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20009723 AT

Section Control-Messstreckenverordnung Haag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Haag – Ried

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Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Haag – Ried

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2016

Inkrafttretensdatum

10.12.2016

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Haag am Hausruck – Ried im Innkreis auf der A 8 Innkreisautobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Haag – Ried)

StF: BGBl. II Nr. 374/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Haag – Ried

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 8 Innkreisautobahn festgelegt

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Haag – Ried

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

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