Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009777 AT

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Anhang 1: Übertragung von Zuständigkeiten und Arbeitsabläufen in Bezug auf das bilaterale Abkommen zwischen Belgien und Österreich über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

__________________________

3 Betreiberstaat gemäß Definition in Anhang 6 Kapitel 1 des Abkommens von Chicago.

4 Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Im Sinne des vorliegenden Abkommens, falls der Text nichts anderes erfordert

_____________________________

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Dieses Abkommen gilt für Luftfahrzeuge, die im Staat einer Vertragspartei registriert sind und von einem Betreiber des Staats der anderen Vertragspartei zur gewerbsmäßigen Beförderung im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben werden. Dieses Abkommen ist auf die in den ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge) angeführten Luftfahrzeuge beschränkt, die zu gegebener Zeit nach Vereinbarung der belgischen Zivilluftfahrbehörde und der Austro Control GmbH ergänzt werden können.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ist die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats befugt, folgende Zuständigkeiten einschließlich Beaufsichtigung und Kontrolle der in den entsprechenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Aufgaben an die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats zu übertragen.

(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats hat die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats über jede geplante Untervermietung eines Luftfahrzeugs zu informieren, für das die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 übertragen wurden.

(3) Die Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 dürfen nicht an einen Drittstaat übertragen werden.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

(1) Einzelheiten zur Übertragung von Zuständigkeiten gemäß Artikel 3, darunter auch die anzuwendenden Bestimmungen und Verfahren, sind in Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegt. Anträge auf Übertragung von Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats erfordern eine schriftliche Annahme durch die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats. Eine solche Annahme erfolgt durch Ergänzung der ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge).

(2) Bei Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung gilt Absatz 1 entsprechend. Er gilt ebenfalls im Falle einer Verlängerung einer sonstigen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

(3) Die Zivilluftfahrtbehörden sind befugt, die Übertragung von Zuständigkeiten jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Er wird 7 Tage nach Erhalt wirksam.

(4) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit zur Beaufsichtigung und Kontrolle kraft Artikel 3 (1) übertragen wurde, unterliegt den Vorgaben der jeweils geltenden Gesetze sowie aller sonstigen Regelungen und Verfahren des Betreiberstaats.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Bei Bedarf sind Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten einzuberufen, um Angelegenheiten der Abläufe und Lufttüchtigkeit zu erörtern, die bei den Inspektionen des Luftfahrzeugs ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Themen zu erörtern

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten stellen dem Leasingnehmer eine beglaubigte Kopie dieses Abkommens sowie der Korrespondenz gemäß Artikel 4 (1) zur Verfügung. Kopien dieses Abkommens, der Korrespondenz sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist, sind an Bord des Luftfahrzeugs, für das die Zuständigkeit kraft dieses Abkommens übertragen wurde, mitzuführen. Wenn der Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungskennzeichen für Luftfahrzeuge eingeholt hat, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden und zugelassen sind, so sind diese Liste und der entsprechende Teil des Betriebshandbuchs an Bord mitzuführen.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

(1) Die Vertragsstaaten haben dieses Abkommen sowie dessen Ergänzungen gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und entsprechend der Registrierungsvorschriften der ICAO für Luftfahrtabkommen und Vereinbarungen der ICAO zur Registrierung vorzulegen.

(2) Bei Aktualisierung von Anhang 1 oder der ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge) hat jede Zivilluftfahrtbehörde der ICAO eine Kopie zur Registrierung vorzulegen.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Jede Behörde berechnet Kosten und Gebühren nach ihren eigenen Bestimmungen.

Bundesrecht Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Unterzeichnungsdatum in Kraft.

(2) Änderungen dieses Abkommens müssen schriftlich erfolgen.

(3) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von den Vertragsparteien schriftlich beendet werden. Es läuft 60 Tage nach Eingang der schriftlichen Kündigung ab.

(4) Bis zu seinem Inkrafttreten findet das Abkommen vorbehaltlich der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien vorläufige Anwendung.

Geschehen in Wien und in Brüssel am 28. Oktober 2016, jeweils auf Englisch.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →