Lebensversicherung-Sorgfaltspflichtenverordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Lebensversicherung-Sorgfaltspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2017
Inkrafttretensdatum
03.01.2017
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Bereich der Lebensversicherung (Lebensversicherung-Sorgfaltspflichtenverordnung – LV-SoV)
StF: BGBl. II Nr. 1/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Im Bereich des Betriebes der Lebensversicherung gemäß den Z 19 bis 22 der Anlage A zu § 7 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht in Bezug auf die in § 2 genannten Versicherungsverträge ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
§ 2. (1) Versicherungsunternehmen können gegenüber Kunden oder Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen in Bezug auf
(2) Die Versicherungsunternehmen haben auch bei der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Sie dürfen bei den in Abs. 1 genannten Lebensversicherungsverträgen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.