Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009635 AT

Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 255/2016

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher (VZKG-V)

StF: BGBl. II Nr. 255/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 26 Abs. 2 des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG), BGBl. I 35/2016, wird verordnet

Bundesrecht Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher

§ 1. Folgende Verbraucher sind sozial oder wirtschaftlich besonders bedürftig im Sinne des § 26 Abs. 2 VZKG

Bundesrecht Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen Bezug genommen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 18. September 2016 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →