Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009789 AT

Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 23/2017

Inkrafttretensdatum

19.01.2017

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

StF: BGBl. II Nr. 23/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet

Bundesrecht Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →