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Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

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Statutory Text (4 Provisions)

Bundesrecht Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

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Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2016

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 377/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen

Bundesrecht Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt

Bundesrecht Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

§ 2. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.

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