Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2016
Inkrafttretensdatum
22.12.2016
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung – VPDG-DV)
StF: BGBl. II Nr. 419/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation, BGBl. I Nr. 77/2016, wird verordnet
§ 1. (1) Das Master File hat folgende fünf Teilbereiche abzudecken
(2) Das Master File enthält die Informationen für die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes. Ungeachtet dessen ist eine Dokumentation gegliedert nach einzelnen Geschäftsbereichen dann zulässig, wenn sie stichhaltig durch die konkreten Sachverhalte gerechtfertigt werden kann, z. B. weil die multinationale Unternehmensgruppe so aufgebaut ist, dass manche größere Geschäftsbereiche weitgehend unabhängig sind, oder weil manche Geschäftsbereiche erst vor kurzem erworben wurden. Im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen ist darauf zu achten, dass die zentralisierten Konzernfunktionen und die Geschäftsvorfälle zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen im Master File richtig beschrieben sind. Auch im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen soll das gesamte Master File mit allen Geschäftsbereichen zur Verfügung stehen.
(3) Die Anforderungen des Master File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.
§ 2. Der „Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe“ hat folgende grafische Darstellungen zu enthalten
§ 3. Die „Beschreibung der Geschäftstätigkeit“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat eine schriftliche Darstellung folgender Punkte zu enthalten
§ 4. Die „Dokumentation der immateriellen Werte“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat zu enthalten
§ 5. Die „Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten“ hat zu enthalten
§ 6. Die „Dokumentation der Finanzlage und Steuerpositionen“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat zu enthalten
§ 7. (1) Das Local File hat folgende drei Teilbereiche abzudecken
(2) Die Anforderungen an das Local File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.
§ 8. Die „Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit“ hat zu enthalten
§ 9. Die „Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle“, an denen die Geschäftseinheit beteiligt ist, hat zu enthalten
§ 10. Der Teilbereich „Finanzinformationen“ hat folgende Punkte zu enthalten
§ 11. Die zusätzlichen Informationen im Sinne der Anlage 3 zum länderbezogenen Bericht sind in englischer Sprache zu führen.
§ 12. Diese Verordnung ist auf eine zu erstellende Dokumentation anzuwenden, die sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 bezieht.