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20009766 AT

Bilanzgliederungsverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Bilanzgliederungsverordnung

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 2).

Bundesrecht Bilanzgliederungsverordnung

Haftungsverhältnisse gemäß § 199 UGB;

Sonstige finanzielle Verpflichtungen gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB;

Bundesrecht Bilanzgliederungsverordnung

§ 1. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.

Bundesrecht Bilanzgliederungsverordnung

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 2).

Bundesrecht Bilanzgliederungsverordnung

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2016 in Kraft; sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 157/1997 tritt mit Ablauf des 29. Dezember 2016 außer Kraft und ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen.

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