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Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenabkommens wurden am 21. Juni bzw. 7. November 2016 (eingelangt am 9. November 2016) vorgenommen; das Rahmenabkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit 9. Dezember 2016 in Kraft.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Für die Zwecke der Auslegung dieses Rahmenabkommens und der auf Grundlage dieses Rahmenabkommens geschlossenen Kooperationsvereinbarungen versteht man unter

Bundesrecht Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Dieses Rahmenabkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst mit dem Ziel, im Grenzgebiet eine bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung zu gewährleisten.

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Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)

Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet

–

in der Republik Österreich für das Bundesland Niederösterreich und das Bundesland Oberösterreich,

–

in der Tschechischen Republik für den Südböhmischen Kreis, den Kreis Vysočina und den Südmährischen Kreis.

(2)

Dieses Rahmenabkommen findet auf alle Personen Anwendung, die sich in dem im Absatz 1 aufgeführten Grenzgebiet befinden und die eine rettungsdienstliche Versorgung benötigen.

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Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 4

Kooperationsvereinbarungen

(1)

Zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.

(2)

Nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung und dem geltenden innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei sind zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen befugt

–

In der Republik Österreich der Landeshauptmann des Bundeslandes Niederösterreich und der Landeshauptmann des Bundeslandes Oberösterreich,

–

in der Tschechischen Republik der der Hauptmann des Südböhmischen Kreises, der Hauptmann des Kreises Vysočina und der Hauptmann des Südmährischen Kreises.

(3)

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgrund dieses Rahmenabkommens erfolgt, indem die zuständige Rettungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert und sie die Einsatzkräfte an den Einsatzort entsendet.

(4)

Die Kooperationsvereinbarungen regeln die Bedingungen und Verfahrensweisen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst insbesondere in folgenden Bereichen

1.

Organisation des Rettungsdienstes im Rahmen der grenzüberschreitender Zusammenarbeit;

2.

Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;

3.

Einsatz der Rettungsfahrzeuge einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;

4.

Festlegung der geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung nach Artikel 1 Nummer 2. Sofern es der Gesundheitszustand des Patienten erlaubt, wird dieser, der zum Zeitpunkt des Einsatzes der Einsatzkräfte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, in der Regel in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei transportiert;

5.

Verfahrensweisen während des Transports des Patienten zu einer medizinischen Versorgungseinrichtung und bei seiner Aufnahme in der medizinischen Versorgungseinrichtung, so dass eine lückenlose medizinische Versorgung des Patienten ohne unnötige zeitliche Verzögerungen gewährleistet werden kann;

6.

Kriterien zur Bewertung und Kontrolle der Qualität und der Sicherheit des Rettungsdienstes sowie Verfahrensweisen zur Dokumentation, statistischen Erfassung und Auswertung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Sinne dieses Rahmenabkommens;

7.

Abrechnung und Vergütung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Artikel 11 dieses Rahmenabkommens;

8.

Umfang der Haftpflichtversicherung nach Artikel 12 dieses Rahmenabkommens;

9.

Verfahren der Kommunikation zwischen den zuständigen Rettungsleitstellen der Vertragsparteien, zwischen den Rettungsleitstellen und den Einsatzkräften und zwischen den Einsatzkräften untereinander;

10.

Regeln und Vorgehensweisen, falls es während eines Einsatzes der Einsatzkräfte zum Tod eines Patienten kommt.

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Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 5

Einsatzkräfte

(1)

Die Einsatzkräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Vertragsparteien berechtigt sind, werden für die Zwecke dieses Rahmenabkommens für die vorübergehende Ausübung dieser Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als berechtigt angesehen und sind von der Pflichtmitgliedschaft in Berufskammern der anderen Vertragspartei befreit.

(2)

Die Einsatzkräfte einer Vertragspartei, die ihre Tätigkeit im Einklang mit diesem Rahmenabkommen ausüben, haben bei einem grenzüberschreitenden Einsatz der Einsatzkräfte auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleiche berufsrechtliche Stellung wie die Einsatzkräfte dieser Vertragspartei und handeln unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsatzkräfte den Einsatz durchführen.

(3)

Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Einsatzkräften richtet sich das medizinische Personal nach den eigenen, für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung empfohlenen Verfahren.

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Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 6

Grenzüberschreitung

(1)

Personen, die aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens einreisen, sind von der Pflicht befreit, ein gültiges Reisedokument sowie einen Sichtvermerk oder ein anderes Dokument, das zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berechtigt, bei sich zu führen, falls diese Dokumente erforderlich sind. Die Befreiung endet, sobald es möglich ist, die genannten Dokumente zu erhalten oder Ersatzdokumente zu bekommen, wobei die besonderen Umstände des betreffenden Falles zu beachten sind.

(2)

Besteht keine Möglichkeit, die im Absatz 1 genannten Dokumente zu erhalten, nimmt die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet der Grenzübertritt erfolgte, die Personen, denen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner medizinische Versorgung gewährt wurde, ohne zusätzliche Formalitäten und ohne unnötige Verzögerung auf.

(3)

Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der gemeinsamen Grenze im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, und sofern bestimmte Grenzübergangsstellen festgelegt wurden, kann der Grenzübertritt von Rettungsfahrzeugen und allen Personen gemäß Absatz 1 nur über diese erfolgen. Andere als die festgelegten Grenzübergangsstellen können zum Grenzübertritt benutzt werden, wenn die zuständigen Grenzbehörden zuvor darüber informiert wurden.

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Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 7

Sonderstellung der Rettungsfahrzeuge

(1)

Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei haben bei einem Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleichen Sonder- und Wegerechte wie Landrettungsfahrzeuge der anderen Vertragspartei gemäß den jeweiligen Straßenverkehrsvorschriften.

(2)

Rettungsfahrzeuge sind beim Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre eigenen besonderen Lichtwarnsignale und besondere akustischen Signale zu verwenden.

(3)

Die Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Geldleistungen, die für die Nutzung einer Straße zu entrichten sind, in gleichem Maße befreit, wie die Landrettungsfahrzeuge dieser anderen Vertragspartei.

(4)

Jede Vertragspartei erkennt Fahrzeugzulassungen, Fahrerlaubnisse, Fahrberechtigungen, Befähigungsnachweise von Luftfahrzeugführern und Schiffsführern, Schiffszertifikate, technische Ausstattungen, Genehmigungen und andere Anforderungen, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte notwendig sind und die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei entsprechen, als ihren eigenen Rechtsvorschriften entsprechend an.

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BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 8

Ausrüstung der Einsatzkräfte

(1)

Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.

(2)

Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder –beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.

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BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 9

Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst

(1)

Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-Rettungsdienst Leistungen (Helicopter Emergency Medical Service – HEMS) nach dem Recht der Europäischen Union verwendet.

(2)

Im Rettungsdienst eingesetzte Luftfahrzeuge, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragsparteien stationiert sind, können bei der Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelassenen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten bestimmt sind, landen und starten.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen wird so durchgeführt, dass der Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gesichert ist.

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BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 11

Kostenerstattung

(1)

Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt.

(2)

Bei der Erstattung der mit der Durchführung dieses Rahmenabkommens verbundenen Kosten soll vorrangig nach den Regeln des Rechts der Europäischen Union verfahren werden.

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Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 12

Haftung und Schadenersatz

(1)

Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstehen, richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, des Rechts der Europäischen Union und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.

(2)

Der Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens durch Einsatzkräfte und Rettungsfahrzeuge im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei verursacht worden oder entstanden sind, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung sowie des geltenden innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Vertragsstaates in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt.

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Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

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BGBl. III Nr. 213/2016

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Text

Artikel 13

Gemeinsame Kommission

(1)

Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammengesetzte Gemeinsame Kommission eingerichtet, die die Durchführung dieses Rahmenabkommens begleitet und eventuelle Streitfragen klärt, die im Zusammenhang mit dessen Auslegung und Durchführung entstehen. Falls kein Einvernehmen erzielt werden kann, werden Streitfragen auf diplomatischem Wege geklärt.

(2)

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission werden in den Statuten dieser Gemeinsamen Kommission vereinbart. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens bevollmächtigen beide Vertragsparteien ohne unnötige Verzögerungen Vertreter für die Verhandlungen über die Statuten der Gemeinsamen Kommission.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 14. Dezember 1998 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen1 werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2000.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Geschehen zu Znaim am 21. Jänner 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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