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20009654 AT

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung1 wird genehmigt.

2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

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1 Die Erklärung wurde schließlich nicht abgegeben.

Die Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 1 des am 9. September 2006 in Helsinki unterzeichneten Kooperationsabkommens wurde am 13. September 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Das Kooperationsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 288 vom 19.10.2006 S. 31, veröffentlicht.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Das Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der globalen zivilen Satellitennavigation im Rahmen europäischer und koreanischer Beiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) zu fördern, zu erleichtern und auszubauen.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen das Funkfrequenzspektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwicklung, die Normung, die Zertifizierung und Rechtsvorschriften, die Erweiterung, die Sicherheit, die Haftung und die Kostendeckung. Die Vertragsparteien können die Liste in Absatz 1 durch einen Beschluss des gemäß Artikel 14 eingesetzten GNSS-Lenkungsausschusses anpassen.

(2) In den nachstehenden Bereichen sieht dieses Abkommen keine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor. Kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der Zusammenarbeit auf einen der nachstehenden Bereiche beiderseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür entsprechende Abkommen auszuhandeln und abzuschließen.

(3) Dieses Abkommen berührt weder die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms GALILEO noch die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, einschließlich der Kontrolle des immateriellen Technologietransfers, oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen in den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.

(2) In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien Informationen über beantragte Frequenzen aus und fördern die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO und künftige GNSS in Korea, einschließlich des satellitengestützten Erweiterungssystems SBAS, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Nutzen der Kunden weltweit und insbesondere in Korea und der Gemeinschaft sicherzustellen.

(3) In Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen bemühen sich die Vertragsparteien darum, Interferenzquellen festzustellen und beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen zu finden.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren festzulegen, um wirkungsvolle Kontakte und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sicherzustellen.

(5) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der GNSS durch europäische und koreanische Forschungsprogramme, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und der mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas.

Die gemeinsame Forschung sollte zur Planung einer künftigen Entwicklung eines GNSS für zivile Zwecke beitragen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teilnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, unter anderem durch gemeinsame Unternehmungen und die koreanische Beteiligung an einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die europäische Beteiligung an einschlägigen koreanischen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und Diensten zum Ziel haben.

(2) Die Vertragsparteien setzen eine dem Lenkungsausschuss nach Artikel 14 unterstehende Gemeinsame Beratergruppe zur industriellen Zusammenarbeit ein, die die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Herstellung von Satelliten, Trägerdiensten sowie im Bereich der Bodenstationen und Anwendungsprodukte überprüft und leitet.

(3) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Durchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den einschlägigen internationalen Standards des TRIPS-Übereinkommens und internationaler Übereinkünfte, denen beide Vertragsparteien angehören, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.

(4) Koreanische Ausfuhren sensibler, speziell durch das Programm GALILEO und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelter Güter und Technologien in Drittländer, die laut der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde der Ausfuhrkontrolle unterliegen, müssen von Korea der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde zur vorherigen Genehmigung vorgelegt werden. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die Vertragsparteien empfehlen können, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.

(5) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und den mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas, um zu den Zielen des Abkommens beizutragen.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und Investitionen in europäische und koreanische Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der GALILEO-Satellitennavigation, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.

(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, ziehen die Vertragsparteien die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht.

(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) In Anerkennung des Wertes koordinierter Ansätze bei der internationalen Normung und Zertifizierung globaler Satellitennavigationsdienste werden die Vertragsparteien gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren Anwendung weltweit fördern; dabei achten sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen.

Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich um die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen zu bemühen.

(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen die satellitengestützte Navigation, Ortung und Zeitgebung betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammen.

(3) Auf bilateraler Ebene stellen die Vertragsparteien sicher, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie und anwendbare transparente Kriterien zugrunde zu legen.

(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Rechtsvorschriften, um in ihren Hoheitsgebieten die Nutzung von GALILEO-Empfangsgeräten, Raum-, Boden- und Nutzersegmenten zu ermöglichen. Auf dem Gebiet der Funkkommunikation behandelt die Regierung der Republik Korea GALILEO in dieser Hinsicht nicht weniger günstig ist als andere vergleichbare Dienste.

(5) Die Vertragsparteien fördern die Beteiligung koreanischer Vertreter an den europäischen Normungsorganisationen.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Festlegung und Umsetzung von Systemarchitekturen am Boden, die eine optimale Gewähr für die Integrität und Genauigkeit von GALILEO/EGNOS und die Kontinuität der GALILEO- und EGNOS-Dienste sowie die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen bieten.

(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bei der Umsetzung und dem Aufbau eines auf das GALILEO-System gestützten regionalen Erweiterungssystems am Boden in Korea zusammenarbeiten. Dieses regionale System soll regionale Integritätsdienste bereitstellen, die zusätzlich zu den weltweiten Diensten des GALILEO-Systems angeboten werden. Als Vorläufer können die Vertragsparteien die Ausweitung von EGNOS in Ostasien in Erwägung ziehen.

(3) Auf lokaler Ebene erleichtern die Vertragsparteien die Entwicklung lokaler GALILEOElemente.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Die Vertragsparteien schützen die globalen Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen.

(2) Die Vertragsparteien treffen alle praktikablen Vorkehrungen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist.

(4) Daher richten die Vertragsparteien ein geeignetes Konsultationsforum ein, um Fragen der Sicherheit des GNSS zu erörtern.

Die praktischen Modalitäten und Verfahren werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien festgelegt.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für Korea die Regierung der Republik Korea und für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Europäische Kommission.

(2) Diese beiden Organe setzen in Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen zur Verwaltung dieses Abkommens einen GNSS-Lenkungsausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen und gibt sich in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung.

Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,

(3) Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Korea statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

Die Kosten, die dem Ausschuss entstehen oder in seinem Namen verursacht werden, werden von der Vertragspartei getragen, die das Mitglied oder die Mitglieder des Ausschusses empfohlen oder benannt hat. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Ausschusses zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Der Ausschuss kann gemeinsame technische Arbeitsgruppen zu speziellen, von den Vertragsparteien als geeignet angesehenen Themen, zum Beispiel industrielle Zusammenarbeit und Normung, einsetzen.

(4) Die Vertragsparteien begrüßen die mögliche Mitwirkung Koreas in der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und den für eine solche Mitwirkung geltenden Modalitäten und Verfahren.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertragspartei die Kosten, die ihr aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens entstehen. Die gemäß Artikel 14 Absatz 4 geltenden Rechtsvorschriften, Modalitäten und Verfahren werden eine angemessene finanzielle Beteiligung zum GALILEO-Programm durch das Nicht-EU-Land beinhalten, das um eine Teilnahme in der Aufsichtsbehörde ersucht.

(2) Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Einreise von Personen in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt und Ausreise sowie die Einfuhr von Kapital, Material, Daten und Ausrüstung in ihr Hoheitsgebiet, deren Anwesenheit und Ausfuhr zu erleichtern, insoweit diese an Kooperationsmaßnahmen nach dem Abkommen beteiligt sind beziehungsweise dabei genutzt werden.

(3) Wenn in besonderen Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorgesehen ist, sind derartige Zuschüsse, finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gemäß den im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern und Zöllen zu befreien.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Die Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen und richten Kontaktstellen ein, um Konsultationen und die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zu ermöglichen.

(2) Die Vertragsparteien fördern den weitergehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Die Vertragsparteien erörtern unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Konsultationen beigelegt.

(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, auf das Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen zurückzugreifen.

Bundesrecht Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifizieren. Die Notifizierungen sind an den Rat der Europäischen Union zu richten, bei dem das Abkommen verwahrt wird.

(2) Die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten oder Verpflichtungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.

(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Die Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(4) Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und bleibt auch danach gültig, sofern es von keiner Vertragspartei am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder danach unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung der Absicht, das Abkommen zu kündigen, beendet wird.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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