Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
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Kurztitel
Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
06.12.2016
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
StF: BGBl. II Nr. 365/2016
Änderung
BGBl. II Nr. 184/2018
BGBl. II Nr. 304/2020
BGBl. II Nr. 191/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 26 Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet
Anmerkung
Diese Verordnung wurde in Artikel 4 des BGBl. II Nr. 365/2016 kundgemacht.
Schlagworte
Verordnung über Marktordnungsmaßnahmen, Sektbezeichnung, Rebsorten und Rebpflanzungen (BGBl. II Nr. 365/2016), Weinrechts-Sammelnovelle 2018 (BGBl. II Nr. 184/2018), Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023)
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20009717
Dokumentnummer
NOR40188234
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
§ 2. (1) Anträge gemäß § 26 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 sind über die Website „www.eama.at“ unter Verwendung der im Weinbaukataster vorgesehenen Online-Formulare einzureichen. Anträge auf Genehmigungen von Neuanpflanzungen sind im Zeitraum von 15. Jänner bis 15. Februar einzubringen. Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzubringen.
(2) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können mittels Formblatt bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden.
(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Auspflanzung durchgeführt wird, so hat der Antragsteller die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Auspflanzung einzuholen. Der Antrag ist auch ohne Zustimmung wirksam; allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(4) Die Genehmigung für eine Rebpflanzung ist für jeden Weingarten erforderlich, der einer landesweinbaugesetzlichen Definition entspricht. Besteht keine landesweinbaugesetzliche Definition, so ist die Genehmigung für einen Weingarten erforderlich, der zur Erzeugung von Wein dient, welcher gem. § 2 Abs. 1 lit. 3 Weingesetz 2009 in Verkehr gebracht wird. Ab einer ausgepflanzten Fläche von 5 Ar ist für jeden Weingarten eine Genehmigung erforderlich.
(5) Die Anträge auf Genehmigungen sind bei den nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stellen mittels Bescheid bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen.
(6) Gem. Art. 10 der Durchführungsverordnung kann der Weingarten in hinreichend begründeten Fällen auch auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden als der, für die die Genehmigung erteilt wurde.
§ 3. (1) Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß § 26 Abs. 1 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. b der VO (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt eingeschränkt
Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 25 ha pro Jahr
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 15 ha pro Jahr und
für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr.
(2) Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Flächen und/oder 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschreiten, wird gemäß § 26 Abs. 2 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. h der VO (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ angewendet. Die Schwellenwerte gemäß Anhang II lit. H der Delegierten Verordnung betragen mindesten 0,5 ha und höchstens 50 ha. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Rebfläche verfügen. Die Reihung erfolgt gemäß der Größe der bereits vorhandenen Rebfläche, wobei Antragsteller mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2020)
§ 4. (1) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(2) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem umgewandelten Pflanzungsrecht nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(3) Die Absätze 1 und 2 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.