Grundausbildungsverordnung BMLV
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.04.2019
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017)
StF: BGBl. II Nr. 442/2016
Änderung
BGBl. II Nr. 73/2019
BGBl. II Nr. 232/2021
BGBl. II Nr. 140/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet
Anmerkung
Der Titel und der Kurztitel wurden mit Wirksamkeit vom 1.4.2019 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 73/2019). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026
Gesetzesnummer
20009768
Dokumentnummer
NOR40213589
Waffengattung oder Fachrichtung
Richtstundenanzahl
Richtstundenanzahl
Ausbildungs-stätte
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung
Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisations-element
ABC-Abwehrtruppe
462 bis 485
738 bis 763
ABC-Abwehrschule
Fliegerabwehrtruppe
535 bis 606
582 bis 653
Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule
Luftaufklärungstruppe
699 bis 968
230 bis 516
Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule
Luftfahrzeugtechnik
568
535 bis 602
Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule
Lufttransportdienst
300
892
Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule
Flugmeldetruppe
892
202
Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule
Führungsunterstützungs-truppe
351
1123
Führungsunter-stützungsschule
Musikdienst
812
348
Garde
Verpflegswesen
412
471
Heereslogistik-schule
Feldzeugdienst
285
665
Heereslogistik-schule
Wirtschaftsdienst
418
492
Heereslogistik-
schule
Personalwesen und Verwaltungsmanagement
386
471
Heereslogistik-schule
Technischer Dienst
648 bis 738
195
Heereslogistik-schule
Kraftfahr- und Transportwesen
652
527
Heereslogistik-schule
Artillerietruppe
410
802
Heerestruppen-schule
Aufklärungstruppe
580
650
Heerestruppen-schule
Jägertruppe und Jägertruppe/Berufsoffiziers-anwärter
281 bis 400
410 bis 800
Heerestruppen-schule/
Theresianische Militärakademie
Panzergrenadiertruppe
241 bis 330
670 bis 800
Heerestruppen-schule
Panzertruppe
410
790
Heerestruppen-schule
Pioniertruppe
630 bis 1 000
33 bis 654
Heerestruppen-schule
Sanitätsdienst
576
573
Sanitätsschule
Jagdkommandotruppe
Anrechnung nach § 6 Abs. 2 Z 3
Jagdkommando
Militärpilot
Anrechnung nach § 6 Abs. 2 Z 4
Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule
Ordnungstruppe
750
276
Kommando Militärpolizei
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO. Diese ist Bestandteil der Unteroffiziersausbildung.
(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstundenanzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung
281 bis 1 000
(je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 1)
Erlangen der erforderlichen Fähigkeiten in der Waffengattung beziehungsweise im Fachbereich sowie Erwerben der erforderlichen Fertigkeiten in der Handhabung der jeweils zugeordneten Ausrüstung und Ausstattung
Führen und Aufgaben im Einsatz/ Organisationselement
33 bis 1 123
(je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 1)
Kommandantenfunktionen
Waffengattungsspezifische Grundlagen des Führungsverfahrens und der Befehlsgebung, waffengattungsspezifische Gefechts- und Einsatztechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz
Fachfunktionen
Kenntnis der fachspezifischen Grundlagen einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation des Fachbereiches im Österreichischen Bundesheer, fachspezifische Arbeitstechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz
Körperausbildung *
4 je Ausbildungswoche
Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
* Kein Prüfungsfach
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene „Trupp“ oder „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden erreicht durch Vermittlung
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richt-stunden-anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union
16
Überblick über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte sowie über das Recht der Europäischen Union
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten
16
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten, insbesondere der Militärpersonen und Militär-VB
Grundlagen des Wehrrechts, des Einsatzrechts und des Humanitären Völkerrechts
30
Grundlagen der Wehrverfassung, des Wehrgesetzes, des Auslandseinsatzrechts, des Heeresdisziplinargesetzes, des Militärbefugnisgesetzes, des Einsatzrechts sowie des Rechts der bewaffneten Konflikte, Genfer Konvention
Heereskunde und Gefechtsmittellehre **
40
Gliederung des Bundesheeres, Grundkenntnisse über Truppen– und Waffengattungen, militärische Begriffe, taktische Zeichen und Abkürzungen
Politische Bildung
20
Nationale und internationale Sicherheitspolitik, Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Strukturen und Aufgaben ausgewählter internationaler Organisationen, Einsätze des Bundesheeres im Rahmen internationaler Organisationen
Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten **
242
Grundlagen des Führungsverhaltens und der Kommunikation, Grundlagen der Rhetorik, psychologische, pädagogische und didaktische Grundlagen, Kritikgespräch, Selbst- und Fremdbild, gruppendynamische Prozesse, Ausbildungsmethoden, Vor- und Nachbereitung der Ausbildung, Ausbildung zum Sicherheitsorgan beim Scharfschießen, Ausbildung zum Ausbildner in Gefechtsdienst sowie Waffen- und Schießdienst, praktische Ausbildung bei Drill- und Standardsituationen
Führen und Aufgaben im Einsatz **
370
Führungsverfahren und Befehlsgebung, taktische Zeichen und Skizzen, Einsatzarten im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen, Führung der Gruppe in den Einsatzarten Sicherung, Marsch, Aufklärung, Bewachung und Überwachung, Anordnung, Durchführung und Überwachung von allgemeinen Aufgaben im Einsatz einschließlich der Einsatzunterstützung, Führung der Gruppe unter psychischer und physischer Belastung, Führung der Gruppe im scharfen Schuss im Rahmen eines Gruppengefechtsschießens, Einsatz von Schließmitteln – Grundtechniken zur Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt
Fremdsprachenausbildung **
180
Einfache Anwendung der Fremdsprache „Englisch“ im täglichen Dienstbetrieb (Erreichung der Leistungsstufe 1).
Körperausbildung **
152
Methodik der Körperausbildung, Verbessern der eigenen Ausdauer, Geschicklichkeit und Kraft
Dienstbetrieb *,**
20
Dienstbetrieb und Schriftverkehr, Heereskraftfahrdienst, Militärische Sicherheit, Personalvertretungsangelegenheiten, Angelegenheiten der Gleichbehandlung und des Gender Mainstreamings
Berufsethische Bildung *,**
20
Gewissen und Verantwortung im militärischen Einsatz, ethische, moralische und sittliche Anforderungen an den Unteroffizier im Krieg und im Frieden, Interkulturalität
* Kein Prüfungsfach
** Kein Ausbildungs- und Prüfungsfach für die Waffengattung Jagdkommandotruppe
§ 3. (1) Die Grundausbildung umfasst
(2) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem ersten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
(3) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2 und 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II 140/2026)
(5) Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen,
(6) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium zulässig.
§ 4. (1) Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen schriftlich und mündlich, erforderlichenfalls auch praktisch, abzulegen. Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 1 sind vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und nach Abs. 1 Z 2 vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(4) Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern
(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(6) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
(7) Die Zuweisung ist nur zulässig
(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(9) In der Waffengattung Jagdkommandotruppe entfallen die Prüfungsfächer nach Abs. 3 Z 4 und 6 bis 9.
§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
§ 6. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D – Dienst in Unteroffiziersfunktion und M BUO 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO nach dieser Verordnung.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 2 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
(3) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 3 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach § 3 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011.
(4) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Z 1 gilt der erfolgreiche Abschluss
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011, gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dies gilt nicht für die Teilprüfung Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Fachrichtungen Technischer Dienst und Verpflegswesen.
(6) Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch im Zuge einer Zuordnungsprüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer mit der Zuordnung zur Englischausbildung von höher als 1B gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach § 4 Abs. 3 Z 7.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 treten außer Kraft
(3) Der Titel, die Promulgationsklausel und die Anlage 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2026 tritt § 3 Abs. 4 außer Kraft.