Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/2016
Inkrafttretensdatum
18.09.2016
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher (VZKG-V)
StF: BGBl. II Nr. 255/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von § 26 Abs. 2 des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG), BGBl. I 35/2016, wird verordnet
§ 1. Folgende Verbraucher sind sozial oder wirtschaftlich besonders bedürftig im Sinne des § 26 Abs. 2 VZKG
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen Bezug genommen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 18. September 2016 in Kraft.