20009745
AT
Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
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Kurztitel
Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2016
Inkrafttretensdatum
21.12.2016
Langtitel
Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird
StF: BGBl. I Nr. 109/2016 (NR: GP XXV RV 1262 AB 1328 S. 154. BR: AB 9663 S. 861.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt
BL
EZ
Grundstücke
KG
OÖ
130
52/2 (Teilung)
45101 Asten
(2) Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen.
Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.