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20009721 AT

Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

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Kurztitel

Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.12.2016

Abkürzung

SiEi-StrV

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Inhalt und die Gliederung der von Sicherungseinrichtungen zu übermittelnden Ergebnisse ihrer Stresstests (Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung – SiEi-StrV)

StF: BGBl. II Nr. 370/2016

Änderung

BGBl. II Nr. 473/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20009721

Dokumentnummer

NOR40188318

Bundesrecht Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung des Inhalts und der Gliederung der an die FMA zu übermittelnden Ergebnisse der von Sicherungseinrichtungen durchgeführten Stresstests gemäß § 2 Abs. 6 ESAEG.

Bundesrecht Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

§ 2. (1) Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß § 2 Abs. 6 ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.

(2) Für jede der in der Anlage vorgesehenen Kategorien B bis E können die Sicherungseinrichtungen einen oder mehrere Tests durchführen. Wird mehr als ein prioritärer Test durchgeführt, sind die Ergebnisse in getrennten Spalten zu übermitteln.

Bundesrecht Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

§ 3. (1) Beträge sind in Tausend Euro mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit zwei Nachkommastellen anzugeben.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse heranzuziehen.

(3) Wenn in der Anlage eine Bewertung gefordert ist, ist folgende Bewertungsskala heranzuziehen

1

Die Sicherungseinrichtung hat keine oder eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf ermittelt, und es ist unwahrscheinlich, dass diese Bereiche Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S 149, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S 37, haben.

2

Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch ist es unwahrscheinlich, dass diese Bereiche mit Verbesserungsbedarf Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU haben, da es sich beispielsweise um einzelne Schwachstellen und/oder Schwachstellen handelt, bei denen die Problemstelle leicht behoben werden kann.

3

Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU.

4

Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, und diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU.

(4) Bei einer Bewertung gemäß Abs. 3 mit dem Wert 3 oder 4 in einer Kategorie hat die Sicherungseinrichtung auszuführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft ergriffen werden.

Bundesrecht Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Dezember 2016 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2022 treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.

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