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Online-Identifikationsverordnung

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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

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Kurztitel

Online-Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.01.2017

Abkürzung

Online-IDV

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die videogestützte Online-Identifikation von Kunden (Online-Identifikationsverordnung – Online-IDV)

StF: BGBl. II Nr. 5/2017

Änderung

BGBl. II Nr. 199/2018

BGBl. II Nr. 169/2020

BGBl. II Nr. 414/2020

BGBl. II Nr. 265/2021

BGBl. II Nr. 455/2021

BGBl. II Nr. 572/2021

BGBl. II Nr. 470/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40189881

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, das sich aus der Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person ergibt, die oder deren vertretungsbefugte natürliche Person nicht physisch anwesend ist, wenn stattdessen ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) verwendet wird.

(2) Die gemäß dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der weiteren Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem FM-GwG.

(3) Die Verpflichteten können unbeschadet der nach dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weitere Sicherungsmaßnahmen zur Anhebung des Sicherheitsniveaus setzen.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf die Online-Identifikation anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

§ 3. (1) Der Verpflichtete darf für die Online-Identifikation nur Mitarbeiter einsetzen, die für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult und zuverlässig sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten zu keinem Konflikt mit anderen Prozessen des Verpflichteten führen, eine Beeinflussung ausgeschlossen ist und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.

(3) Mitarbeiter des Verpflichteten dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchführen.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

§ 4. (1) Soweit personenbezogene Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet werden, geschieht dies aufgrund von § 6 Abs. 4 FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 21 Abs. 4 FM-GwG).

(2) Das Gespräch oder der Gesprächsteil, das oder der dem Zwecke der Online-Identifikation dient, ist jedenfalls akustisch in seiner Gesamtheit aufzuzeichnen; § 12 Abs. 4 Z 2 DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus der Online-Identifikation graphisch abbilden

(3) Der potentielle Kunde oder dessen vertretungsbefugte natürliche Person hat während der Online-Identifikation nach Aufforderung

(4) Der Mitarbeiter, der die Online-Identifikation durchführt, hat sich von der Authentizität des amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern

(5) Der potentielle Kunde oder dessen vertretungsbefugte natürliche Person hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck der Online-Identifikation gültige, zentral generierte und an ihn per E-Mail oder SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und an den Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden.

(6) Die Online-Identifikation kann auch durch geeignete Biometrische Identifikationsverfahren erfolgen, soweit dies gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist und der Verpflichtete geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erreichen. Dabei sind die Anforderungen dieser Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuhalten

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

§ 5. (1) Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wenn

(2) Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß § 5 Z 4 oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

§ 6. (1) Bedient sich ein Verpflichteter für die Ausführung der Online-Identifikation gemäß dieser Verordnung eines Auftragsverarbeiters, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragsverarbeiter Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Qualität, den Anforderungen in dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Verpflichteten, der auf den Auftragsverarbeiter zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Auftragsverarbeiter ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und namentlich eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.

(2) Auslagerungs- und Vertretungsverhältnisse im Sinne von § 15 FM-GwG dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Möglichkeit der FMA zur Prüfung der Einhaltung aller Anforderungen an die Online-Identifikation wesentlich beeinträchtigen.

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

§ 7. (1) Soweit auf Bestimmungen des FM-GwG verwiesen wird, ist das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden.

(2) Soweit auf Bestimmungen des DSG verwiesen wird, ist das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018 anzuwenden.

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

§ 8. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Bundesrecht Online-Identifikationsverordnung

§ 9. (1) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) § 2 Z 3 und 4, § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2022 können Verpflichtete von § 4 Abs. 6 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2021 abweichende Biometrische Identifikationsverfahren einsetzen, sofern das Verfahren § 4 Abs. 4 Z 1 bis 5 entspricht.

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