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20009667 AT

Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

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Kurztitel

Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 303/2016

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Betriebskrankenkasse Austria Tabak aufgelöst wird

StF: BGBl. II Nr. 303/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird verordnet

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

§ 1. Die Betriebskrankenkasse Austria Tabak gilt aufgrund des Antrages der Generalversammlung der Betriebskrankenkasse vom 3. November 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als aufgelöst, wobei die Rechtsfähigkeit der Betriebskrankenkasse und die Beschlussfähigkeit ihrer Organe ausschließlich zur Durchführung der Abschlussarbeiten (Erstellung des Jahresabschlusses 2016) und der Übertragung des Vermögens bis 30. Juni 2017 aufrecht bleiben.

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

§ 2. (1) Das zum Stichtag 31. Mai 2017 vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Austria Tabak, abzüglich des in Abs. 3 Z 2 genannten Betrages, gehen mit 1. Juni 2017 auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse über.

(2) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat das übernommene Netto-Finanzvermögen entsprechend einem Verteilungsschlüssel an die übrigen Gebietskrankenkassen bis zum 31. August 2017 zu überweisen. Der diesbezügliche Verteilungsschlüssel ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung der Gebietskrankenkassen auf Grundlage der Zahl der zum 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Pensionistinnen und Pensionisten zu erstellen.

(3) Unter der Voraussetzung, dass die Austria Tabak GmbH zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der Betriebskrankenkasse Austria Tabak zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus

sind dieser Stiftung von der Betriebskrankenkasse Austria Tabak weiters 12% ihres im Jahresabschluss 2016 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen.

(4) Im Falle der Auflösung der Stiftung ist das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen nach dem in Abs. 2 vorgesehenen Verteilungsschlüssel auf die Gebietskrankenkassen aufzuteilen. Sind keine aus der Stiftung begünstigten Personen mehr vorhanden, so ist die Stiftung jedenfalls aufzulösen. Eine Vertreterin/Ein Vertreter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ist in den Vorstand der Stiftung aufzunehmen. Der jährlich zu erstellende Rechnungsabschluss dieser Stiftung ist der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

§ 3. Bezüglich des im § 2 Abs. 1 verfügten Vermögensüberganges auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wird Folgendes festgelegt

Bundesrecht Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

§ 4. Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Jänner 2017 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige gelten ab 1. Jänner 2017 - unbeschadet des § 2 Abs. 3 - die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Dies gilt auch für Angelegenheiten aus dem Versicherungs-, Leistungs- und Beitragsrecht, die den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2017 umfassen.

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