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20009779 AT

Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

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Kurztitel

Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2017

Inkrafttretensdatum

14.01.2017

Langtitel

Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

StF: BGBl. I Nr. 4/2017 (NR: GP XXV RV 1250 AB 1389 S. 157. BR: AB 9713 S. 863.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

§ 1. Zur dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus nimmt der Bund das Eigentum lastenfrei an der Liegenschaft EZ 217 KG 40005 Braunau am Inn in Anspruch.

Bundesrecht Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

§ 2. (1) Der Bund verpflichtet sich, die enteignete Liegenschaft in seinem Eigentum zu behalten und diese einer Nutzung zuzuführen, die der dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus dient. Den Maßnahmen, die für eine solche Nutzung der Liegenschaft erforderlich sind, stehen gesetzliche und behördliche Beschränkungen zur unveränderten Erhaltung der darauf errichteten Gebäude, die auf bundesgesetzlichen Grundlagen beruhen, nicht entgegen.

(2) Wenn bestimmte Teile der Liegenschaft für die Erfüllung des Zweckes gemäß Abs. 1 nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind diese dem bisherigen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zum Erwerb anzubieten.

(3) Dem Bundesministerium für Inneres obliegt die Verwaltung der Liegenschaft.

Bundesrecht Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung ist vom Bundesminister für Inneres gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bücherlicher Eigentümer gemäß § 1 ist, durch Bescheid festzusetzen.

(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung und deren Leistung sind hinsichtlich

(3) Die Übertragung des Eigentums der Liegenschaft im Grundbuch ist amtswegig durch das Grundbuchsgericht mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes im Rang der Vormerkung einzuverleiben. Sobald der Bundesminister für Inneres dem Grundbuchsgericht die Leistung der rechtskräftig festgelegten Entschädigung nachgewiesen hat, hat dieses das Eigentum einzuverleiben.

Bundesrecht Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

§ 4. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich des § 3 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, im Übrigen dem Bundesminister für Inneres.

Bundesrecht Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

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