer festzulegenden Form auszutauschen.

(2) Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährlich Statistiken in Bezug auf die Anzahl der nach Artikel 3 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen auszutauschen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Canberra, am 2. August 2016 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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