Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009800 AT

Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in Guyana (Frankreich)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in Guyana (Frankreich)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Mitteilungen gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 26. August 2015 bzw. 23. Dezember 2016; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Februar 2017 in Kraft.

Bundesrecht Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in Guyana (Frankreich)

Betreffend die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthalts in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana finden die Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts Anwendung.

Bundesrecht Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in Guyana (Frankreich)

Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer solcher Aufenthalte werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.

Bundesrecht Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in Guyana (Frankreich)

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt.

Bundesrecht Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in Guyana (Frankreich)

1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Parteien teilt der anderen den Abschluss des für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung in Kraft.

2. Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

3. Dieses Abkommen kann jederzeit im Einvernehmen beider Parteien oder einseitig gekündigt werden. Jede einseitige Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Kündigungsnote wirksam.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Parteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Paris, am 4. März 2015, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →