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20009636 AT

Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

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Kurztitel

Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2016

Inkrafttretensdatum

15.09.2016

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

StF: BGBl. II Nr. 256/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet

Bundesrecht Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

§ 1. Es wird ein Beirat für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 eingerichtet.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

§ 2. (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Bundeskanzlers im Zusammenhang mit Aktivitäten für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 in den Bereichen Geschichte, Kultur und Wirtschaft Österreichs, insbesondere in folgenden Angelegenheiten

(2) Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundeskanzler der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

§ 3. Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Er setzt sich zusammen

Bundesrecht Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

§ 4. (1) Die Mitglieder des Beirates gemäß § 3 Z 2 werden vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

(3) Der Bundeskanzler bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Z 2 den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirats und aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Z 1 zwei Stellvertreter/Innen der/des Vorsitzenden.

(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen (Reise- und Nächtigungskosten) und Barauslagen in Anlehnung an die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

§ 5. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(3) Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder zuzustellen und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(4) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

§ 6. (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.

(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.

(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.

(5) Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung oder Stimmübertragung ist unzulässig.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

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§ 7. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung.

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§ 8. (1) Der Bundeskanzler sorgt für die Einrichtung einer Geschäftsstelle, die den Beirat bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützt.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

(3) Die Kosten für den Beirat (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind vom Bundeskanzleramt zu veranschlagen und zu tragen.

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§ 9. Mit Wegfall der Aufgaben gemäß § 2 wird der Beirat aufgelöst.

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