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20009745 AT

Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

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Kurztitel

Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2016

Inkrafttretensdatum

21.12.2016

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird

StF: BGBl. I Nr. 109/2016 (NR: GP XXV RV 1262 AB 1328 S. 154. BR: AB 9663 S. 861.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt

BL

EZ

Grundstücke

KG

OÖ

130

52/2 (Teilung)

45101 Asten

(2) Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen.

Bundesrecht Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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