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20009768 AT

Grundausbildungsverordnung BMLV

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

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Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 442/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017)

StF: BGBl. II Nr. 442/2016

Änderung

BGBl. II Nr. 73/2019

BGBl. II Nr. 232/2021

BGBl. II Nr. 140/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet

Anmerkung

Der Titel und der Kurztitel wurden mit Wirksamkeit vom 1.4.2019 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 73/2019). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40213589

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Waffengattung oder Fachrichtung

Richtstundenanzahl

Richtstundenanzahl

Ausbildungs-stätte

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung

Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisations-element

ABC-Abwehrtruppe

462 bis 485

738 bis 763

ABC-Abwehrschule

Fliegerabwehrtruppe

535 bis 606

582 bis 653

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Luftaufklärungstruppe

699 bis 968

230 bis 516

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Luftfahrzeugtechnik

568

535 bis 602

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Lufttransportdienst

300

892

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Flugmeldetruppe

892

202

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Führungsunterstützungs-truppe

351

1123

Führungsunter-stützungsschule

Musikdienst

812

348

Garde

Verpflegswesen

412

471

Heereslogistik-schule

Feldzeugdienst

285

665

Heereslogistik-schule

Wirtschaftsdienst

418

492

Heereslogistik-

schule

Personalwesen und Verwaltungsmanagement

386

471

Heereslogistik-schule

Technischer Dienst

648 bis 738

195

Heereslogistik-schule

Kraftfahr- und Transportwesen

652

527

Heereslogistik-schule

Artillerietruppe

410

802

Heerestruppen-schule

Aufklärungstruppe

580

650

Heerestruppen-schule

Jägertruppe und Jägertruppe/Berufsoffiziers-anwärter

281 bis 400

410 bis 800

Heerestruppen-schule/

Theresianische Militärakademie

Panzergrenadiertruppe

241 bis 330

670 bis 800

Heerestruppen-schule

Panzertruppe

410

790

Heerestruppen-schule

Pioniertruppe

630 bis 1 000

33 bis 654

Heerestruppen-schule

Sanitätsdienst

576

573

Sanitätsschule

Jagdkommandotruppe

Anrechnung nach § 6 Abs. 2 Z 3

Jagdkommando

Militärpilot

Anrechnung nach § 6 Abs. 2 Z 4

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Ordnungstruppe

750

276

Kommando Militärpolizei

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO. Diese ist Bestandteil der Unteroffiziersausbildung.

(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung

281 bis 1 000

(je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 1)

Erlangen der erforderlichen Fähigkeiten in der Waffengattung beziehungsweise im Fachbereich sowie Erwerben der erforderlichen Fertigkeiten in der Handhabung der jeweils zugeordneten Ausrüstung und Ausstattung

Führen und Aufgaben im Einsatz/ Organisationselement

33 bis 1 123

(je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 1)

Kommandantenfunktionen

Waffengattungsspezifische Grundlagen des Führungsverfahrens und der Befehlsgebung, waffengattungsspezifische Gefechts- und Einsatztechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz

Fachfunktionen

Kenntnis der fachspezifischen Grundlagen einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation des Fachbereiches im Österreichischen Bundesheer, fachspezifische Arbeitstechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz

Körperausbildung *

4 je Ausbildungswoche

Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

* Kein Prüfungsfach

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

§ 2. Die Grundausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene „Trupp“ oder „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden erreicht durch Vermittlung

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richt-stunden-anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union

16

Überblick über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte sowie über das Recht der Europäischen Union

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten

16

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten, insbesondere der Militärpersonen und Militär-VB

Grundlagen des Wehrrechts, des Einsatzrechts und des Humanitären Völkerrechts

30

Grundlagen der Wehrverfassung, des Wehrgesetzes, des Auslandseinsatzrechts, des Heeresdisziplinargesetzes, des Militärbefugnisgesetzes, des Einsatzrechts sowie des Rechts der bewaffneten Konflikte, Genfer Konvention

Heereskunde und Gefechtsmittellehre **

40

Gliederung des Bundesheeres, Grundkenntnisse über Truppen– und Waffengattungen, militärische Begriffe, taktische Zeichen und Abkürzungen

Politische Bildung

20

Nationale und internationale Sicherheitspolitik, Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Strukturen und Aufgaben ausgewählter internationaler Organisationen, Einsätze des Bundesheeres im Rahmen internationaler Organisationen

Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten **

242

Grundlagen des Führungsverhaltens und der Kommunikation, Grundlagen der Rhetorik, psychologische, pädagogische und didaktische Grundlagen, Kritikgespräch, Selbst- und Fremdbild, gruppendynamische Prozesse, Ausbildungsmethoden, Vor- und Nachbereitung der Ausbildung, Ausbildung zum Sicherheitsorgan beim Scharfschießen, Ausbildung zum Ausbildner in Gefechtsdienst sowie Waffen- und Schießdienst, praktische Ausbildung bei Drill- und Standardsituationen

Führen und Aufgaben im Einsatz **

370

Führungsverfahren und Befehlsgebung, taktische Zeichen und Skizzen, Einsatzarten im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen, Führung der Gruppe in den Einsatzarten Sicherung, Marsch, Aufklärung, Bewachung und Überwachung, Anordnung, Durchführung und Überwachung von allgemeinen Aufgaben im Einsatz einschließlich der Einsatzunterstützung, Führung der Gruppe unter psychischer und physischer Belastung, Führung der Gruppe im scharfen Schuss im Rahmen eines Gruppengefechtsschießens, Einsatz von Schließmitteln – Grundtechniken zur Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt

Fremdsprachenausbildung **

180

Einfache Anwendung der Fremdsprache „Englisch“ im täglichen Dienstbetrieb (Erreichung der Leistungsstufe 1).

Körperausbildung **

152

Methodik der Körperausbildung, Verbessern der eigenen Ausdauer, Geschicklichkeit und Kraft

Dienstbetrieb *,**

20

Dienstbetrieb und Schriftverkehr, Heereskraftfahrdienst, Militärische Sicherheit, Personalvertretungsangelegenheiten, Angelegenheiten der Gleichbehandlung und des Gender Mainstreamings

Berufsethische Bildung *,**

20

Gewissen und Verantwortung im militärischen Einsatz, ethische, moralische und sittliche Anforderungen an den Unteroffizier im Krieg und im Frieden, Interkulturalität

* Kein Prüfungsfach

** Kein Ausbildungs- und Prüfungsfach für die Waffengattung Jagdkommandotruppe

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

§ 3. (1) Die Grundausbildung umfasst

(2) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem ersten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

(3) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2 und 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II 140/2026)

(5) Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen,

(6) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium zulässig.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

§ 4. (1) Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

(2) Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen schriftlich und mündlich, erforderlichenfalls auch praktisch, abzulegen. Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 1 sind vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und nach Abs. 1 Z 2 vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(3) Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

(4) Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(6) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

(7) Die Zuweisung ist nur zulässig

(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(9) In der Waffengattung Jagdkommandotruppe entfallen die Prüfungsfächer nach Abs. 3 Z 4 und 6 bis 9.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

§ 6. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D – Dienst in Unteroffiziersfunktion und M BUO 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO nach dieser Verordnung.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 2 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss

(3) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 3 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach § 3 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011.

(4) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Z 1 gilt der erfolgreiche Abschluss

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011, gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dies gilt nicht für die Teilprüfung Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Fachrichtungen Technischer Dienst und Verpflegswesen.

(6) Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch im Zuge einer Zuordnungsprüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer mit der Zuordnung zur Englischausbildung von höher als 1B gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach § 4 Abs. 3 Z 7.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 treten außer Kraft

(3) Der Titel, die Promulgationsklausel und die Anlage 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2026 tritt § 3 Abs. 4 außer Kraft.

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