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20009698 AT

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2016

Inkrafttretensdatum

22.11.2016

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. II Nr. 340/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Die Österreichische Kommende des Johanniterordens mit Sitz in 3340 Waidhofen an der Ybbs wird mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 als Einrichtung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

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